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Stellungnahme NEXT Kraftwerke - Bundesnetzagentur

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<strong>Stellungnahme</strong> der Next <strong>Kraftwerke</strong> GmbH<br />

zum „Leitfaden zum EEG-Einspeisemanagement“<br />

___<br />

Köln, den 15. August 2013<br />

Die Next <strong>Kraftwerke</strong> GmbH ist als Direktvermarkter und Regelenergieanbieter von Erneuerbaren<br />

Energien tätig. Im Bereich der EE-Strom-Vermarktung in Deutschland sind wir mit einem Portfolio von<br />

über 500 MW eines der größten virtuellen <strong>Kraftwerke</strong> am Markt.<br />

Wir begrüßen grundsätzlich die Erneuerung des Leitfadens zum EEG-Einspeisemanagement, halten<br />

aber die aktuelle Version des Leitfadens für nicht umfassend genug. In puncto Häufigkeit, Dauer und<br />

finanziellen Auswirkungen von Einspeisemanagement-Maßnahmen hat das Thema derart an Brisanz<br />

gewonnen, dass wir gerne unsere Vorstellung zu einer Lösung der Problematik darlegen möchten:<br />

Während das Entschädigungsverfahren für Anlagenbetreiber weiter differenziert wird, werden<br />

Direktvermarkter, die in gleicher Weise von Einspeisemanagement-Maßnahmen betroffen sind wie<br />

Anlagenbetreiber, nicht hinreichend berücksichtigt. Nach derzeitigem Stand liegen die gesamten<br />

Risiken und Verluste, die Einspeisemanagement-Maßnahmen verursachen, auf Seiten der<br />

Direktvermarkter. Weder Anlagenbetreiber noch Direktvermarkter haben diese Kosten zu vertreten,<br />

da sie nicht in der Lage sind, diese zu beeinflussen.<br />

Deshalb sehen wir es als unumgänglich an, dass es im Leitfaden zusätzlicher Ergänzungen bedarf, in<br />

denen auch Direktvermarkter und eventuell andere Parteien, denen zusätzliche Kosten aufgrund von<br />

Einspeisemanagement-Maßnahmen entstehen, Entschädigungsansprüche geltend machen können.<br />

Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund einer zunehmenden Anzahl von Einspeisemanagement-<br />

Einsätzen dringend erforderlich. Während es gesetzlich nach § 11 Abs. 1 EEG geregelt ist, dass<br />

Netzbetreiber „ausnahmsweise“ befugt sind, Anlagen zu regeln, sind dennoch die Einsätze von<br />

Einspeisemanagement-Maßnahmen in den letzten Jahren regelmäßig angewendet worden.


Köln, den 15. August 2013<br />

- 2 -<br />

Next <strong>Kraftwerke</strong> GmbH<br />

Die Next <strong>Kraftwerke</strong> GmbH hat zwei mögliche Lösungswege ausgearbeitet, die im Folgenden näher<br />

ausgeführt werden sollen.<br />

1. Mengenmäßiger Bilanzkreisausgleich<br />

Gemäß Bilanzkreisvertrag haben wir gegenüber dem ÜNB/BIKO die Pflicht, unseren Bilanzkreis mit<br />

möglichst geringer Abweichung zu bewirtschaften und so eine hohe Bilanzkreisqualität zu<br />

gewährleisten. Letztere wird in zunehmendem Maße durch den Eingriff von Einspeisemanagement<br />

beeinflusst, worauf wir als Bilanzkreisverantwortlicher keinen Einfluss nehmen können.<br />

Ein möglicher Lösungsweg wäre: Dem Bilanzkreis werden die Strommengen, welche aufgrund von<br />

Einspeisemanagement nicht produziert und in den Bilanzkreis nicht bilanziert werden, nachträglich<br />

vom ÜNB/VNB hinzugefügt. Dadurch wird die Bilanzkreisqualität vom Einspeisemanagement bilanziell<br />

nicht angetastet und es entfällt das Ausgleichsenergiekostenrisiko. Hinzu kommt, dass aus Systemsicht<br />

die Verantwortung beim Verursacher verbleibt. Die durch den ÜNB/VNB heruntergeregelten<br />

Strommengen werden von diesem in gleicher Höhe wiederbeschafft.<br />

Bei dieser Form der Entschädigung ist es gleichfalls unbedingt notwendig, dass derjenige, der die<br />

Einspeisemanagement-Maßnahmen vornimmt, die betroffenen Direktvermarkter davon unverzüglich<br />

unterrichtet. Ansonsten würden die Direktvermarkter Gegenmaßnahmen wie etwa Intraday-Handel<br />

einleiten, die ggf. die Systembilanz verschlechtern, da sie bei fehlender Benachrichtigung über die<br />

