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<strong>KoWi</strong>-Thema Juni 2002 15<br />

grammen mehrerer Mitgliedstaaten einschließlich <strong>de</strong>r Beteiligung an <strong>de</strong>n zu ihrer<br />

Durchführung geschaffenen Strukturen vorsehen. In dieser Hinsicht kann auch<br />

die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen EU-weit geför<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n. Die EWIV<br />

kann einerseits die Koordinierung <strong>de</strong>r Forschungsprojekte von (Hochschul-)Partnern<br />

o<strong>de</strong>r die Verwaltung <strong>de</strong>r personellen und sachlichen Mittel<br />

<strong>de</strong>r Partner übernehmen 65 .<br />

Durch die Gründung einer EWIV wird auch ein Beitrag zu einem Zusammenwachsen<br />

Europas nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht geleistet. Denn da die Zusammenarbeit<br />

<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r in einer festgelegten, allen in gleicher Weise vertrauten<br />

Struktur geregelt ist, wird das berufliche und menschliche Verständnis unter <strong>de</strong>n<br />

Mitglie<strong>de</strong>rn verbessert 66 .<br />

II.<br />

Einheitliche Rechtsgrundlage – vereinfachte Regularien<br />

Da die EWIV-VO in allen EU-Mitgliedsstaaten in gleicher Weise unmittelbar gilt<br />

und von <strong>de</strong>n Mitgliedsstaaten jeweils nur in geringem und durch die EWIV-VO<br />

genau bestimmten Umfange nationalen Beson<strong>de</strong>rheiten angepasst wer<strong>de</strong>n kann,<br />

ist ein wichtiger Vorteil darin zu sehen, dass die an einem Zusammenschluss Interessierten<br />

sich nicht mehr nur auf eigenem nationalem Terrain bewegen, das<br />

<strong>de</strong>n aus an<strong>de</strong>ren Rechtsordnungen Stammen<strong>de</strong>n nicht vertraut ist, son<strong>de</strong>rn auf<br />

einer einheitlichen, gemeinsamen rechtlichen Grundlage. Zu<strong>de</strong>m existiert die<br />

EWIV-VO in allen EU-Amtssprachen, so dass sich niemand wegen Anwendung<br />

einer fremdsprachigen Rechtsgrundlage diskriminiert fühlen kann 67 .<br />

Als weiterer Vorteil ist das Fehlen von komplexen Formalien bei <strong>de</strong>r Gründung<br />

<strong>de</strong>r EWIV anzusehen. Es ist, wie oben bereits dargelegt, lediglich ein Gründungsvertrag<br />

und die Eintragung in das Register <strong>de</strong>s zuständigen Amtsgerichtes nötig,<br />

wobei auch in <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren EG-Staaten die Gründungsbedingungen leicht zu erfüllen<br />

sind 68 . Die Kosten für die Eintragung bestehen im wesentlichen aus <strong>de</strong>r<br />

Registrierungsgebühr und <strong>de</strong>n Kosten <strong>de</strong>r notariellen Beglaubigung <strong>de</strong>r Anmeldung.<br />

Diese geringfügigen Kosten sind vor allem für die Hochschulen aufgrund<br />

ihrer begrenzten finanziellen Kapazitäten von großer Be<strong>de</strong>utung 69 .<br />

65 Rübesamen, „Die EWIV im <strong>de</strong>utschen und europäischen Wettbewerbsrecht“, Band 7, 1995, S. 28/30.<br />

66 Müller-Gugenberger / Schotthöfer (Hrsg.), „Die EWIV in Europa“, Teil 1, Kap. 5, Rdnr. 4.<br />

67 Müller-Gugenberger / Schotthöfer (Hrsg.), „Die EWIV in Europa“, Teil 1, Kap. 5, Rdnr. 2.<br />

68 Knoll / Schüppen, „Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) – Teil 1: Gesellschaftsrechtliche<br />

Grundlagen“, in WiB 23/1994, S. 889 ff. (S. 890).<br />

69 Müller-Gugenberger / Schotthöfer (Hrsg.), „Die EWIV in Europa“, Teil 1; Kap. 5, Rdnr. 2.

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