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Niederschrift über die 21. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung

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Die Stellenbewirtschaftung ist so auszurichten, dass eine weitere Erhöhung <strong>der</strong><br />

Personal- und Versorgungsaufwendungen vermieden wird. Auf <strong>die</strong> Schaffung<br />

neuer bzw. <strong>die</strong> Besetzung <strong>der</strong>zeit freier Stellen ist grundsätzlich zu verzichten. Ein<br />

unvermeidbarer Mehrbedarf in einzelnen Bereichen ist durch interne Maßnahmen<br />

auszugleichen, ohne dass alternativ eine Ausweitung <strong>der</strong> Sachaufwendungen erfolgt.<br />

Bei einer Stellennachbesetzung ist eine mindestens zwölfmonatige Frist einzuhalten.<br />

Abweichungen hiervon bedürfen meiner vorherigen Zustimmung, wobei <strong>der</strong> unabweisbare<br />

Bedarf o<strong>der</strong> <strong>die</strong> rechtliche Verpflichtung hierzu eingehend zu begründen<br />

ist. Ausgenommen sind lediglich Maßnahmen im Bereich <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte.<br />

Auf neue Investitionen und Investitionsför<strong>der</strong>ungsmaßnahmen, <strong>die</strong> erhebliche<br />

Folgekosten verursachen o<strong>der</strong> für <strong>die</strong> es keine rechtliche Verpflichtung gibt, ist<br />

grundsätzlich zu verzichten.<br />

Vermögensgegenstände, welche <strong>die</strong> Stadt zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer<br />

Zeit nicht benötigt, sind auf eine wirtschaftlich vertretbare Veräußerung zu<br />

<strong>über</strong>prüfen. § 109 HGO ist zu beachten. Veräußerungserlöse sind ausschließlich<br />

zur Reduzierung bereits genehmigter Kreditermächtigungen o<strong>der</strong> zum Abbau bestehen<strong>der</strong><br />

Schulden zu verwenden. Ausnahmen hiervon bedürfen meiner vorherigen<br />

Zustimmung.<br />

Grundsätzlich ist bei zukünftigen Haushaltsplanungen auf Kreditaufnahmen zu<br />

verzichten, <strong>die</strong> den in <strong>der</strong> aktuellen Finanzplanung bis 2016 dargestellten Kreditbedarf<br />

<strong>über</strong>steigen.<br />

Das Haushaltssicherungskonzept ist auf <strong>der</strong> Grundlage des § 92 Abs. 4 HGO i. V.<br />

m. § 24 Abs. 4 GemHVO fortzuschreiben und jeweils an <strong>die</strong> aktuelle Entwicklung<br />

anzupassen.<br />

Insgesamt ist sicherzustellen, dass es inhaltlich <strong>der</strong> „Leitlinie zur Konsoli<strong>die</strong>rung<br />

<strong>der</strong> kommunalen Haushalte und Handhabung <strong>der</strong> kommunalen Finanzaufsicht<br />

<strong>über</strong> Landkreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Städte und Gemeinden"<br />

(nachfolgend kurz: Konsoli<strong>die</strong>rungsleitlinie) vom 6. Mai 2010 (StAnz. S. 1470)<br />

entspricht. Dabei sind <strong>die</strong> Maßnahmen, <strong>die</strong> entsprechend den Ausführungen im<br />

<strong>die</strong>sjährigen Haushaltssicherungskonzept zum jahresbezogenen Ausgleich des Ergebnishaushalts<br />

spätestens im Haushaltsjahr 2018 notwendig sind, verbindlich<br />

festzulegen.<br />

Die nach § 28 GemHVO mehrmals jährlich zu erstellenden Berichte sind mir unverzüglich<br />

und unaufgefor<strong>der</strong>t - spätestens nachdem <strong>die</strong> <strong>Stadtverordnetenversammlung</strong><br />

davon Kenntnis genommen hat - vorzulegen.<br />

Mit <strong>der</strong> Vorlage des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 ist ein schriftlicher<br />

Bericht vorzulegen, in dem ohne Verweis auf an<strong>der</strong>e Unterlagen, städtische Drucksachen<br />

o<strong>der</strong> Protokolle erläutert wird, wie <strong>die</strong> Stadt Beerfelden den festgesetzten<br />

Auflagen nachgekommen ist.<br />

Nach Abschluss ihrer Analyse <strong>der</strong> <strong>die</strong>sjährigen Haushaltsplanung, welche im Ergebnishaushalt<br />

ein Defizit in Höhe von 729.447 € ausweist, stellt <strong>die</strong> Kommunalaufsicht

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