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<strong>KoWi</strong>-Thema Juni 2002 20<br />
regress vollzieht sich dann nach <strong>de</strong>m Recht <strong>de</strong>s Staates, in <strong>de</strong>m die Vereinigung<br />
ihren Sitz hat 84 .<br />
3. Haftungsausschluss<br />
Die uneingeschränkte gesamtschuldnerische Haftung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r wur<strong>de</strong><br />
als Ausgleich für die gewährte Vertragsfreiheit und die fehlen<strong>de</strong> Kapitalausstattung<br />
<strong>de</strong>r EWIV eingeführt. Dadurch soll <strong>de</strong>r Zusammenhalt <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r gestärkt<br />
und somit eine optimale Durchführung eines Forschungsprojektes ermöglicht<br />
wer<strong>de</strong>n 85 . Die Übernahme dieser gesamtschuldnerischen Haftung kann jedoch<br />
für bestimmte Gruppen von Teilnehmern an Forschungsprojekten, insbeson<strong>de</strong>re<br />
für Hochschulen, Schwierigkeiten verursachen. Der Gründungsvertrag<br />
kann zwar die Haftung für ein Mitglied o<strong>de</strong>r mehrere Mitglie<strong>de</strong>r nicht ganz ausschließen,<br />
da das Prinzip <strong>de</strong>r unbeschränkten gesamtschuldnerischen Haftung<br />
unabdingbar ist. Jedoch heißt es unter Erwägungsgrund Nr. 10 <strong>de</strong>r EWIV-VO,<br />
dass die Mitglie<strong>de</strong>r die Freiheit haben, durch beson<strong>de</strong>ren Vertrag zwischen <strong>de</strong>r<br />
EWIV und Dritten die Haftung eines o<strong>de</strong>r mehrerer Mitglie<strong>de</strong>r für bestimmte Verbindlichkeiten<br />
auszuschließen, wobei natürlich von dieser Möglichkeit nur<br />
Gebrauch gemacht wer<strong>de</strong>n kann, wenn <strong>de</strong>r betroffene Dritte <strong>de</strong>m zustimmt. So<br />
könnte beispielsweise die Kommission in einem Forschungsvertrag mit einer<br />
EWIV ausdrücklich zu erklären, gegen die Hochschulen als Mitglie<strong>de</strong>r nicht o<strong>de</strong>r<br />
nur beschränkt vorzugehen 86 . Den Hochschulen könnte somit die Möglichkeit<br />
eines Teilhaftungs- bzw. Haftungsausschlusses eröffnet wer<strong>de</strong>n. Folglich<br />
sollten sich die Hochschulen nicht durch die Haftungsbedingungen abschrecken<br />
lassen, son<strong>de</strong>rn eine Haftungsbeschränkung anstreben.<br />
Desweiteren können die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vereinigung die Haftung im Innenverhältnis<br />
nach ihrem Willen gestalten und eine unterschiedliche Beteiligung dafür vorsehen,<br />
dass die Haftung <strong>de</strong>r Vereinigung in Anspruch genommen wird. Jedoch<br />
können solche internen Vereinbarungen Dritten nicht entgegen gehalten wer<strong>de</strong>n.<br />
Wie oben bereits erläutert, können Dritte nach erfolgloser Zahlungsauffor<strong>de</strong>rung<br />
<strong>de</strong>r Vereinigung die gesamte For<strong>de</strong>rung gegenüber einem beliebigen Mitglied geltend<br />
machen. Sobald ein Insolvenzverfahren gegen eine EWIV eröffnet wird,<br />
dann zieht dies nicht automatisch ein solches Verfahren gegen je<strong>de</strong>s Mitglied<br />
nach sich.<br />
84 Hartard, „Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung im <strong>de</strong>utschen, englischen und französischem<br />
Recht“, 1991, Band 7, S. 163; Scriba, „Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung“, S. 80 ff.; Müller-Gugenberger,<br />
„EWIV – Die neue europäische Gesellschaftsform“ in NJW 1989, S. 1449 ff (S. 1457).<br />
85 Kommission <strong>de</strong>r EG, Generaldirektion XII, Wissenschaft, Forschung und Entwicklung, „Europäische<br />
Wirtschaftliche Interessenvereinigung – Leitfa<strong>de</strong>n für <strong>de</strong>n Bereich F & E“, S. 8.<br />
86 Kommission <strong>de</strong>r EG, Generaldirektion XII, Wissenschaft, Forschung und Entwicklung, „Europäische<br />
Wirtschaftliche Interessenvereinigung – Leitfa<strong>de</strong>n für <strong>de</strong>n Bereich F & E“, S. 12 /13.