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MARTIN SCHALLER

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Meine karriere<br />

35<br />

Social Media – Eingriff in Persönlichkeitsrechte?<br />

Stop! Privat!<br />

Facebook, Twitter und Co. – so unterhaltsam die Nutzung von Internetforen ist, hat sie auch eine<br />

Schattenseite: Die Grazer Anwältin Karin Prutsch vertritt mehr und mehr Betroffene.<br />

Text: Katharina Gründl, Foto: Volker Wohlgemuth<br />

Nichts hat unser Zeitalter so<br />

sehr geprägt wie das Internet. Anfangs als<br />

Koryphäe der schnellen Informationsbeschaffung<br />

vergöttert, sieht man das Internet<br />

heute zweigeteilt. Einerseits erleichtert es<br />

Recherchearbeiten und Kommunikationswege,<br />

andererseits sind wir dadurch angreifbarer<br />

und beinahe gläsern geworden. Kaum<br />

etwas lässt sich noch verbergen, viel zu viel<br />

wird in Foren öffentlich diskutiert und<br />

bekannte Netzwerkseiten wie Facebook<br />

verringern die Privatsphäre-Einstellungen.<br />

So ist der Persönlichkeitsschutz in der Öffentlichkeit<br />

sowie auf Social Media-Seiten<br />

im Internet ein äußerst sensibles Thema<br />

geworden. Ehrenbeleidigungen, kreditschädigende<br />

Äußerungen, Beleidigungen und<br />

Verleumdungen stehen beinahe auf der<br />

Tagesordnung. Da es gesetzliche Bestimmungen<br />

zum Schutz der Persönlichkeit<br />

gibt, hat sich für die Grazer Anwältin Karin<br />

Prutsch ein neuer Tätigkeitsschwerpunkt<br />

ergeben: „Dieser neue Aufgabenbereich ist<br />

dadurch entstanden, da es in letzter Zeit<br />

zu vermehrten Anlassfällen gekommen ist.<br />

Die Hemmschwelle, jemanden via Internet<br />

bloßzustellen ist viel geringer geworden,<br />

man fühlt sich anonymer, obwohl man das<br />

natürlich in keinster Weise ist“, so Prutsch.<br />

Persönliche Rechte<br />

So kann bereits die Anfertigung eines<br />

Fotos, das ohne Einwilligung des Abgebildeten<br />

gemacht wurde, einen unzulässigen<br />

Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht<br />

darstellen und den Abgebildeten zur<br />

Prozessführung veranlassen. Dieses Recht<br />

am eigenen Bild ist für den Betroffenen bereits<br />

verletzt, wenn er auf der Aufnahme zu<br />

identifizieren ist und keine Einwilligung<br />

des Abgebildeten vorliegt, die Aufnahme<br />

des Abgebildeten gezielt erfolgte und kein<br />

schutzwürdiges Interesse des Fotografen an<br />

der Fotoaufnahme besteht. In diesem Fall ist<br />

bereits das Anfertigen des Fotos unzulässig,<br />

ohne dass dieses überhaupt veröffentlicht<br />

wird. So bietet etwa das Urhebergesetz einen<br />

Schutz gegen die Verbreitung von Personenfotos,<br />

wenn der Abgebildete nicht zugestimmt<br />

hat, auch wenn diese Fotos nur auf<br />

einer privaten Homepage oder Social Media-<br />

Seite ausschließlich bestimmten Personen<br />

zugänglich sind. Ein Unterlassungsanspruch<br />

nach Urhebergesetz tritt dann in Kraft, wenn<br />

schutzwürdige Interessen vorliegen, also entstellende<br />

oder bloßstellende Bildnisse gezeigt<br />

werden oder eine Verletzung der Intimsphäre<br />

durch die Offenlegung des Privatlebens.<br />

Wer über eine andere Person Tatsachen behauptet<br />

oder verbreitet, die den Betroffenen<br />

ächtlich oder in der öffentlichen Meinung<br />

herabwürdigen, der begeht den Straftatbestand<br />

der Üblen Nachrede.<br />

Auch die Äußerung eines Verdachts ist<br />

geeignet, den Tatbestand einer Üblen Nachrede<br />

zu erfüllen. Eine öffentliche Beschimpfung<br />

oder Verspottung kann strafrechtlich<br />

relevant werden, da dadurch der Tatbestand<br />

der Beleidigung erfüllt sein kann. Wenn<br />

einem Betroffenen durch eine Ehrenbeleidi-<br />

gung ein wirklicher Schaden entstanden ist,<br />

ist er berechtigt, den entsprechenden Ersatz<br />

zu fordern. Werden über jemanden unwahre,<br />

rufschädigende Tatsachenbehauptungen<br />

getätigt, die den Kredit, den Erwerb oder das<br />

Fortkommen des Betroffenen gefährden, so<br />

kann auch der Widerruf und die Veröffentlichung<br />

des Widerrufs verlangt werden. So<br />

gibt es eine Vielzahl an gesetzlichen Bestimmungen,<br />

die den Betroffenen Persönlichkeitsschutz<br />

zukommen lassen, sodass diesen<br />

die Möglichkeit eingeräumt wird, auch in<br />

Zeiten des exzessiven Informationsaustausches<br />

eine entsprechende Privatsphäre zu<br />

gewährleisten.<br />

der artikel kurz:<br />

Die Grazer Anwältin Karin Prutsch<br />

hat in ihrer Kanzlei einen neuen<br />

Tätigkeitsschwerpunkt: Sie vertritt<br />

Opfer von Übergriffen auf Social<br />

Media Seiten.<br />

IM NETZ:<br />

www.prutsch-ra.at

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