Abwasserbeseitigungssatzung - Abwasser Flechtingen
Abwasserbeseitigungssatzung - Abwasser Flechtingen
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2) Alle Teile der Grundstücksentwässerungsanlage, insbesondere Vorbehandlungsanlagen,<br />
Revisionsschächte und -öffnungen, Rückstauverschlüsse sowie <strong>Abwasser</strong>behandlungsanlagen,<br />
müssen zugänglich sein.<br />
3) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage<br />
geforderten Auskünfte zu erteilen.<br />
§ 13<br />
Sicherung gegen Rückstau<br />
1) Die Sicherung gegen Rückstau von <strong>Abwasser</strong> aus der öffentlichen <strong>Abwasser</strong>beseitigungsanlage<br />
in die angeschlossene Grundstücksentwässerungsanlage obliegt dem Grundstückseigentümer.<br />
Rückstauebene ist die Straßenoberfläche vor dem anzuschließenden Grundstück.<br />
Unter der Rückstauebene liegende Räume, Schächte, Schmutz- und Regenwasserabläufe<br />
usw. müssen gemäß DIN 1986 gegen Rückstau abgesichert sein. Die Sperrvorrichtungen<br />
sind dauernd geschlossen zu halten und dürfen nur bei Bedarf geöffnet werden.<br />
2) Wo die Absperrvorrichtungen nicht dauernd geschlossen sein können oder die angrenzenden<br />
Räume unbedingt gegen Rückstau geschützt werden müssen, z.B. Wohnungen,<br />
gewerbliche Räume, Lagerräume für Lebensmittel oder andere wertvolle Güter, ist<br />
das Schmutzwasser mit einer automatisch arbeitenden <strong>Abwasser</strong>hebeanlage bis über die<br />
Rückstauebene zu heben und dann in die öffentliche <strong>Abwasser</strong>anlage zu leiten oder der<br />
Einbau einer elektrischen Rückstausicherung gem. DIN 19578 vorzunehmen.<br />
Dritter Abschnitt<br />
Besondere Vorschriften für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung<br />
§ 14<br />
Bau, Betrieb und Überwachung<br />
1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen (abflusslose Sammelgruben, Kleinkläranlagen)<br />
sind vom Grundstückseigentümer gemäß DIN 1986 und DIN 4261 („Kleinkläranlagen, Anwendung,<br />
Bemessung, Ausführung und Betrieb“) zu errichten und zu betreiben. Sie sind so<br />
anzulegen, dass das Entsorgungsfahrzeug ungehindert an- und abfahren und die Grundstücksentwässerungsanlage<br />
ohne weiteres entleert werden kann.<br />
2) Die Ableitung des in Kleinkläranlagen behandelten <strong>Abwasser</strong>s bedarf der wasserrechtlichen<br />
Erlaubnis der zuständigen Wasserbehörde. Der Antrag zur Errichtung der Kleinkläranlage<br />
und Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis ist beim Landkreis Börde, untere Wasserbehörde,<br />
zu stellen.<br />
§ 15<br />
Einbringungsverbote<br />
In die Grundstücksentwässerungsanlage dürfen die in § 7 Abs. 4 aufgeführten Stoffe<br />
nicht eingeleitet werden. § 7 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.<br />
<strong><strong>Abwasser</strong>beseitigungssatzung</strong> AZV »Aller-Ohre« Seite 15 von 20