Newsletter 03-04/2013 - Klumpe, Schroeder & Partner GbR
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Kanzlei <strong>Klumpe</strong>, <strong>Schroeder</strong> + <strong>Partner</strong> <strong>GbR</strong> - 18 -<br />
<strong>Newsletter</strong> <strong>03</strong>-<strong>04</strong> / <strong>2013</strong><br />
dieser Joker noch ziehe. Zum einen gehöre die Fallgruppe der Zinswetten dazu, bei denen der<br />
Anfangswert bewusst zu Lasten des Kunden strukturiert wird. Des Weiteren gehört die Täuschung des<br />
Anlegers über den Erhalt echter Rückvergütungen aus offen ausgewiesenen Provisionen dazu. Nach<br />
Ansicht von Zoller soll über die Höhe von Innenprovisionen nur dann aufgeklärt werden müssen, wenn<br />
sie eine bestimmte Höhe überschreiten. Erhalte die Bank von dritter Seite eine Vergütung, müsse<br />
unterschieden werden, ob es sich um eine echte Rückvergütung oder eine verdeckte Rückvergütung<br />
handele. Nur die echte Rückvergütung sei wegen des damit verbundenen Interessenkonfliktes<br />
aufklärungspflichtig. Bei verdeckten Rückvergütungen gelte dies nur, wenn die Werthaltigkeit des<br />
Investitionsobjektes betroffen ist.<br />
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Beratung durch Banken bei Abschluss von Swap-Geschäften<br />
Swap-Geschäfte bergen Risiken in sich. Vor allem seit dem BGH-Urteil zum CMS-Spread-Ladder-<br />
Swap wird darüber diskutiert, welche Beratungs- und Aufklärungspflichten im Einzelnen erfüllt werden<br />
müssen. Mit dieser Thematik setzt sich Kropf in seinem Beitrag in Heft 9/<strong>2013</strong> der Zeitschrift ZIP<br />
auseinander. Er geht auf die verschiedenen Arten von Swaps und ihre Funktionsweise ein und widmet<br />
sich dann einzelnen Anforderungspflichten beratender Banken. Kropf meint, Banken seien nicht<br />
verpflichtet, über das Vorhandensein und die Höhe eines anfänglichen negativen Marktwertes<br />
aufzuklären. Dagegen spreche die fehlende Pflicht zur Offenlegung von Gewinnmargen. Banken<br />
müssten des Weiteren ihre öffentlichen Kunden nicht darüber beraten, dass nach haushaltsrechtlichen<br />
Vorschriften der Gemeindeordnungen ein Spekulationsverbot besteht. Die Durchsetzung des<br />
kommunalrechtlichen Spekulationsverbots sei eine Aufgabe der staatlichen Rechtsaufsicht.<br />
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Aufklärungs- und Beratungspflichten bei Cross-Currency-Swaps<br />
Auch im Beitrag von Ruland und Wetzig in Heft 2/<strong>2013</strong> der Zeitschrift BKR geht es um das<br />
umstrittene und viel diskutierte Thema der Aufklärungspflichten bei Swaps. Ruland und Wetzig<br />
wenden sich der Struktur von Cross-Currency-Swaps zu. Der Begriff wird erläutert, rechtlich<br />
eingeordnet und mit seinen Chancen und Risiken kurz vorgestellt. Im weiteren Teil geht es um die<br />
verschiedenen im Rahmen eines Beratungsvertrages zu beachtenden Aufklärungs- und<br />
Beratungspflichten (Beachtung der Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes,<br />
Kundenkategorisierung, anleger- und objektgerechte Beratung sowie sonstige Aufklärungspflichten,<br />
insbesondere betreffend Kick-Backs etc.).<br />
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