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866<br />

REPETITORIUM<br />

Untersagung »Unerwünschten Verhaltens« <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> <strong>Raum</strong> Friedrich Schoch<br />

Heft 11/2012 JURA<br />

die Straßenreinigung bzw. Beseitigung von Gegenständen auf<br />

Kosten des Verantwortlichen vornehmen (lassen) 114 . Das Problem<br />

in diesem Zusammenhang ist die Best<strong>im</strong>mung des »Verantwortlichen«.<br />

Hierzu gelten die Grundsätze des allgemeinen<br />

Polizei- und Ordnungsrechts. Für die »Vermüllung« öffentlicher<br />

Verkehrsflächen durch die Teilnehmer einer Massenveranstaltung<br />

(z. B. Facebook-Party) kann der Initiator allenfalls<br />

als »Zweckveranlasser« 115 herangezogen werden; insoweit bestehen<br />

indes nach allen Theorien Zweifel, so dass es sehr auf die<br />

Umstände des konkreten Falles ankommt 116 . Immerhin hat das<br />

BVerwG die Verantwortlichkeit des Veranstalters (§ 2 I<br />

VersG) einer Großdemonstration für Straßenverunreinigungen<br />

seitens der Teilnehmer der Veranstaltung dem Grunde nach<br />

anerkannt; reiche der Veranstalter z. B. Speisen und Getränke<br />

aus oder lasse er Flugblätter verteilen, sei die Verunreinigung<br />

der Straße von ihm <strong>im</strong> Rechtssinne »unmittelbar verursacht«<br />

worden, während zweifelhaft sei, ob und inwieweit schon das<br />

bloße Veranstalten einer Versammlung die Haftung des Veranstalters<br />

für versammlungsbedingte Straßenverunreinigungen<br />

auslöse 117 . Diese Rechtsprechung lässt sich unschwer auf die<br />

Initiatoren von Flashmobs, Smartmobs und Massenpartys<br />

übertragen; die Judikatur bestätigt aber auch, dass sich generalisierende<br />

Aussagen zur »Zweckveranlassung« nicht treffen<br />

lassen, sondern – da Wertungs- und Zuordnungsentscheidungen<br />

ausschlaggebend sind – die konkreten Umstände des Einzelfalls<br />

in Rechnung zu stellen sind.<br />

Die Kosten für den Polizeieinsatz bei einer Massenveranstaltung<br />

sind grundsätzlich vom Staat zu tragen 118 . Etwas<br />

anderes gilt, sofern das Polizeikostenrecht die Kostenerstattung<br />

für best<strong>im</strong>mte Amtshandlungen vorsieht; das ist z. B. bei der<br />

unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme der Fall 119 . Im<br />

Übrigen könnte es der Rechtssicherheit dienen, wenn das Land<br />

Baden-Württemberg und die Stadt Konstanz das angekündigte<br />

Exempel 120 statuierten, damit die Frage der Kostentragung nach<br />

dem Aufruf zu einer Facebook-Party gerichtlich geklärt werden<br />

könnte.<br />

114 § 42 S. 2 StrG BW; Art. 16 BayStrWG; § 14 I 2 BlnStrG; § 17 I 1 BbgStrG; § 15 I<br />

HessStrG; § 49 I StrWG MV; § 17 NdsStrG; § 17 I StrWG NW; § 40 I LStrG RP;<br />

§ 16 StrG SL; § 17 I SächsStrG; § 17 I 3 StrG LSA; § 46 StrWG SH; § 17 I<br />

ThürStrG.<br />

115 Dazu Schoch JURA 2009, 360 ff.<br />

116 Skeptisch bis ablehnend Klas/Bauer K&R 2011, 533 (534 f.); Ernst DÖV<br />

2011, 537 (544); C. Neumann NVwZ 2011, 1171 (1176); Levin/Schwarz<br />

DVBl 2012, 10 (16 f.).<br />

117 BVerwGE 80, 158 (162). – Nach BVerwGE 80, 164 (169) trifft den Versammlungsleiter<br />

(§§ 7 I, 18 I VersG) einer Großdemonstration keine Verantwortlichkeit<br />

für Straßenverunreinigungen, weil dessen Rechte und Pflichten begrenzt<br />

seien (§ 18 I i. V. m. §§ 8, 9 VersG).<br />

118 Schoch in: BesVwR (Fn. 4) 2. Kap. Rdn. 398.<br />

119 Klas/Bauer K&R 2011, 533 (536).<br />

120 Vgl. oben Text zu Fn. 20.<br />

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Heruntergeladen am | 10.11.13 21:52

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