Abwasserbeseitigungssatzung - Abwasser Flechtingen
Abwasserbeseitigungssatzung - Abwasser Flechtingen
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§ 16<br />
Entleerung<br />
1) Die abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen werden auf Kosten des Eigentümers<br />
vom AZV oder seinen Beauftragten regelmäßig entleert bzw. entschlammt. Zu diesem<br />
Zweck ist dem AZV oder seinen Beauftragten ungehindert Zutritt zu gewähren. Sämtlicher<br />
anfallender Fäkalschlamm bzw. sämtliches anfallendes Schmutzwasser ist dem AZV als<br />
<strong>Abwasser</strong>beseitigungspflichtigen zu überlassen, da der Fäkalschlamm bzw. das Schmutzwasser<br />
einer Behandlungsanlage zugeführt werden muss.<br />
2) Im Einzelnen gilt für die Entleerungshäufigkeit:<br />
Grundsätzlich werden<br />
a) abflusslose Sammelgruben bei Bedarf geleert. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet,<br />
- mindestens eine Woche vorher - beim AZV die Notwendigkeit einer rechtzeitigen<br />
Grubenentleerung anzuzeigen.<br />
b) Kleinkläranlagen/ Mehrkammerausfallgruben werden gemäß den Vorgaben der wasserrechtlichen<br />
Erlaubnis entschlammt. Enthält die wasserrechtliche Erlaubnis keine Frist,<br />
ist die Entschlammung mindestens einmal jährlich durchzuführen.<br />
Bei zusätzlichem Bedarf ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, rechtzeitig – mindestens<br />
eine Woche vorher - beim AZV die Notwendigkeit einer Entleerung anzuzeigen.<br />
3) Der AZV oder von ihm Beauftragten geben die Entsorgungstermine bekannt. Die Bekanntgabe<br />
kann öffentlich geschehen. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle Vorkehrungen<br />
zu treffen, dass die Entsorgung zum festgesetzten Zeitpunkt erfolgen kann. Ist dies<br />
nicht der Fall, so muss er dem Verband die insoweit entstandenen Kosten ersetzen. Ein<br />
Anspruch des Benutzers auf den Entsorgungszeitpunkt besteht insoweit nicht.<br />
4) Bei Anschluss an die zentrale Kanalisation und der damit verbundenen Außerbetriebnahme<br />
der Grundstücksentwässerungsanlage wird vom AZV auf Kosten des Eigentümers eine<br />
letztmalige Entleerung durchgeführt.<br />
§ 17<br />
Überwachung der dezentralen <strong>Abwasser</strong>anlage<br />
1) Dem AZV beziehungsweise den von ihm Beauftragten ist zur Prüfung der dezentralen <strong>Abwasser</strong>beseitigungsanlage<br />
ungehindert und zur Beseitigung von Störungen sofort Zutritt zu<br />
gewähren. Der AZV und die von ihm Beauftragten sind berechtigt, notwendige Maßnahmen<br />
anzuordnen, insbesondere Proben zu entnehmen.<br />
2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle zur Prüfung der dezentralen <strong>Abwasser</strong>beseitigungsanlage<br />
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.<br />
3) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />
4) Der AZV ist berechtigt, für bestehende und für neue Anlagen, innerhalb einer durch ihn<br />
festzusetzenden Frist, Dichtheitsprüfungen, auf Kosten des Eigentümers bzw. Nutzungsberechtigten,<br />
zu verlangen. Der Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte hat für die Dichtheitsprüfung<br />
eine anerkannte Fachfirma zu beauftragen. Über die Dichtheitsprüfung ist von der<br />
anerkannten Fachfirma ein Dichtigkeitsprotokoll zu erstellen. Das Dichtheitsprotokoll ist<br />
dem <strong>Abwasser</strong>zweckverband innerhalb der festgesetzten Frist zu übergeben.<br />
<strong><strong>Abwasser</strong>beseitigungssatzung</strong> AZV »Aller-Ohre« Seite 16 von 20