Einspeisemanagement-Maßnahmen nicht wissen können, ob das Bilanzkreisungleichgewicht von<br />

Einspeisemanagement-Maßnahmen verursacht wurde oder von anderen Produktionsabweichungen.<br />

Diese Lösung scheint uns gut geeignet, da bisher ein Schaden getragen werden muss, welcher von uns<br />

nicht beeinflusst werden kann. Letztendlich können die potenziellen Verluste nur minimiert bzw.<br />

eliminiert werden, wenn der Netzausbau vorangetrieben wird.<br />

2. Finanzielle Entschädigung<br />

Alternativ sehen wir auch die Möglichkeit, die entstandenen finanziellen Verluste durch<br />

Einspeisemanagement-Maßnahmen dem Direktvermarkter monetär zu erstatten. Dabei möchten wir<br />

uns dem Vorschlag der Trianel GmbH zum Leitfaden zum EEG-Einspeisemanagement Version 1<br />

anschließen und darauf hinweisen, dass die Problematik bereits seit zweieinhalb Jahren besteht und<br />

bisher nicht angegangen wurde.<br />

Der entstehende Verlustbetrag, welcher zu entschädigen ist, ist folgendermaßen zu berechnen:<br />

Die erste Stunde nach Bekanntgabe von Einspeisemanagement muss in Höhe der anfallenden<br />

Ausgleichsenergiekosten erstattet werden, da der Direktvermarkter nicht mehr die Möglichkeit hat,<br />

auf Veränderungen der Stromeinspeisung zu reagieren. Für den darauffolgenden Zeitraum können die


Köln, den 15. August 2013<br />

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Next <strong>Kraftwerke</strong> GmbH<br />

fehlenden Strommengen am Intraday-Markt gekauft werden, sodass in dem Zeitbereich die Differenz<br />

zwischen Day-Ahead und Intraday beglichen werden sollte. Nach Beendigung der<br />

Einspeisemanagement-Maßnahmen muss die letzte gehandelte Stunde ebenso erstattet werden, da<br />

diese bereits im Vorfeld gekauft wurde und nicht mehr so kurzfristig wieder verkauft werden kann.<br />

Aufgrund des anhaltenden Ausbaus Erneuerbarer Energien und der starken Zunahme von<br />

Einspeisemanagement-Maßnahmen ist es nicht mehr tragfähig, dass daraus resultierende Kosten<br />

einzig zu Lasten der Direktvermarkter gehen. Eine Berücksichtigung dieser Problematik sollte<br />

unbedingt in den neuen Leitfaden zum EEG-Einspeisemanagement mit aufgenommen werden.<br />

Ebenso plädieren wir dafür, dass ein engerer regulatorischer Rahmen für den Einsatz von<br />

Einspeisemanagement auf Seiten der Übertragungsnetzbetreiber und Verteilnetzbetreiber geschaffen<br />

wird. In der bisherigen Umsetzung des Leitfadens Version 1 sind große Unterschiede zwischen den<br />

ÜNBs/VNBs zu erkennen. Ebenfalls möchten wir nochmals eindringlich auf die Informationspflichten<br />

(u.a. § 13 Abs. 2 S. 2, Abs. 5 EnWG, EEG § 11 Abs. 3) hinweisen, welche in vielen Fällen nicht<br />

gesetzmäßig umgesetzt werden. Hier ist eine standardisierte Meldung über die üblichen<br />

energiewirtschaftlichen Datenformate anzustreben. Auch sollte die in der Leitfaden Version 1<br />

genannte Abschaltreihenfolge der Anlagen eingehalten bzw. umgesetzt werden. Dies gilt insbesondere<br />

bei Anlagen, die für die Systemsicherheit erforderlich sind. Eine frühzeitige Abschaltung dieser<br />

beeinträchtigt die Systemstabilität.<br />

Die beiden Vorschläge sollen nochmal auf die wirtschaftliche Risikosituation der Direktvermarkter bei<br />

Einspeisemanagement-Einsätzen sowie auf die Nachteile für die Systembilanz aufmerksam machen.<br />

Der Lösungsvorschlag „mengenmäßiger Bilanzkreisausgleich“ ist insgesamt zu bevorzugen. Dies hängt<br />

sowohl mit dem geringeren administrativen Aufwand als auch mit der klaren einseitigen<br />

Verantwortung der Einspeisemanagement-Maßnahmen auf Seiten des Verursachers zusammen. Wir<br />

hoffen, dass unsere Einwände konstruktiv in den Lösungsprozess einfließen.

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