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Abwasserbeseitigungssatzung - Abwasser Flechtingen

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§ 16<br />

Entleerung<br />

1) Die abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen werden auf Kosten des Eigentümers<br />

vom AZV oder seinen Beauftragten regelmäßig entleert bzw. entschlammt. Zu diesem<br />

Zweck ist dem AZV oder seinen Beauftragten ungehindert Zutritt zu gewähren. Sämtlicher<br />

anfallender Fäkalschlamm bzw. sämtliches anfallendes Schmutzwasser ist dem AZV als<br />

<strong>Abwasser</strong>beseitigungspflichtigen zu überlassen, da der Fäkalschlamm bzw. das Schmutzwasser<br />

einer Behandlungsanlage zugeführt werden muss.<br />

2) Im Einzelnen gilt für die Entleerungshäufigkeit:<br />

Grundsätzlich werden<br />

a) abflusslose Sammelgruben bei Bedarf geleert. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet,<br />

- mindestens eine Woche vorher - beim AZV die Notwendigkeit einer rechtzeitigen<br />

Grubenentleerung anzuzeigen.<br />

b) Kleinkläranlagen/ Mehrkammerausfallgruben werden gemäß den Vorgaben der wasserrechtlichen<br />

Erlaubnis entschlammt. Enthält die wasserrechtliche Erlaubnis keine Frist,<br />

ist die Entschlammung mindestens einmal jährlich durchzuführen.<br />

Bei zusätzlichem Bedarf ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, rechtzeitig – mindestens<br />

eine Woche vorher - beim AZV die Notwendigkeit einer Entleerung anzuzeigen.<br />

3) Der AZV oder von ihm Beauftragten geben die Entsorgungstermine bekannt. Die Bekanntgabe<br />

kann öffentlich geschehen. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle Vorkehrungen<br />

zu treffen, dass die Entsorgung zum festgesetzten Zeitpunkt erfolgen kann. Ist dies<br />

nicht der Fall, so muss er dem Verband die insoweit entstandenen Kosten ersetzen. Ein<br />

Anspruch des Benutzers auf den Entsorgungszeitpunkt besteht insoweit nicht.<br />

4) Bei Anschluss an die zentrale Kanalisation und der damit verbundenen Außerbetriebnahme<br />

der Grundstücksentwässerungsanlage wird vom AZV auf Kosten des Eigentümers eine<br />

letztmalige Entleerung durchgeführt.<br />

§ 17<br />

Überwachung der dezentralen <strong>Abwasser</strong>anlage<br />

1) Dem AZV beziehungsweise den von ihm Beauftragten ist zur Prüfung der dezentralen <strong>Abwasser</strong>beseitigungsanlage<br />

ungehindert und zur Beseitigung von Störungen sofort Zutritt zu<br />

gewähren. Der AZV und die von ihm Beauftragten sind berechtigt, notwendige Maßnahmen<br />

anzuordnen, insbesondere Proben zu entnehmen.<br />

2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle zur Prüfung der dezentralen <strong>Abwasser</strong>beseitigungsanlage<br />

erforderlichen Auskünfte zu erteilen.<br />

3) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

4) Der AZV ist berechtigt, für bestehende und für neue Anlagen, innerhalb einer durch ihn<br />

festzusetzenden Frist, Dichtheitsprüfungen, auf Kosten des Eigentümers bzw. Nutzungsberechtigten,<br />

zu verlangen. Der Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte hat für die Dichtheitsprüfung<br />

eine anerkannte Fachfirma zu beauftragen. Über die Dichtheitsprüfung ist von der<br />

anerkannten Fachfirma ein Dichtigkeitsprotokoll zu erstellen. Das Dichtheitsprotokoll ist<br />

dem <strong>Abwasser</strong>zweckverband innerhalb der festgesetzten Frist zu übergeben.<br />

<strong><strong>Abwasser</strong>beseitigungssatzung</strong> AZV »Aller-Ohre« Seite 16 von 20

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