Newsletter 03-04/2013 - Klumpe, Schroeder & Partner GbR
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Kanzlei <strong>Klumpe</strong>, <strong>Schroeder</strong> + <strong>Partner</strong> <strong>GbR</strong> - 14 -<br />
<strong>Newsletter</strong> <strong>03</strong>-<strong>04</strong> / <strong>2013</strong><br />
keine weiteren Raten mehr entrichten. Für die Vergangenheit war der Beitritt zunächst wirksam. An<br />
die Stelle des einem Gesellschafter nach allgemeinen Grundsätzen zustehenden Anspruchs auf<br />
Rückzahlung der geleisteten Einlage trat deshalb ein Anspruch auf das Abfindungsguthaben. Dessen<br />
Höhe bemisst sich nach dem Wert der Beteiligung im Kündigungszeitpunkt.<br />
§ § §<br />
Zur Wahrung der Schriftform bei Abschluss eines Mietvertrages mit einer <strong>GbR</strong> (BGH, Urt. v.<br />
23.01.<strong>2013</strong>, XII ZR 35/11)<br />
Sachverhalt<br />
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mietete Gewerberäume. Nach dem schriftlich abgefassten<br />
Mietvertrag sollte die feste Laufzeit zehn Jahre betragen. Unterschrieben ist der Mietvertrag auf<br />
Mieterseite nur von einem der Gesellschafter. Der Unterschrift beigefügt ist ein Firmenstempel der<br />
<strong>GbR</strong>. Vor Ablauf der 10-Jahresfrist kündigte die Mieterin den Mietvertrag. Die Kündigung<br />
unterzeichneten sämtliche 15 Gesellschafter der <strong>GbR</strong>. Die <strong>GbR</strong> klagte auf Feststellung, dass das<br />
Mietverhältnis zum erklärten Kündigungszeitpunkt beendet sei. Die <strong>GbR</strong> berief sich darauf, das<br />
Schriftformerfordernis gem. § 550 BGB sei nicht eingehalten, da der Mietvertrag nur von einem <strong>GbR</strong>-<br />
Gesellschafter unterzeichnet worden sei. Deshalb gelte das Mietverhältnis als für unbestimmte Zeit<br />
geschlossen und hätte durch ordentliche Kündigung beendet werden können.<br />
Entscheidung<br />
Nach § 550 BGB gilt ein Mietvertrag für unbestimmte Zeit abgeschlossen, wenn er nicht in schriftlicher<br />
Form geschlossen ist und ein Zeitraum von mehr als einem Jahr umfasst ist. Das gesetzliche<br />
Schriftformerfordernis ist nicht erfüllt, wenn eine <strong>GbR</strong> einen Mietvertrag abschließt und der Mietvertrag<br />
nur von einem einzelnen Gesellschafter unterzeichnet ist. Für die Einhaltung der Schriftform ist es<br />
erforderlich, dass alle Vertragsparteien die Vertragsurkunde unterzeichnen. Unterzeichnet für eine<br />
Vertragspartei ein Vertreter den Mietvertrag, muss dies in der Urkunde durch einen das<br />
Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Ein<br />
Vertretungsverhältnis für eine Gesellschaft kann jedoch bereits durch den der Unterschrift beigefügten<br />
Stempelabdrucks erfolgen. Die Erklärung eines Bevollmächtigten ist im Namen der Gesellschaft<br />
wirksam abgegeben, wenn sie mit einem das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz versehen ist.<br />
Nimmt nach dem Erscheinungsbild einer Urkunde der die Urkunde Unterzeichnende für sich allein die<br />
Berechtigung zum Abschluss des fraglichen Rechtsgeschäfts in Anspruch und macht er dies durch<br />
einen die alleinige Vertretung der Gesellschaft anzeigenden Zusatz kenntlich, liegt ein wirksames<br />
Vertreterhandeln vor. Eine so in den Verkehr gegebene Erklärung erfüllt deshalb das<br />
Schriftformerfordernis des § 550 BGB. Die Feststellungsklage der klagenden Mieterin war mithin<br />
abzuweisen.