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Newsletter 03-04/2013 - Klumpe, Schroeder & Partner GbR

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Kanzlei <strong>Klumpe</strong>, <strong>Schroeder</strong> + <strong>Partner</strong> <strong>GbR</strong> - 14 -<br />

<strong>Newsletter</strong> <strong>03</strong>-<strong>04</strong> / <strong>2013</strong><br />

keine weiteren Raten mehr entrichten. Für die Vergangenheit war der Beitritt zunächst wirksam. An<br />

die Stelle des einem Gesellschafter nach allgemeinen Grundsätzen zustehenden Anspruchs auf<br />

Rückzahlung der geleisteten Einlage trat deshalb ein Anspruch auf das Abfindungsguthaben. Dessen<br />

Höhe bemisst sich nach dem Wert der Beteiligung im Kündigungszeitpunkt.<br />

§ § §<br />

Zur Wahrung der Schriftform bei Abschluss eines Mietvertrages mit einer <strong>GbR</strong> (BGH, Urt. v.<br />

23.01.<strong>2013</strong>, XII ZR 35/11)<br />

Sachverhalt<br />

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mietete Gewerberäume. Nach dem schriftlich abgefassten<br />

Mietvertrag sollte die feste Laufzeit zehn Jahre betragen. Unterschrieben ist der Mietvertrag auf<br />

Mieterseite nur von einem der Gesellschafter. Der Unterschrift beigefügt ist ein Firmenstempel der<br />

<strong>GbR</strong>. Vor Ablauf der 10-Jahresfrist kündigte die Mieterin den Mietvertrag. Die Kündigung<br />

unterzeichneten sämtliche 15 Gesellschafter der <strong>GbR</strong>. Die <strong>GbR</strong> klagte auf Feststellung, dass das<br />

Mietverhältnis zum erklärten Kündigungszeitpunkt beendet sei. Die <strong>GbR</strong> berief sich darauf, das<br />

Schriftformerfordernis gem. § 550 BGB sei nicht eingehalten, da der Mietvertrag nur von einem <strong>GbR</strong>-<br />

Gesellschafter unterzeichnet worden sei. Deshalb gelte das Mietverhältnis als für unbestimmte Zeit<br />

geschlossen und hätte durch ordentliche Kündigung beendet werden können.<br />

Entscheidung<br />

Nach § 550 BGB gilt ein Mietvertrag für unbestimmte Zeit abgeschlossen, wenn er nicht in schriftlicher<br />

Form geschlossen ist und ein Zeitraum von mehr als einem Jahr umfasst ist. Das gesetzliche<br />

Schriftformerfordernis ist nicht erfüllt, wenn eine <strong>GbR</strong> einen Mietvertrag abschließt und der Mietvertrag<br />

nur von einem einzelnen Gesellschafter unterzeichnet ist. Für die Einhaltung der Schriftform ist es<br />

erforderlich, dass alle Vertragsparteien die Vertragsurkunde unterzeichnen. Unterzeichnet für eine<br />

Vertragspartei ein Vertreter den Mietvertrag, muss dies in der Urkunde durch einen das<br />

Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Ein<br />

Vertretungsverhältnis für eine Gesellschaft kann jedoch bereits durch den der Unterschrift beigefügten<br />

Stempelabdrucks erfolgen. Die Erklärung eines Bevollmächtigten ist im Namen der Gesellschaft<br />

wirksam abgegeben, wenn sie mit einem das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz versehen ist.<br />

Nimmt nach dem Erscheinungsbild einer Urkunde der die Urkunde Unterzeichnende für sich allein die<br />

Berechtigung zum Abschluss des fraglichen Rechtsgeschäfts in Anspruch und macht er dies durch<br />

einen die alleinige Vertretung der Gesellschaft anzeigenden Zusatz kenntlich, liegt ein wirksames<br />

Vertreterhandeln vor. Eine so in den Verkehr gegebene Erklärung erfüllt deshalb das<br />

Schriftformerfordernis des § 550 BGB. Die Feststellungsklage der klagenden Mieterin war mithin<br />

abzuweisen.

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