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Abwasserbeseitigungssatzung - Abwasser Flechtingen

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2) Alle Teile der Grundstücksentwässerungsanlage, insbesondere Vorbehandlungsanlagen,<br />

Revisionsschächte und -öffnungen, Rückstauverschlüsse sowie <strong>Abwasser</strong>behandlungsanlagen,<br />

müssen zugänglich sein.<br />

3) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage<br />

geforderten Auskünfte zu erteilen.<br />

§ 13<br />

Sicherung gegen Rückstau<br />

1) Die Sicherung gegen Rückstau von <strong>Abwasser</strong> aus der öffentlichen <strong>Abwasser</strong>beseitigungsanlage<br />

in die angeschlossene Grundstücksentwässerungsanlage obliegt dem Grundstückseigentümer.<br />

Rückstauebene ist die Straßenoberfläche vor dem anzuschließenden Grundstück.<br />

Unter der Rückstauebene liegende Räume, Schächte, Schmutz- und Regenwasserabläufe<br />

usw. müssen gemäß DIN 1986 gegen Rückstau abgesichert sein. Die Sperrvorrichtungen<br />

sind dauernd geschlossen zu halten und dürfen nur bei Bedarf geöffnet werden.<br />

2) Wo die Absperrvorrichtungen nicht dauernd geschlossen sein können oder die angrenzenden<br />

Räume unbedingt gegen Rückstau geschützt werden müssen, z.B. Wohnungen,<br />

gewerbliche Räume, Lagerräume für Lebensmittel oder andere wertvolle Güter, ist<br />

das Schmutzwasser mit einer automatisch arbeitenden <strong>Abwasser</strong>hebeanlage bis über die<br />

Rückstauebene zu heben und dann in die öffentliche <strong>Abwasser</strong>anlage zu leiten oder der<br />

Einbau einer elektrischen Rückstausicherung gem. DIN 19578 vorzunehmen.<br />

Dritter Abschnitt<br />

Besondere Vorschriften für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung<br />

§ 14<br />

Bau, Betrieb und Überwachung<br />

1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen (abflusslose Sammelgruben, Kleinkläranlagen)<br />

sind vom Grundstückseigentümer gemäß DIN 1986 und DIN 4261 („Kleinkläranlagen, Anwendung,<br />

Bemessung, Ausführung und Betrieb“) zu errichten und zu betreiben. Sie sind so<br />

anzulegen, dass das Entsorgungsfahrzeug ungehindert an- und abfahren und die Grundstücksentwässerungsanlage<br />

ohne weiteres entleert werden kann.<br />

2) Die Ableitung des in Kleinkläranlagen behandelten <strong>Abwasser</strong>s bedarf der wasserrechtlichen<br />

Erlaubnis der zuständigen Wasserbehörde. Der Antrag zur Errichtung der Kleinkläranlage<br />

und Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis ist beim Landkreis Börde, untere Wasserbehörde,<br />

zu stellen.<br />

§ 15<br />

Einbringungsverbote<br />

In die Grundstücksentwässerungsanlage dürfen die in § 7 Abs. 4 aufgeführten Stoffe<br />

nicht eingeleitet werden. § 7 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.<br />

<strong><strong>Abwasser</strong>beseitigungssatzung</strong> AZV »Aller-Ohre« Seite 15 von 20

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