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Empfehlung für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen ...

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Fortschreibung 2 <strong>der</strong> <strong>Empfehlung</strong>en nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V<br />

Tragende Gründe<br />

Än<strong>der</strong>ung<br />

Begründung<br />

Streichung von sachlichen Anfor<strong>der</strong>ungen im Versorgungsbereich<br />

VB 26B „Autokin<strong>der</strong>sitze <strong>für</strong> Behin<strong>der</strong>te …“<br />

Im Versorgungsbereich 26B werden folgende sachliche Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

gestrichen:<br />

Schleifmaschine<br />

Fräse<br />

Gipsbecken<br />

Sattler- / Reparaturnähmaschine<br />

Zuschneide- und Arbeitstisch (nicht BIV-OT)<br />

Wärmeofen o<strong>der</strong> Wärmeplatte, Heißluftgeräte …<br />

Gießharz- o<strong>der</strong> Laminat- o<strong>der</strong> Klebstoff-Arbeitsplatz<br />

Da es sich bei den im Versorgungsbereich 26B „Autokin<strong>der</strong>sitze<br />

<strong>für</strong> Behin<strong>der</strong>te …“ subsumierten Hilfsmitteln um konfektionierte<br />

Produkte handelt, die nicht individuell angepasst<br />

werden, sind lediglich folgende sachliche Anfor<strong>der</strong>ungen zu<br />

erfüllen:<br />

Bohrmaschine<br />

Werkbank mit Werkzeugausstattung<br />

Tischnähmaschine<br />

Die Streichung <strong>der</strong> nebenstehenden sachlichen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

ist sachgerecht.<br />

Seite 19 von 26<br />

Stand 14.10.2013

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