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<strong>KoWi</strong>-Thema Juni 2002 15<br />
grammen mehrerer Mitgliedstaaten einschließlich <strong>de</strong>r Beteiligung an <strong>de</strong>n zu ihrer<br />
Durchführung geschaffenen Strukturen vorsehen. In dieser Hinsicht kann auch<br />
die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen EU-weit geför<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n. Die EWIV<br />
kann einerseits die Koordinierung <strong>de</strong>r Forschungsprojekte von (Hochschul-)Partnern<br />
o<strong>de</strong>r die Verwaltung <strong>de</strong>r personellen und sachlichen Mittel<br />
<strong>de</strong>r Partner übernehmen 65 .<br />
Durch die Gründung einer EWIV wird auch ein Beitrag zu einem Zusammenwachsen<br />
Europas nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht geleistet. Denn da die Zusammenarbeit<br />
<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r in einer festgelegten, allen in gleicher Weise vertrauten<br />
Struktur geregelt ist, wird das berufliche und menschliche Verständnis unter <strong>de</strong>n<br />
Mitglie<strong>de</strong>rn verbessert 66 .<br />
II.<br />
Einheitliche Rechtsgrundlage – vereinfachte Regularien<br />
Da die EWIV-VO in allen EU-Mitgliedsstaaten in gleicher Weise unmittelbar gilt<br />
und von <strong>de</strong>n Mitgliedsstaaten jeweils nur in geringem und durch die EWIV-VO<br />
genau bestimmten Umfange nationalen Beson<strong>de</strong>rheiten angepasst wer<strong>de</strong>n kann,<br />
ist ein wichtiger Vorteil darin zu sehen, dass die an einem Zusammenschluss Interessierten<br />
sich nicht mehr nur auf eigenem nationalem Terrain bewegen, das<br />
<strong>de</strong>n aus an<strong>de</strong>ren Rechtsordnungen Stammen<strong>de</strong>n nicht vertraut ist, son<strong>de</strong>rn auf<br />
einer einheitlichen, gemeinsamen rechtlichen Grundlage. Zu<strong>de</strong>m existiert die<br />
EWIV-VO in allen EU-Amtssprachen, so dass sich niemand wegen Anwendung<br />
einer fremdsprachigen Rechtsgrundlage diskriminiert fühlen kann 67 .<br />
Als weiterer Vorteil ist das Fehlen von komplexen Formalien bei <strong>de</strong>r Gründung<br />
<strong>de</strong>r EWIV anzusehen. Es ist, wie oben bereits dargelegt, lediglich ein Gründungsvertrag<br />
und die Eintragung in das Register <strong>de</strong>s zuständigen Amtsgerichtes nötig,<br />
wobei auch in <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren EG-Staaten die Gründungsbedingungen leicht zu erfüllen<br />
sind 68 . Die Kosten für die Eintragung bestehen im wesentlichen aus <strong>de</strong>r<br />
Registrierungsgebühr und <strong>de</strong>n Kosten <strong>de</strong>r notariellen Beglaubigung <strong>de</strong>r Anmeldung.<br />
Diese geringfügigen Kosten sind vor allem für die Hochschulen aufgrund<br />
ihrer begrenzten finanziellen Kapazitäten von großer Be<strong>de</strong>utung 69 .<br />
65 Rübesamen, „Die EWIV im <strong>de</strong>utschen und europäischen Wettbewerbsrecht“, Band 7, 1995, S. 28/30.<br />
66 Müller-Gugenberger / Schotthöfer (Hrsg.), „Die EWIV in Europa“, Teil 1, Kap. 5, Rdnr. 4.<br />
67 Müller-Gugenberger / Schotthöfer (Hrsg.), „Die EWIV in Europa“, Teil 1, Kap. 5, Rdnr. 2.<br />
68 Knoll / Schüppen, „Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) – Teil 1: Gesellschaftsrechtliche<br />
Grundlagen“, in WiB 23/1994, S. 889 ff. (S. 890).<br />
69 Müller-Gugenberger / Schotthöfer (Hrsg.), „Die EWIV in Europa“, Teil 1; Kap. 5, Rdnr. 2.