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Umsetzungskonzept § 109 (5) TKG: Mitteilung Sicherheitsverletzung ...

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EINLEITUNG<br />

Im folgenden <strong>Umsetzungskonzept</strong> wird das Verfahren zur <strong>Mitteilung</strong> von <strong>Sicherheitsverletzung</strong>en zwischen<br />

den zur <strong>Mitteilung</strong> Verpflichteten und der Bundesnetzagentur beschrieben. Grundlage hierzu ist das Telekommunikationsgesetz<br />

(<strong>TKG</strong>) vom 3. Mai 2012.<br />

1 Verfahren<br />

Das Verfahren zur <strong>Mitteilung</strong> einer <strong>Sicherheitsverletzung</strong> zwischen den Verpflichteten und der Bundesnetzagentur<br />

ist offen und diskriminierungsfrei.<br />

1.1 Verfahrensgrundsatz<br />

Im Sinne des <strong>§</strong> <strong>109</strong> Absatz 5 <strong>TKG</strong> ist eine <strong>Sicherheitsverletzung</strong> einschließlich Störungen von Telekommunikationsnetzen<br />

oder –diensten (nachfolgend als <strong>Sicherheitsverletzung</strong> bezeichnet) unverzüglich mitzuteilen,<br />

sofern hierdurch beträchtliche Auswirkungen auf den Betrieb der öffentlichen Telekommunikationsnetze oder<br />

das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten entstehen.<br />

Die Bestimmung des <strong>§</strong> 115 Absatz 1 Satz 2 <strong>TKG</strong> bleibt davon unberührt.<br />

1.2 Verfahrensablauf<br />

Nach dem Erkennen eines sicherheits- oder störungsrelevanten Vorfalls stellt der Verpflichtete mit einer Bewertung<br />

in eigener Verantwortung fest, ob<br />

es sich um eine <strong>Sicherheitsverletzung</strong> im Sinne von <strong>§</strong> <strong>109</strong> Absatz 5 <strong>TKG</strong> handelt, durch die<br />

beträchtliche Auswirkungen auf den Betrieb der Telekommunikationsnetze oder das Erbringen<br />

von Telekommunikationsdiensten entstehen.<br />

Nach Ansicht der Bundesnetzagentur hat eine <strong>Sicherheitsverletzung</strong> eindeutig beträchtliche Auswirkungen,<br />

wenn bei dem Kriterium „Betroffene Nutzerstunden“ der Grenzwert von 3 Millionen überschritten<br />

wird.<br />

Unabhängig von diesem Kriterium, das die Zeit der sicherheitsrelevanten Beeinflussung und die Zahl beeinträchtigter<br />

Anschlüsse und/oder Teilnehmer multiplikativ verknüpft, gibt es weitere Kriterien, nach denen<br />

jeweils exklusiv eine <strong>Sicherheitsverletzung</strong> nach <strong>§</strong> <strong>109</strong> Absatz 5 <strong>TKG</strong> vorliegen kann. Nähere Ausführungen<br />

hierzu finden sich im Abschnitt 3.<br />

Beim Vorliegen der genannten Voraussetzungen teilt der Verpflichtete der Bundesnetzagentur die <strong>Sicherheitsverletzung</strong><br />

unverzüglich mit. Es ist ausreichend, wenn die <strong>Mitteilung</strong> ohne schuldhaftes Verzögern des<br />

mitteilenden Unternehmens, unter Berücksichtigung der subjektiven Zumutbarkeit für den Mitteilenden, während<br />

der üblichen Geschäftszeiten erfolgt.<br />

Auf Basis der oben und in Abschnitt 3.1 genannten Kriterien behält sich die Bundesnetzagentur vor, jederzeit<br />

bei Anhaltspunkten zu sicherheits- oder störungsrelevanten Vorfällen Auskünfte einzuholen und in eigenem<br />

Ermessen eine Einstufung nach <strong>§</strong> <strong>109</strong> Absatz 5 <strong>TKG</strong> vorzunehmen. Das betroffene Unternehmen wird darüber<br />

in Kenntnis gesetzt.<br />

2 Definition der <strong>Sicherheitsverletzung</strong><br />

Eine <strong>Sicherheitsverletzung</strong> im Sinne von <strong>§</strong> <strong>109</strong> Absatz 5 <strong>TKG</strong> ist eine Beeinträchtigung der Vertraulichkeit,<br />

Integrität und Verfügbarkeit von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten.<br />

Die nachfolgenden Abschnitte enthalten hierzu Einzelheiten.<br />

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