Newsletter 03-04/2013 - Klumpe, Schroeder & Partner GbR
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Kanzlei <strong>Klumpe</strong>, <strong>Schroeder</strong> + <strong>Partner</strong> <strong>GbR</strong> - 8 -<br />
<strong>Newsletter</strong> <strong>03</strong>-<strong>04</strong> / <strong>2013</strong><br />
individueller, sondern ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter objektiv-abstrakter<br />
Sorgfaltsmaßstab anzulegen.<br />
Fazit<br />
Vom Mitglied des Verwaltungsrates einer Sparkasse, der die Geschäftsführung der Sparkasse zu<br />
überwachen hat, kann erwartet werden, dass er Kenntnis darüber hat, dass für die Vermittlung von<br />
Fremdprodukten Vermittlungsprovisionen bezahlt werden.<br />
§ § §<br />
Unterjährige Zahlung von Versicherungsprämien ist keine Kreditgewährung (BGH, Urt. v.<br />
06.02.<strong>2013</strong>, IV ZR 230/12)<br />
Sachverhalt<br />
Versicherungsnehmern war in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ihrer Kapital-<br />
Lebensversicherungen die Möglichkeit eröffnet worden, die jährlichen Beitragszahlungen auch in<br />
halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen zu können. Für diese Ratenzahlungen<br />
wurden Ratenzahlungszuschläge erhoben. Die Versicherungsnehmer sind der Auffassung, dass es<br />
sich bei der Vereinbarung unterjähriger Prämienzahlung mit Erhebung von Ratenzahlungszuschlägen<br />
um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub handelt. Da der effektive Jahreszins in den<br />
Vertragserklärungen nicht angegeben worden sei, dürften nur der gesetzliche Zinssatz berechnet<br />
werden. Die Versicherungsnehmer beantragen im Wege der Stufenklage die Erstellung von<br />
Beitragsrechnungen mit Ratenzahlungszuschlägen in Höhe eines maximalen effektiven<br />
Jahreszinssatzes von 4 %.<br />
Entscheidung<br />
Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen, die die Klage abgewiesen hatten. Bei der<br />
vertraglich vereinbarten unterjährigen Zahlungsweise der Versicherungsprämien handele es sich nicht<br />
um eine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs. Ein solcher läge nur vor,<br />
wenn die Fälligkeit der vom Versicherungsnehmer geschuldeten Zahlung abweichend vom<br />
dispositiven Recht gegen Entgelt hinausgeschoben würde, um dem Versicherungsnehmer die<br />
Zahlung der vereinbarten Prämien zu erleichtern. Eine vertragliche Regelung einer Zahlung der<br />
Versicherungsprämie in Zeitabschnitten weiche aber nicht vom dispositiven Recht ab. Im<br />
Versicherungsvertragsgesetz gibt es keine gesetzliche Regelung zur Fälligkeit von Folgeprämien.<br />
Geregelt sind dort nur die Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Eine vertraglich festgelegte<br />
unterjährige Zahlung von Folgeprämien entspreche dem maßgeblichen dispositiven Recht (§ 271 Abs.<br />
1 BGB) über die frei zu vereinbarende Leistungszeit. Die Norm bestimme die sofortige Fälligkeit nur<br />
subsidiär für den Fall, dass die Parteien eine vertragliche Regelung über die Fälligkeit nicht getroffen