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<strong>KoWi</strong>-Thema Juni 2002 18<br />

V. Zusammenfassung<br />

Die EWIV bietet eine größere Flexibilität hinsichtlich ihrer Organisation und Funktionsweise,<br />

eine rechtliche Stabilität, weist bei <strong>de</strong>r Aushandlung internationaler<br />

Forschungsverträge eine viel stärkere Verhandlungsposition auf als ein<br />

auf einfacher Vertragsbasis beruhen<strong>de</strong>s Konsortium, lässt sich einfacher<br />

grün<strong>de</strong>n – während die Schaffung eines Konsortiums in <strong>de</strong>r Regel ein ganzes<br />

Netz von bi- und multilateralen Vereinbarungen zur gegenseitigen Bindung <strong>de</strong>r<br />

Mitglie<strong>de</strong>r voraussetzt – und verstärkt <strong>de</strong>n Zusammenhalt unter <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn.<br />

Sie ermöglicht somit eine optimale Realisierung <strong>de</strong>s Forschungsprojekts<br />

77 .<br />

Die EWIV stellt für Unternehmen <strong>de</strong>rzeit noch das einzige Kooperationsinstrument<br />

dar, das gemeinschaftsrechtlich geregelt ist. Dies wäre auch für Universitäten<br />

eine geeignete Kooperationsform, die wahrgenommen wer<strong>de</strong>n könnte.<br />

Teil 4: Voraussetzungen an Hochschulen zur Gründung einer<br />

EWIV<br />

Zusammenfassend sind noch einmal kurz die wichtigsten Voraussetzungen für<br />

Hochschulen zur Gründung einer EWIV zu Forschungszwecken aufzuführen.<br />

Min<strong>de</strong>stens zwei Partner, z.B. zwei Hochschulen o<strong>de</strong>r eine Hochschule und ein<br />

Unternehmen o<strong>de</strong>r eine weitere Körperschaft <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts aus verschie<strong>de</strong>nen<br />

Mitgliedsstaaten müssen sich grenzübergreifend zusammenschließen,<br />

um eine EWIV grün<strong>de</strong>n zu können.<br />

Desweiteren muss die Tätigkeit <strong>de</strong>r EWIV in einem Zusammenhang mit <strong>de</strong>r<br />

wirtschaftlichen Tätigkeit ihrer Mitglie<strong>de</strong>r stehen. Die Forschung darf nicht<br />

auf einem völlig frem<strong>de</strong>n Gebiet liegen, son<strong>de</strong>rn es müssen Berührungspunkte<br />

vorhan<strong>de</strong>n sein.<br />

Beson<strong>de</strong>rs hervorzuheben ist weiterhin die „Hilfstätigkeit“ <strong>de</strong>r EWIV. Die Hochschulen<br />

als Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r EWIV können nicht ihre gesamten Forschungsaktivitäten<br />

in eine EWIV einbringen, son<strong>de</strong>rn die EWIV soll die Hochschulen lediglich<br />

unterstützen, um eine effektive Zusammenarbeit zu gewährleisten 78 .<br />

77 Kommission <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaft, „Die EWIV als Instrument grenzübergreifen<strong>de</strong>r Kooperation,<br />

Praktisches Handbuch für KMU“, 2. Ausgabe, Dok.: 23/9331/98-DE, S. 58; Vgl. auch Kommission <strong>de</strong>r EG, Generaldirektion<br />

XII, Wissenschaft, Forschung und Entwicklung, „Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung<br />

– Leitfa<strong>de</strong>n für <strong>de</strong>n Bereich F & E“, S. 7 und 8.<br />

78 Vgl. Kommission <strong>de</strong>r EG, Generaldirektion XII, Wissenschaft, Forschung und Entwicklung, „Europäische Wirtschaftliche<br />

Interessenvereinigung – Leitfa<strong>de</strong>n für <strong>de</strong>n Bereich F & E“, S.5.

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