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Olympische Kongress von Baden-Baden - Der Deutsche ...

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Seit Monaten wird nun schon heftig diskutiert, ob<br />

Strafverschärfungen für Athleten im Anti-Doping-<br />

Kampf sinnvoll sein könnten oder eher nur kraftstrotzende<br />

Symbolik wären. Mehr staatliche Kompetenzen oder<br />

Effektivierung des bisherigen Systems? Das ist die Kernfrage,<br />

über die aufgebracht und erregt debattiert wird. Ideologische<br />

Zur Diskussion<br />

um ein Anti-<br />

Doping-Gesetz:<br />

<strong>Der</strong> Sport benötigt<br />

kein strafrechtliches<br />

Wächteramt des Staates<br />

Von Holger Schück<br />

Argumentationsketten werden <strong>von</strong> vielen Hardlinern<br />

geknüpft, weil die spektakulären Dopingfälle dieses Jahres<br />

öffentlich besonders deutlich die Grauzone der Manipulation<br />

aufgezeigt haben. Führt jedoch mehr Etatismus als Königsweg<br />

aus der Krise?<br />

Warum die Einnahme <strong>von</strong> Dopingmitteln durch den Sportler<br />

selbst strafwürdig werden sollte, konnte bisher keiner der<br />

Verfechter schlüssig darlegen. Sicherlich, ein dopender Athlet<br />

ist nicht Opfer, sondern Täter, und sein Verhalten macht<br />

unbestreitbar das eigentliche Unrecht des Geschehens aus.<br />

Doch effektive Präventivstrategien, die schon seit Jahren<br />

18<br />

professionalisierte und internationalisierte Dopingsysteme<br />

angreifen könnten, ein verbessertes Kontrollsystem und eine<br />

stärkere Fokussierung auf die Hintermänner im Doping-<br />

Netzwerk versprechen aussichtsreicher zu sein als strafprozessuale<br />

Ermittlungsbefugnisse und Strafandrohungen auf<br />

dem Papier des Gesetzbuches.<br />

<strong>Der</strong> organisierte Sport kann immerhin einen<br />

wichtigen Etappen-Erfolg verbuchen: Jahrelange<br />

Bekundungen politischer Kreise, aktiv<br />

dopende Sportler grundsätzlich strafrechtlich<br />

belangen zu wollen, sind endgültig vom Tisch.<br />

Die Befürworter dieser eisenharten Linie<br />

mussten einsehen, dass der Kampf gegen die<br />

betrügerischen Machenschaften durch eine<br />

Kriminalisierung des Dopingkonsums kaum<br />

wirksamer werden kann, sondern dass ungewollt<br />

eher das Gegenteil einträte. Die einfache<br />

Logik: Ahndete der Staat das eigenverantwortliche<br />

Doping eines Athleten nach<br />

einer strafrechtlichen Norm, müsste dem<br />

Täter die vorsätzliche oder fahrlässige Einnahme<br />

einer verbotenen Substanz nachgewiesen<br />

werden. Käme es zu einem Strafverfahren,<br />

kollidierte dies grundlegend mit dem<br />

"strict liability"-Prinzip, nach dem die Verbände<br />

bereits dann Dopingsanktionen verfügen<br />

können, wenn dem Athleten eine positive<br />

Dopingprobe zugeordnet werden kann - ohne<br />

den Nachweis individueller Schuld. Die übliche<br />

Verteidigungsstrategie, Dopingmittel<br />

seien heimlich beigebracht worden, es handele<br />

sich um Sabotage, es habe Unkenntnis<br />

bestanden, dass es sich bei den Medikamenten<br />

um Dopingmittel gehandelt habe oder<br />

dass sie in verunreinigten Nahrungsergänzungsmitteln<br />

enthalten gewesen seien, hilft<br />

vor den Sportgerichten nicht, vor dem Strafrichter<br />

sähe es anders aus.<br />

Bei der Strafzumessung müsste der Amtsrichter<br />

zwingend die konkreten Umstände würdigen<br />

und das Maß der Schuld bewerten. Die heute festen<br />

Sperren der Sportgerichtsbarkeit stünden dann neben dem<br />

individuell auszusprechenden Strafmaß. Weil das so ist,<br />

müsste das ordentliche Gericht nach den Strafrechtsnormen<br />

über den gerechten Schuldausgleich die sportrechtlichen<br />

Sanktionen berücksichtigen. In der Gesamtabwägung käme es<br />

am Ende in den allermeisten Fällen zur Verhängung <strong>von</strong><br />

Geldbußen. Wenn überhaupt.<br />

Schon allein diese groben Skizzierungen machen deutlich, auf<br />

welch dünnem Eis ein solcher Straftatbestand stünde. Es wäre<br />

letztlich nur symbolisches Strafrecht ohne rechtssetzende

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