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Nokia - GRUR

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2. Kriterium: Verhalten wie ein Lizenznehmer<br />

Hinterlegung „eines jedenfalls ausreichende[n] Betrags“ (Rn. 40)<br />

<br />

Der korrekte Betrag kann für den Lizenzsuchenden schwer zu bestimmen sein, zumal er<br />

nicht weiß, was andere Lizenznehmer bezahlen und was daher nicht-diskriminierend ist.<br />

Hinterlegt er sicherheitshalber einen höheren Betrag, ist die wirtschaftliche<br />

Leistungsfähigkeit schnell überfordert, was ihn in überhöhte Lizenzen treiben könnte.<br />

<br />

<br />

<br />

Es scheint unbillig, ihm den gesamten Einwand abzuschneiden, nur weil seine Hinterlegung<br />

vielleicht nur unwesentlich zu gering war => evtl. richterlicher Hinweis?<br />

OLG Karlsruhe, IPCom ./. <strong>Nokia</strong> (6 U 128/10), Anmerkung in der mdl. Verh. am 14. März<br />

2012: Gesamtlizenzbelastung geteilt durch alle angeblichen SEPs kann erste<br />

Anknüpfungspunkt sein, dann müsste der Patentinhaber substantiiert vortragen.<br />

Praktische Probleme bei einer Hinterlegung gemäß HintO / HintG<br />

<br />

Abrechnung<br />

<br />

<br />

BGH (Rn. 33) verlangt, dass der Lizenzersuchende sich „so verhält, als ob der<br />

Patentinhaber sein Angebot bereits angenommen hätte.“ => Abrechnung, wie dies bei<br />

Lizenzverträten üblich, also meist Stück- und Umsatzzahlen<br />

a. A.: LG Düsseldorf, “UMTS Mobiltelefon“ vom 24. April 2012 (4b O 273/10) S. 79, lit. bbb):<br />

„nach § 259 BGB wie bei einer Rechnungslegung für den Schadensersatz“

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