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Abwasserbeseitigungssatzung - Abwasser Flechtingen

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10) Höhere Einleitungswerte können im Einzelfall - nur unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs<br />

- zugelassen werden, wenn nach den Besonderheiten des Falles die schädlichen Stoffe<br />

und Eigenschaften der Abwässer innerhalb dieser Grenzen für die öffentlichen <strong>Abwasser</strong>anlagen,<br />

die bei ihnen beschäftigten Personen und die <strong>Abwasser</strong>behandlung vertretbar sind.<br />

Niedrigere als die aufgeführten Einleitungswerte und Frachtenbegrenzungen können im<br />

Einzelfall festgesetzt und die Einhaltung der geringeren Einleitungswerte kann angeordnet<br />

werden, soweit dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint, um eine Gefährdung<br />

der öffentlichen <strong>Abwasser</strong>anlagen oder der bei den Anlagen beschäftigten Personen,<br />

die Beeinträchtigung der Benutzbarkeit der Anlagen oder eine Erschwerung der <strong>Abwasser</strong>behandlung<br />

sowie der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung zu verhüten. Das Einleiten<br />

oder Einbringen von Stoffen, die die geringeren Einleitungswerte überschreiten, fällt im<br />

Geltungsbereich der Anordnung unter das Einleitungsverbot nach Abs. 7.<br />

11) Es ist unzulässig, entgegen den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik <strong>Abwasser</strong><br />

zu verdünnen oder zu vermischen, um Einleitungswerte zu umgehen oder die Einleitungswerte<br />

zu erreichen. Dies gilt nicht in bezug auf den Parameter Temperatur.<br />

12) Der AZV stellt Aufwendungen für Probeentnahmen zur Beprobung und Analyse schadstoffbelasteter<br />

Abwässer, mit denen die Einhaltung von Grenzwerten kontrolliert wird, dem Einleiter<br />

des jeweils untersuchten <strong>Abwasser</strong>s in Rechnung, soweit dieser dazu Anlass gegeben<br />

und die Einleitwerte gem. <strong><strong>Abwasser</strong>beseitigungssatzung</strong> nachweislich überschritten hat<br />

bzw. Stoffe eingeleitet hatte, die er nach der <strong><strong>Abwasser</strong>beseitigungssatzung</strong> nicht einleiten<br />

durfte.<br />

13) Werden von dem Grundstück Stoffe oder Abwässer im Sinne der Abs. 4 bis 7 unzulässigerweise<br />

in die öffentlichen <strong>Abwasser</strong>anlagen eingeleitet, ist der AZV berechtigt, auf Kosten<br />

des Grundstückseigentümers die dadurch entstehenden Schäden in der <strong>Abwasser</strong>anlage<br />

zu beseitigen, Untersuchungen und Messungen des <strong>Abwasser</strong>s vorzunehmen und selbsttätige<br />

Meßgeräte mit den dafür erforderlichen Kontrollschächten einbauen zu lassen.<br />

§ 8<br />

Besondere Grenzwerte<br />

1) Soweit für bestimmte Stoffe oder Stoffverbindungen EG-Richtlinien über Grenzwerte bestehen,<br />

gelten diese an Stelle von § 7 Absatz 7. Überlassen derartige EG-Richtlinien die Bestimmungen<br />

von Grenzwerten einzelstaatlichen Regelungen, sind an Stelle der Einleitungsbegrenzungen<br />

in § 7 Abs. 7 die diesbezüglichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach<br />

§ 7a Wasserhaushaltsgesetz über Mindestanforderungen für das Einleiten von <strong>Abwasser</strong><br />

beziehungsweise entsprechende landesrechtliche Vorschriften anzuwenden.<br />

2) § 7 bleibt im Übrigen unberührt.<br />

§ 8a<br />

Indirekteinleiterkataster<br />

1) Der AZV erfasst Betriebe (Gewerbe- und Industriebetriebe o. ä.), die nichthäusliches <strong>Abwasser</strong><br />

in die öffentlichen <strong>Abwasser</strong>anlagen einleiten oder/und von deren <strong>Abwasser</strong>anfall<br />

nach Beschaffenheit und Menge ein erheblicher Einfluss auf die öffentliche <strong>Abwasser</strong>behandlungsanlage<br />

zu erwarten ist, in einem Indirekteinleiterkataster. Dieses wird beim AZV<br />

geführt und wird auf Verlangen der Wasserbehörde vorgelegt.<br />

<strong><strong>Abwasser</strong>beseitigungssatzung</strong> AZV »Aller-Ohre« Seite 11 von 20

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