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AK 7 - FGSV

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Arbeitskreis 8:<br />

Baumkontrollrichtlinie – Ein Instrument zur Kontrolle der Verkehrssicherheit<br />

von Straßenbäumen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen<br />

Statement 1: Kontrolle flächiger Baumbestände und Kontrolle von Bäumen auf Nachbargrundstücken<br />

von Dipl.-Ing. Roland Stania, Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt -<br />

Zentrale- Hasselbachstraße 6, 39104 Magdeburg<br />

Statement 2: Mindestanforderungen an die Baumkontrolle bei Straßenbäumen – Wer kontrolliert?<br />

Welche Ausbildungsanforderungen bestehen? von Dipl.-Ing. Manfred Asseburg,<br />

Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Göttinger Chaussee 76 A,<br />

30453 Hannover<br />

Moderation: Dipl.-Holzwirt Dr. Horst Stobbe, Institut für Baumpflege, Brookkehre 60, 21029<br />

Hamburg<br />

Die Kontrolle von Bäumen hinsichtlich der Verkehrssicherheit ist eine kommunale Pflichtaufgabe,<br />

die erfüllt werden muss. Art, Umfang und Ablauf der Kontrolle wird jedoch in der Praxis<br />

unterschiedlich gehandhabt. In dem Arbeitskreis wurde über die Art der Dokumentation der<br />

Baumkontrollen diskutiert. Grundsätzliche Einigkeit bestand darüber, dass zwar eine reine<br />

Negativliste für die Dokumentation der Baumkontrolle ausreicht und diese auch in Papierform<br />

geführt werden kann. Voraussetzung ist, dass nachvollziehbar, fälschungssicher und<br />

eindeutig dokumentiert wird, wann durch wen und in welchen Bereichen die Baumkontrolle<br />

durchgeführt wurde. Sehr hilfreich ist hierfür eine EDV-gestützte Dokumentation mittels<br />

Baumkataster. Dieses ist jedoch nicht Voraussetzung für eine fachlich korrekte Baumkontrolle.<br />

Die EDV-Dokumentation erleichtert jedoch im Nachgang beispielsweise die Ausschreibung<br />

der erforderlichen baumpflegerischen Maßnahmen und erhöht somit die Wirtschaftlichkeit<br />

bei den Folgearbeiten.<br />

Die Frage, wer bei den unterschiedlichen Teilnehmern des Arbeitskreises die Baumkontrollen<br />

durchführt, ergab ein sehr unterschiedliches Bild. Zum Teil werden die Baumkontrollen<br />

an externe Sachverständigenbüros vergeben. Großteils werden die Baumkontrollen jedoch<br />

durch eigene Mitarbeiter durchgeführt. Unabhängig davon, wer die Baumkontrolle durchführt,<br />

ist es wichtig, dass die Baumkontrolleure ein fachlich fundiertes Wissen und eine entsprechende<br />

Ausbildung bzw. Fortbildung erfahren haben. Bei den Mitarbeitern aus den Straßenbauverwaltungen,<br />

die Baumkontrolle durchführen, handelt es sich z. T. um bereits zertifizierte<br />

Baumkontrolleure sowie um erfahrene Mitarbeiter der Straßenbauverwaltung (Straßenwärter)<br />

mit entsprechender Fortbildung. Weiterführende, über die Baumkontrolle hinausgehende<br />

Untersuchungen an Bäumen, auch mit speziellen Geräten und Verfahren, werden normalerweise<br />

durch die Vorgesetzten und damit durch z. B. Landespfleger oder Arboristen bzw. Mitarbeiter<br />

mit vergleichbaren Qualifikationen und jahrelanger Erfahrung durchgeführt.<br />

Bei besonders geschützten Baumbeständen sind in der Regel auch artenschutzfachliche und<br />

rechtliche Kenntnisse erforderlich, weshalb zumindest beim Antreffen dieser Sachverhalte<br />

eine Entscheidung über eine notwendige Fällung durch den Landespfleger oder Aboristen zu<br />

treffen ist<br />

Die Baumkontrollrichtlinie stellt für die Ausbildung der Baumkontrolleure sowie die Mindestanforderungen<br />

an die Baumkontrolle eine gute Basis dar und sie wird in vielen Straßenbauverwaltungen<br />

in Deutschland zumindest für Einzelbäume angewandt und umgesetzt bzw. es<br />

wird in Anlehnung an die Baumkontrollrichtlinie gearbeitet.


Anders sieht es aus bei flächigen Baumbeständen bzw. bei der Kontrolle von Bäumen auf<br />

Nachbargrundstücken. Über dieses Problemfeld wurde im Arbeitskreis sehr intensiv diskutiert.<br />

In der Praxis ist es oftmals schwierig festzustellen, ob der zu kontrollierende Baum sich<br />

tatsächlich auf dem Grundstück der Straßenbauverwaltung oder doch auf dem Nachbargrundstück<br />

befindet. Das Feststellen von Grenzverläufen ist mitunter teuer und langwierig,<br />

daher unterbleibt es häufig. Nach überwiegender Meinung der Personen des Arbeitskreises<br />

sollen jedoch Bäume, die unmittelbar der Straße zugeordnet werden, mit kontrolliert werden,<br />

und zwar unabhängig davon, ob sie auf dem Grundstück der Straßenbauverwaltung oder auf<br />

dem Nachbargrundstück stehen.<br />

Flächige Baumbestände entlang von Straßen können nach Meinung der Personen des<br />

Arbeitskreises weder durch die Straßenbauverwaltung noch durch Dritte in der Art und Weise<br />

einer Regelkontrolle unterzogen werden, wie es gemäß der FLL-Baumkontrollrichtlinie für<br />

derartige flächige Bestände gefordert wird. Diese macht nämlich keinen Unterschied in Hinblick<br />

auf Einzelbäume oder flächige Bestände und sagt, dass auch die Bäume in flächigen<br />

Beständen von allen Seiten und in der Krone, am Stamm, Stammfuß, Wurzelbereich und<br />

Baumumfeld hinsichtlich Schäden und Defektsymptomen einzelbaumweise kontrolliert werden<br />

müssen. Dieses wird in der Praxis derzeit nicht durchgeführt. Geringere Risiken zur<br />

Schadensverursachung im flächigen Bestand gegenüber dem Standort Straßenrand begründen<br />

diesen geringeren Kontrollaufwand. Beispiele aus Nordrhein-Westfalen und Bayern sowie<br />

aus anderen Bundesländern zeigen, dass man hier eher eine Beobachtung von der<br />

Straße oder vom Bestandesrand aus bei derartigen flächigen Beständen durchführt und erst<br />

beim Erkennen von Auffälligkeiten, die möglicherweise die Verkehrssicherheit beeinträchtigen,<br />

handelt. In gleicher Art und Weise wird der Baumbestand auf Nachbargrundstücken in<br />

Augenschein genommen.

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