TOP 10 Ö - Althengstett
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Sitzverteilung<br />
Bei Einführung der unechten Teilortswahl wurden auf der Grundlage der örtlichen<br />
Verhältnisse, insbesondere der Bevölkerungsanteile die Verteilung der Sitze auf die<br />
einzelnen Wohnbezirke (Ortsteile) festgelegt. Um diese Verteilung entsprechend der<br />
Bevölkerungsentwicklung darzustellen, wurde eine Berechnung nach den Grundlagen<br />
der Gemeindeordnung durchgeführt (siehe Anlage, VwV zu § 27 GemO). Die<br />
Berechnungen basieren auf der Möglichkeit, dass die Gemeinde entsprechend der<br />
Größe die Zahl der Gemeinderäte zwischen 14 und 22 festlegen kann. Die Berechnungen<br />
zeigen bei den einzelnen Konstellationen die jeweiligen Abweichungen zum<br />
repräsentierten Wohnbezirk auf. Unter der Annahme, dass sich die Zahl der Gemeinderäte<br />
in der bisherigen Größenordnung bewegen soll, wäre die geringste Abweichung<br />
bei einer Gesamtzahl von 17 Gemeinderäten gegeben.<br />
Mit einer Neufestlegung der Sitzverteilung bleiben nach den kommunalwahlrechtlichen<br />
Bestimmungen auch weiterhin Ausgleichssitze möglich.<br />
Sofern durch den Gemeinderat eine Änderung der Sitzverteilung beschlossen wird,<br />
ist eine Änderung der Hauptsatzung notwendig.