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<strong>KoWi</strong>-Thema Juni 2002 11<br />

Es sind somit die Begrifflichkeiten Wissenschaft, Forschung und Lehre zu <strong>de</strong>finieren.<br />

Die Wissenschaft lässt sich „als Beschreibung <strong>de</strong>r vorhan<strong>de</strong>nen Erkenntnisse,<br />

aber auch als Prozess <strong>de</strong>r Auffindung von Erkenntnissen, ihrer Deutung und<br />

Weitergabe“ verstehen. In erster Linie haben an wissenschaftlichen Hochschulen<br />

die Professoren die Aufgabe, die Pflege und Entwicklung <strong>de</strong>r Wissenschaften<br />

durch Forschung und Lehre sicherzustellen 53 . Weiterhin sind Forschung und Lehre<br />

nicht nur individuelle Persönlichkeitsentfaltung, son<strong>de</strong>rn auch Amtsaufgabe 54 .<br />

Der Bereich <strong>de</strong>r Forschung umfasst vor allem die Grundlagenforschung, aber<br />

auch die angewandte Forschung einschließlich <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r wissenschaftlichen<br />

Erkenntnisse in <strong>de</strong>r Praxis, wobei <strong>de</strong>r Zweck <strong>de</strong>r Hochschulforschung ausschließlich<br />

in <strong>de</strong>r Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie in <strong>de</strong>r wissenschaftlichen<br />

Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium,<br />

nicht aber in <strong>de</strong>r ökonomischen Verwertbarkeit <strong>de</strong>r gewonnenen Erkenntnisse<br />

liegt (Vgl. § 96 WissHG, § 64 FHG). Gem. § 3 Abs. 6 WissHG (für Fachhochschulen<br />

§ 3 Abs. 6 FHG) för<strong>de</strong>rn die Hochschulen die internationale und insbeson<strong>de</strong>re<br />

die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich. Diese Zusammenarbeit<br />

kann sich auf die institutionelle Kooperation <strong>de</strong>r einzelnen Hochschulen erstrecken<br />

55 , sie bezieht sich jedoch auch auf die Zusammenarbeit und <strong>de</strong>n Austausch<br />

<strong>de</strong>r einzelnen Wissenschaftler 56 , wobei die Hochschulen in diesem Bereich die<br />

nötigen organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen haben 57 .<br />

Wie oben bereits dargelegt, wird <strong>de</strong>r Begriff <strong>de</strong>r wirtschaftlichen Tätigkeit im<br />

Rahmen einer EWIV weit ausgelegt. Folglich kann auch die an Hochschulen betriebene<br />

und aus EU-Drittmitteln geför<strong>de</strong>rte Forschung in einem weiten Sinne als<br />

wirtschaftliche Tätigkeit, mithin als möglicher Gegenstand einer EWIV, angesehen<br />

wer<strong>de</strong>n, die in Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Forschungstätigkeit an Hochschulen<br />

steht.<br />

Schlussfolgerung<br />

Bei Hochschulen ist also die Forschungstätigkeit ein Hauptgegenstand <strong>de</strong>r Aufgabenstellung<br />

und hat keine Hilfsfunktion zur Gewinnerzielung wie bei Industrieunternehmen.<br />

Also muss auch bei Beteiligung an einer EWIV die eigentliche Forschungstätigkeit<br />

in <strong>de</strong>n beteiligten Hochschulen verbleiben. Als Hilfstätigkeit<br />

einer EWIV durch privat- und/o<strong>de</strong>r öffentlich-rechtliche Einrichtungen können<br />

zum Beispiel die Bereiche ‚Drittmittelakquisition’ o<strong>de</strong>r ‚Projektmanagement’ an-<br />

53 Leuze / Ben<strong>de</strong>r, Kommentar zum Gesetz über die Universitäten <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s NRW, § 3, Rdnr. 3.<br />

54 Dallinger / Bo<strong>de</strong>, Kommentar zum HRG, § 2, Rdnr. 8.<br />

55 Dallinger / Bo<strong>de</strong>, Kommentar zum HRG, § 2, Rdnr. 14.<br />

56 Arndt, in Hailbronner, Kommentar zum HRG, § 2, Rdnr. 27.<br />

57 Leuze / Ba<strong>de</strong>r, Kommentar zum Gesetz über die Universitäten <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s NRW, § 3, Rdnr. 13.

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