Empfehlung für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen ...
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Fortschreibung 2 <strong>der</strong> <strong>Empfehlung</strong>en nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V<br />
Tragende Gründe<br />
Än<strong>der</strong>ung<br />
Begründung<br />
Streichung von sachlichen Anfor<strong>der</strong>ungen im Versorgungsbereich<br />
VB 26B „Autokin<strong>der</strong>sitze <strong>für</strong> Behin<strong>der</strong>te …“<br />
Im Versorgungsbereich 26B werden folgende sachliche Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
gestrichen:<br />
Schleifmaschine<br />
Fräse<br />
Gipsbecken<br />
Sattler- / Reparaturnähmaschine<br />
Zuschneide- und Arbeitstisch (nicht BIV-OT)<br />
Wärmeofen o<strong>der</strong> Wärmeplatte, Heißluftgeräte …<br />
Gießharz- o<strong>der</strong> Laminat- o<strong>der</strong> Klebstoff-Arbeitsplatz<br />
Da es sich bei den im Versorgungsbereich 26B „Autokin<strong>der</strong>sitze<br />
<strong>für</strong> Behin<strong>der</strong>te …“ subsumierten Hilfsmitteln um konfektionierte<br />
Produkte handelt, die nicht individuell angepasst<br />
werden, sind lediglich folgende sachliche Anfor<strong>der</strong>ungen zu<br />
erfüllen:<br />
Bohrmaschine<br />
Werkbank mit Werkzeugausstattung<br />
Tischnähmaschine<br />
Die Streichung <strong>der</strong> nebenstehenden sachlichen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
ist sachgerecht.<br />
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Stand 14.10.2013