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Überprüfung des Betriebszustandes von ...

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RB37_15_04_08.doc 14<br />

keit<br />

12 Gesamtbewertung<br />

G<br />

13 Behebungsfrist<br />

T<br />

Mittelwert aus "F"<br />

und "Z"; bei Mangel<br />

S um 1 höher gestuft<br />

Wertung<br />

0 bis 3<br />

der Anlage aus (z. B. verstopfte Belüfter, verschlissene<br />

Pumpe)<br />

Achtung: keine Beurteilung <strong>des</strong> "Projektes", nur "Vergleich" mit<br />

neuwertigem mangelfreiem Bauteil zulässig.<br />

Näheres in Spalte 7 „Bemerkung“ darstellen<br />

durch Prüfer auszufüllen<br />

wird vom EDV-Programm errechnet<br />

Dringlichkeit der Behebung je nach Schwere <strong>des</strong> Mangels, möglichen<br />

Folgeschäden und Behebbarkeit<br />

0 = keine<br />

1 = mittelfristig<br />

2 = kurzfristig<br />

3 = sofort (Gefahr im Verzug)<br />

Sicherheitstechnische Mängel sind im Normalfall sofort bzw.<br />

kurzfristig zu beheben.<br />

durch Prüfer auszufüllen.<br />

6.2 Gliederung Prüffragenkatalog<br />

Im „Prüffragenkatalog“ (Anhang 3) sind die spezifischen Prüffragen aufgelistet. Diese sind gemäß<br />

den üblicherweise auf einer Kläranlage vorkommenden Bauwerken und betrieblichen Einrichtungen<br />

zusammengestellt. Der Fragenkatalog erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist<br />

vom Prüfer gemäß den individuellen örtlichen Gegebenheiten jeweils zu ergänzen bzw. zu kürzen.<br />

Im „Prüffragenkatalog“ sind für die einzelnen vorgesehenen Prüfungen angeführt:<br />

• Prüfungsnummer<br />

• Gegenstand der Prüfung (Kurztext), Stichwort<br />

• Langtext bzw. Erläuterungen zur näheren Erklärung der Prüfungen<br />

6.2.1 Bau und betriebliche Einrichtungen (Prüfnummern 1000 ff.)<br />

Der Bauzustand der einzelnen Bauwerke, Gebäude und Leitungen ist in der Reihenfolge <strong>des</strong> Fließweges<br />

<strong>von</strong> Abwasser bzw. Schlamm durch Augenschein zu begutachten.<br />

1100 Betonbauwerke<br />

Nach Möglichkeit sind die Wände und Böden <strong>von</strong> Becken, Gerinnen und Pumpensümpfen etc. in<br />

entleertem Zustand zu besichtigen. Eine gesonderte Entleerung <strong>von</strong> Bauwerken allein zum Zweck<br />

der Überprüfung ist jedoch nicht erforderlich (ausgenommen offensichtliche schwere Mängel, bei<br />

welchen Gefahr in Verzug bestehen könnte).<br />

Bei Bauwerken, deren Entleerung zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht vorgenommen wird, ist<br />

anzugeben, wann sie zum letzten Mal entleert wurden. Bei der nächsten betrieblich bedingten Entleerung<br />

ist deren Zustand zu beurteilen und zu dokumentieren.<br />

Die Beurteilung bei einer betrieblich bedingten Entleerung kann in der Regel vom Betriebspersonal<br />

selbst durchgeführt werden. Die dabei angefertigte Dokumentation ist spätestens bei der nächsten<br />

Gesamtüberprüfung nach § 134 WRG dem Prüfer vorzulegen. Jede Beckenart (z. B. Belebungsbecken)<br />

ist zumin<strong>des</strong>t alle 5 Jahre zu entleeren, wobei je<strong>des</strong> Einzelbecken zumin<strong>des</strong>t alle 15 Jahre

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