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061_02_00_B-Plan_Umweltbericht_14102013_ ... - Stadt Kaufbeuren

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<strong>Stadt</strong> <strong>Kaufbeuren</strong><br />

Bebauungs- und Grünordnungsplan<br />

<strong>Plan</strong> Nr. 61.2 "Umgehung nördlich der Sudetenstraße"<br />

<strong>Umweltbericht</strong><br />

2.4 Schutzgut: Tiere und Pflanzen<br />

Bestand und Bewertung<br />

Im <strong>Plan</strong>gebiet sind zwei amtlich kartierte Biotope vorhanden und durch Rodungsmaßnahmen betroffen. Hierbei handelt<br />

es sich um zwei durch die Biotopkartierung (2012) erfasste mesophile Waldflächen: Biotop-Nr. KF- 1043-<strong>00</strong>1, westliche<br />

Waldfläche: Der 50-60-jährige, sehr stadtnahe Rotbuchenbestand stockt über flach gewölbtem Gelände und weist eine<br />

typische hallenartige Struktur ohne nennenswerte Strauchschicht auf. Im spärlichen Unterwuchs dominieren Weißsegge<br />

und Waldmeister; KF-1043-0<strong>02</strong>, östliche Waldfläche: Der ca. 60-jährige gleichförmige Rotbuchenbestand ist arm an<br />

Sträuchern. Vor allem im Gehölzinneren ist kaum eine nennenswerte Krautschicht anzutreffen: Zerstreut bis vereinzelt<br />

zeigen sich u.a. Baumjungwuchs, Waldmeister, Waldbingelkraut, Waldfiederzwenke, Bergsegge, Waldsegge, Quirlblättriges<br />

und Vielblütiger Salomonssiegel, Großes Zweiblatt, Flattergras, Waldhaargerste. Neben Moosen dominiert insbesondere<br />

nach Süden die Weißsegge. Zum Waldrand hin, wo sich vermehrt Esche, Winterlinde, Bergahorn und Pioniergehölze<br />

hinzugesellen, nimmt die Krautschichtdeckung und -artenvielfalt zu.<br />

Da es sich um gesetzlich geschützte Biotope handelt (§ 30 Abs. 1 BNatSchG), ist für eine Überbauung eine Befreiung<br />

bzw. eine Ausnahmegenehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde erforderlich. Diese kann nach Art. 23 Absatz 3<br />

BayNatSchG durch das öffentliche Interesse und den Bedarf der Maßnahme begründet sein. Der Eingriff muss durch<br />

entsprechende Ausgleichmaßnahmen allerdings kompensiert werden können.<br />

FFH/SPA-Gebiete oder Vogelschutzgebiete, Schutzgebiete und Schutzobjekte nach §§ 23 bis 29 BNatSchG sind nicht<br />

vorhanden. Im Waldrandbereich kommen kleinflächig geschützte Flächen bzw. Teilflächen nach Art. 23 BayNatSchG<br />

i.V.m. § 30 BNatSchG sowie Art. 16 BayNatSchG vor (Hecken, Gebüsche, wärmeliebende Säume) vor.<br />

Die Erweiterungsflächen des gegenständlichen Bebauungsplangebietes bestehen im Wesentlichen aus forstwirtschaftlich<br />

genutzten Waldflächen. Die östliche Waldfläche zwischen Flurweg Fl.Nr. 1829/2 und der B 12 besteht im östlichen<br />

Bereich aus Fichtenstangenwald jüngeren Alters ohne nennenswerten Unterwuchs ( → vorgesehen ist die Festsetzung<br />

als Ausgleichsfläche). Der westliche Bereich besteht aus einem biotopkartierten Buchenstangenwald, beigemengt sind<br />

randlich einzelne Eschen, Ahorn, Kiefern (siehe Biotop-Nr. KF-1043-0<strong>02</strong>) mit nitrophilem Saum im westlichen Bereich (<br />

