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Newsletter 03-04/2013 - Klumpe, Schroeder & Partner GbR

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Kanzlei <strong>Klumpe</strong>, <strong>Schroeder</strong> + <strong>Partner</strong> <strong>GbR</strong> - 12 -<br />

<strong>Newsletter</strong> <strong>03</strong>-<strong>04</strong> / <strong>2013</strong><br />

Sachverhalt<br />

Ein Anleger beteiligte sich 1995 als atypisch stiller Gesellschafter an einer Aktiengesellschaft. Die<br />

Mindestvertragsdauer sollte 12 Jahre betragen. Neben einer Einmalzahlung sollten weitere Einlagen<br />

in 144 Monatsraten entrichtet werden. Nachdem die regelmäßigen monatlichen Ausschüttungen aus<br />

der Beteiligung im Jahr 2001 endeten, stellte der Anleger die Ratenzahlung ab Februar 2002 ein. Der<br />

Anleger nimmt den seinerzeitigen Vermittler in Anspruch und behauptet, über bestimmte Nachteile<br />

und Risiken der Beteiligung nicht aufgeklärt worden zu sein. Der Vermittler hat u.a. die Einrede der<br />

Verjährung erhoben. Unstreitig hatte die Ehefrau des Anlegers den Anlageprospekt durchgelesen,<br />

nachdem die Ausschüttungen im Jahr 2001 eingestellt worden waren.<br />

Entscheidung<br />

Der BGH hob die die Klage abweisende Entscheidung des Berufungsgerichts auf. Die subjektiven<br />

Voraussetzungen, die vorliegen müssten, damit die Verjährungsfrist zu laufen beginne, könnten<br />

jedenfalls derzeit nicht angenommen werden.<br />

Was die Person des Ersatzpflichtigen anbelangt, ist die erforderliche Kenntnis nur dann anzunehmen,<br />

wenn außer dem Namen des Schädigers auch dessen ladungsfähige Anschrift bekannt ist. Von der<br />

Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der Anschrift kann dann ausgegangen werden, wenn zur<br />

Erlangung der Kenntnis nur eine einfache Anfrage oder ein Telefongespräch erforderlich sind.<br />

Letzteres darf aber nicht vorausgesetzt werden, sondern muss vom Tatrichter festgestellt werden.<br />

Hierbei ist zu beachten, dass der Anspruchsgegner die Darlegungs- und Beweislast für den Beginn<br />

und den Ablauf der für die Verjährung maßgeblichen Umstände trägt.<br />

Des Weiteren verneinte der BGH die Rechtsauffassung, ein Anleger müsse sich die Lektüre des<br />

Anlageprospekts durch seine Ehefrau und die hieraus gewonnenen Erkenntnisse als eigene Kenntnis<br />

zurechnen lassen. Grundsätzlich kommt es auf die Person des Anspruchsinhabers selbst an. Der<br />

Anspruchsinhaber muss sich das Wissen eines Dritten dann als eigenes Wissen zurechnen lassen,<br />

wenn er den Dritten mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut<br />

hat. In diesen Fällen ist der Dritte als „Wissensvertreter des Anspruchsinhabers“ zu behandeln.<br />

Für die Annahme einer Wissensvertretung eines Anlegers durch seine Ehefrau genügt es nicht, dass<br />

die Kapitalanlage unter Mitwirkung der Ehefrau und im gemeinsamen Interesse der Altersvorsorge<br />

beider Ehegatten eingegangen wurde. Erforderlich ist vielmehr, dass der Anleger seine Ehefrau im<br />

Zusammenhang mit der Verfolgung der streitgegenständlichen Schadenersatzansprüche mit der<br />

Kenntnisnahme oder der Ermittlung von Tatsachen betraut hatte. Ist die Prospektlektüre ohne Wissen<br />

und Wollen des Anlegers geschehen, kommt auch keine Zurechnung in Betracht.<br />

Fazit

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