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<strong>KoWi</strong>-Thema Juni 2002 11<br />
Es sind somit die Begrifflichkeiten Wissenschaft, Forschung und Lehre zu <strong>de</strong>finieren.<br />
Die Wissenschaft lässt sich „als Beschreibung <strong>de</strong>r vorhan<strong>de</strong>nen Erkenntnisse,<br />
aber auch als Prozess <strong>de</strong>r Auffindung von Erkenntnissen, ihrer Deutung und<br />
Weitergabe“ verstehen. In erster Linie haben an wissenschaftlichen Hochschulen<br />
die Professoren die Aufgabe, die Pflege und Entwicklung <strong>de</strong>r Wissenschaften<br />
durch Forschung und Lehre sicherzustellen 53 . Weiterhin sind Forschung und Lehre<br />
nicht nur individuelle Persönlichkeitsentfaltung, son<strong>de</strong>rn auch Amtsaufgabe 54 .<br />
Der Bereich <strong>de</strong>r Forschung umfasst vor allem die Grundlagenforschung, aber<br />
auch die angewandte Forschung einschließlich <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r wissenschaftlichen<br />
Erkenntnisse in <strong>de</strong>r Praxis, wobei <strong>de</strong>r Zweck <strong>de</strong>r Hochschulforschung ausschließlich<br />
in <strong>de</strong>r Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie in <strong>de</strong>r wissenschaftlichen<br />
Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium,<br />
nicht aber in <strong>de</strong>r ökonomischen Verwertbarkeit <strong>de</strong>r gewonnenen Erkenntnisse<br />
liegt (Vgl. § 96 WissHG, § 64 FHG). Gem. § 3 Abs. 6 WissHG (für Fachhochschulen<br />
§ 3 Abs. 6 FHG) för<strong>de</strong>rn die Hochschulen die internationale und insbeson<strong>de</strong>re<br />
die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich. Diese Zusammenarbeit<br />
kann sich auf die institutionelle Kooperation <strong>de</strong>r einzelnen Hochschulen erstrecken<br />
55 , sie bezieht sich jedoch auch auf die Zusammenarbeit und <strong>de</strong>n Austausch<br />
<strong>de</strong>r einzelnen Wissenschaftler 56 , wobei die Hochschulen in diesem Bereich die<br />
nötigen organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen haben 57 .<br />
Wie oben bereits dargelegt, wird <strong>de</strong>r Begriff <strong>de</strong>r wirtschaftlichen Tätigkeit im<br />
Rahmen einer EWIV weit ausgelegt. Folglich kann auch die an Hochschulen betriebene<br />
und aus EU-Drittmitteln geför<strong>de</strong>rte Forschung in einem weiten Sinne als<br />
wirtschaftliche Tätigkeit, mithin als möglicher Gegenstand einer EWIV, angesehen<br />
wer<strong>de</strong>n, die in Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Forschungstätigkeit an Hochschulen<br />
steht.<br />
Schlussfolgerung<br />
Bei Hochschulen ist also die Forschungstätigkeit ein Hauptgegenstand <strong>de</strong>r Aufgabenstellung<br />
und hat keine Hilfsfunktion zur Gewinnerzielung wie bei Industrieunternehmen.<br />
Also muss auch bei Beteiligung an einer EWIV die eigentliche Forschungstätigkeit<br />
in <strong>de</strong>n beteiligten Hochschulen verbleiben. Als Hilfstätigkeit<br />
einer EWIV durch privat- und/o<strong>de</strong>r öffentlich-rechtliche Einrichtungen können<br />
zum Beispiel die Bereiche ‚Drittmittelakquisition’ o<strong>de</strong>r ‚Projektmanagement’ an-<br />
53 Leuze / Ben<strong>de</strong>r, Kommentar zum Gesetz über die Universitäten <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s NRW, § 3, Rdnr. 3.<br />
54 Dallinger / Bo<strong>de</strong>, Kommentar zum HRG, § 2, Rdnr. 8.<br />
55 Dallinger / Bo<strong>de</strong>, Kommentar zum HRG, § 2, Rdnr. 14.<br />
56 Arndt, in Hailbronner, Kommentar zum HRG, § 2, Rdnr. 27.<br />
57 Leuze / Ba<strong>de</strong>r, Kommentar zum Gesetz über die Universitäten <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s NRW, § 3, Rdnr. 13.