Newsletter 03-04/2013 - Klumpe, Schroeder & Partner GbR
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Kanzlei <strong>Klumpe</strong>, <strong>Schroeder</strong> + <strong>Partner</strong> <strong>GbR</strong> - 12 -<br />
<strong>Newsletter</strong> <strong>03</strong>-<strong>04</strong> / <strong>2013</strong><br />
Sachverhalt<br />
Ein Anleger beteiligte sich 1995 als atypisch stiller Gesellschafter an einer Aktiengesellschaft. Die<br />
Mindestvertragsdauer sollte 12 Jahre betragen. Neben einer Einmalzahlung sollten weitere Einlagen<br />
in 144 Monatsraten entrichtet werden. Nachdem die regelmäßigen monatlichen Ausschüttungen aus<br />
der Beteiligung im Jahr 2001 endeten, stellte der Anleger die Ratenzahlung ab Februar 2002 ein. Der<br />
Anleger nimmt den seinerzeitigen Vermittler in Anspruch und behauptet, über bestimmte Nachteile<br />
und Risiken der Beteiligung nicht aufgeklärt worden zu sein. Der Vermittler hat u.a. die Einrede der<br />
Verjährung erhoben. Unstreitig hatte die Ehefrau des Anlegers den Anlageprospekt durchgelesen,<br />
nachdem die Ausschüttungen im Jahr 2001 eingestellt worden waren.<br />
Entscheidung<br />
Der BGH hob die die Klage abweisende Entscheidung des Berufungsgerichts auf. Die subjektiven<br />
Voraussetzungen, die vorliegen müssten, damit die Verjährungsfrist zu laufen beginne, könnten<br />
jedenfalls derzeit nicht angenommen werden.<br />
Was die Person des Ersatzpflichtigen anbelangt, ist die erforderliche Kenntnis nur dann anzunehmen,<br />
wenn außer dem Namen des Schädigers auch dessen ladungsfähige Anschrift bekannt ist. Von der<br />
Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der Anschrift kann dann ausgegangen werden, wenn zur<br />
Erlangung der Kenntnis nur eine einfache Anfrage oder ein Telefongespräch erforderlich sind.<br />
Letzteres darf aber nicht vorausgesetzt werden, sondern muss vom Tatrichter festgestellt werden.<br />
Hierbei ist zu beachten, dass der Anspruchsgegner die Darlegungs- und Beweislast für den Beginn<br />
und den Ablauf der für die Verjährung maßgeblichen Umstände trägt.<br />
Des Weiteren verneinte der BGH die Rechtsauffassung, ein Anleger müsse sich die Lektüre des<br />
Anlageprospekts durch seine Ehefrau und die hieraus gewonnenen Erkenntnisse als eigene Kenntnis<br />
zurechnen lassen. Grundsätzlich kommt es auf die Person des Anspruchsinhabers selbst an. Der<br />
Anspruchsinhaber muss sich das Wissen eines Dritten dann als eigenes Wissen zurechnen lassen,<br />
wenn er den Dritten mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut<br />
hat. In diesen Fällen ist der Dritte als „Wissensvertreter des Anspruchsinhabers“ zu behandeln.<br />
Für die Annahme einer Wissensvertretung eines Anlegers durch seine Ehefrau genügt es nicht, dass<br />
die Kapitalanlage unter Mitwirkung der Ehefrau und im gemeinsamen Interesse der Altersvorsorge<br />
beider Ehegatten eingegangen wurde. Erforderlich ist vielmehr, dass der Anleger seine Ehefrau im<br />
Zusammenhang mit der Verfolgung der streitgegenständlichen Schadenersatzansprüche mit der<br />
Kenntnisnahme oder der Ermittlung von Tatsachen betraut hatte. Ist die Prospektlektüre ohne Wissen<br />
und Wollen des Anlegers geschehen, kommt auch keine Zurechnung in Betracht.<br />
Fazit