→ vorgesehen ist die Festsetzung als Gewerbegebiet). Laut Waldfunktionsplan handelt es sich bei dieser Waldfläche<br />

um eine Fläche mit besonderer Bedeutung für den Schutz von Verkehrswegen (B 12).<br />

Die westliche Waldfläche (nördlich des Sondergebietes) besteht sowohl aus einem biotopkartierten Buchenwaldbereich<br />

(Biotop-Nr. KF-1043-<strong>00</strong>1) als auch aus Mischwald- und Fichtenwaldbereichen unterschiedlichen Alters (siehe Naturschutzrechtliche<br />

Eingriffsregelung, Themenkarte 1). Innerhalb und am Rande dieser Waldflächen sind einige Inseln mit<br />

Altgrasvegetation (bzw. nitrophilen Hochstaudenfluren), teils mit beginnender Gehölzsukzession vorhanden. Die Waldflächen<br />

sind durch Rückegassen erschlossen, welche sich in den Lichtungen teils als Trampelpfade fortsetzen. Im<br />

Waldfunktionsplan sind diese Flächen als von besonderer Bedeutung für den Klimaschutz, Lärmschutz, Immissionsschutz<br />

sowie als Erholungswald der Intensitätsstufe II eingestuft ( → vorgesehen ist die Festsetzung als Gewerbegebiet<br />

inklusive Erschließungsstraße).<br />

Die noch nicht bebaute, landwirtschaftliche Grünlandfläche (Fl.-Nr. 1827 zwischen den beiden Waldflächen) ist bereits<br />

durch Bebauungsplan als Gewerbefläche mit Eingrünung festgesetzt. Zwischen Wiese und angrenzendem Fichtenwald<br />

im Norden liegt ein ca. 3 bis 5 m breiter Streifen mit wärmeliebenden Saumgesellschaften und nitrophilen Hochstaudenfluren,<br />

welche bei Realisierung der <strong>Plan</strong>ung allerdings nicht durch Überbauung beeinträchtigt werden.<br />

Insgesamt sind hervorragende, nicht wieder herstellbare Bestandteile des Schutzgutes Pflanzen nicht durch das Vorhaben<br />

betroffen.<br />

Nördlich des PG setzen sich die Waldflächen auf Germaringer Flur fort bzw. es befinden sich im Nordwesten daran anschließend<br />

weitere Wiesen mit intensiver Nutzung. Im westlichen Anschluss befindet sich die Trasse des Reifträgerweges<br />

(B-<strong>Plan</strong> Nr. 61.1 "Reifträgerweg"). Im Süden schließt sich die Bebauung des Gewerbe- bzw. Sondergebietes Sudetenstraße<br />

(B-<strong>Plan</strong> Nr. 61 "Nördliche Sudetenstraße") an, im Osten grenzt die Bundesstraße B 12 an.<br />

BayWaldG<br />

Für die Erweiterungsflächen des geplanten Gewerbegebietes werden ca. 3,7 ha Wald im Sinne von Art. 2 BayWaldG<br />

überbaut. Gemäß Art. 9 Abs. 2 bedarf die Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart (Rodung)<br />

der Erlaubnis. Gemäß Abs. 8 bedarf es keiner Erlaubnis, soweit die Änderung der Nutzung durch Satzung, <strong>Plan</strong>feststellung,<br />

. . . festgelegt oder zugelassen ist. Nach Abs. 5 soll die Rodungserlaubnis versagt werden, wenn die Rodung Plänen<br />

im Sinne des Art. 6 (Waldfunktionspläne) widersprechen oder deren Ziele gefährden würde. Bei den betroffenen<br />

Waldflächen handelt es sich laut Waldfunktionsplan um Waldflächen mit Klima- und Immissionsschutz- sowie Erholungsfunktion.<br />

<strong>Plan</strong>ungsbüroDaurer Landschaftsarchitekten bdla + <strong>Stadt</strong>planer | 7

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