28.02.2014 Aufrufe

Abwasserbeseitigungssatzung - Abwasser Flechtingen

Abwasserbeseitigungssatzung - Abwasser Flechtingen

Abwasserbeseitigungssatzung - Abwasser Flechtingen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§ 11<br />

Betrieb von Vorbehandlungsanlagen<br />

1) Ist damit zu rechnen, dass das anfallende Schmutzwasser nicht den Anforderungen gemäß<br />

den vorstehenden Regelungen entspricht, so sind geeignete Vorbehandlungsanlagen zu<br />

erstellen und geeignete Rückhaltungsmaßnahmen zu ergreifen. Der Grundstückseigentümer<br />

ist verpflichtet Vorbehandlungsanlagen so zu planen, zu betreiben, zu überwachen und<br />

zu unterhalten, dass die Schädlichkeit und Menge des <strong>Abwasser</strong>s unter Beachtung des<br />

Standes der Technik so gering wie möglich gehalten wird.<br />

2) Im Rahmen der Entwässerungsgenehmigung gemäß § 5 Abs. 1 wird auf Antrag der Bau<br />

und Betrieb von Vorbehandlungsanlagen genehmigt. Der AZV kann Maßnahmen zur Rückhaltung<br />

des <strong>Abwasser</strong>s oder von <strong>Abwasser</strong>teilströmen verlangen, wenn die Vorbehandlung<br />

zeitweise unzureichend erfolgt oder die einzuleitende <strong>Abwasser</strong>menge die Kapazität des<br />

Hauptkanals oder des Klärwerkes überschreitet.<br />

3) Die Einleitungswerte gemäß § 7 Abs. 7 gelten für das behandelte <strong>Abwasser</strong>, wie es aus<br />

den Vorbehandlungsanlagen ohne nachträgliche Verdünnung abfließt (Anfallstelle). Es ist<br />

eine Probeentnahmemöglichkeit einzubauen.<br />

4) Die in Vorbehandlungsanlagen anfallenden Leichtstoffe, Feststoffe oder Schlämme sind<br />

rechtzeitig und regelmäßig zu entnehmen und ordnungsgemäß zu beseitigen. Der Verwertungsnachweis<br />

ist dem AZV innerhalb von zwei Wochen nach der Entsorgung vorzulegen.<br />

5) Anlagen mit unzulänglicher Vorbehandlungsleistung sind unverzüglich zu ändern.<br />

6) Dem AZV ist schriftlich eine Person mitzuteilen, die für die Vorbehandlungsanlage verantwortlich<br />

ist.<br />

7) Der Betreiber solcher Anlagen hat durch Eigenkontrolle zu gewährleisten, dass die Einleitungswerte<br />

gemäß den vorstehenden Einleitungsbedingungen für <strong>Abwasser</strong> eingehalten<br />

werden. Über die Eigenkontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen, welches dem AZV auf<br />

Verlangen vorzulegen ist. Die Eigenkontrollen sind entsprechend der in § 7 Abs. 8 und 9 für<br />

die behördliche Überwachung genannten Festlegungen hinsichtlich Art, Häufigkeit, Bewertung<br />

und Durchführung vorzunehmen. Eine behördlich durchgeführte Kontrolle ersetzt die<br />

Eigenkontrolle nicht.<br />

8) Sobald ein Überschreiten der Einleitungswerte oder ein sonstiger Verstoß gegen die Einleitungsbedingungen<br />

festgestellt wird, hat der Grundstückseigentümer oder der Betreiber der<br />

Anlage den AZV unverzüglich zu unterrichten.<br />

9) Größere, kurzfristig anfallende <strong>Abwasser</strong>mengen (zum Beispiel durch Ablassen von Wasser<br />

aus Schwimmbädern, Hallenbädern oder durch <strong>Abwasser</strong>, das bei Reinigungsarbeiten<br />

in gewerblichen Betrieben anfällt) dürfen nur in der Zeit von 2.00 bis 6.00 Uhr in die<br />

Schmutzwasserkanalisation eingeleitet werden.<br />

§ 12<br />

Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

1) Dem AZV oder seinen Beauftragten ist zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage<br />

ungehindert, zur Beseitigung von Störungen sofort Zutritt zu dieser Anlage und zu den <strong>Abwasser</strong>vorbehandlungsanlagen<br />

zu gewähren. Sie sind berechtigt, notwendige Maßnahmen<br />

anzuordnen, insbesondere das eingeleitete oder einzuleitende <strong>Abwasser</strong> zu überprüfen<br />

und Proben zu entnehmen.<br />

<strong><strong>Abwasser</strong>beseitigungssatzung</strong> AZV »Aller-Ohre« Seite 14 von 20

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!