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<strong>KoWi</strong>-Thema Juni 2002 20<br />

regress vollzieht sich dann nach <strong>de</strong>m Recht <strong>de</strong>s Staates, in <strong>de</strong>m die Vereinigung<br />

ihren Sitz hat 84 .<br />

3. Haftungsausschluss<br />

Die uneingeschränkte gesamtschuldnerische Haftung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r wur<strong>de</strong><br />

als Ausgleich für die gewährte Vertragsfreiheit und die fehlen<strong>de</strong> Kapitalausstattung<br />

<strong>de</strong>r EWIV eingeführt. Dadurch soll <strong>de</strong>r Zusammenhalt <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r gestärkt<br />

und somit eine optimale Durchführung eines Forschungsprojektes ermöglicht<br />

wer<strong>de</strong>n 85 . Die Übernahme dieser gesamtschuldnerischen Haftung kann jedoch<br />

für bestimmte Gruppen von Teilnehmern an Forschungsprojekten, insbeson<strong>de</strong>re<br />

für Hochschulen, Schwierigkeiten verursachen. Der Gründungsvertrag<br />

kann zwar die Haftung für ein Mitglied o<strong>de</strong>r mehrere Mitglie<strong>de</strong>r nicht ganz ausschließen,<br />

da das Prinzip <strong>de</strong>r unbeschränkten gesamtschuldnerischen Haftung<br />

unabdingbar ist. Jedoch heißt es unter Erwägungsgrund Nr. 10 <strong>de</strong>r EWIV-VO,<br />

dass die Mitglie<strong>de</strong>r die Freiheit haben, durch beson<strong>de</strong>ren Vertrag zwischen <strong>de</strong>r<br />

EWIV und Dritten die Haftung eines o<strong>de</strong>r mehrerer Mitglie<strong>de</strong>r für bestimmte Verbindlichkeiten<br />

auszuschließen, wobei natürlich von dieser Möglichkeit nur<br />

Gebrauch gemacht wer<strong>de</strong>n kann, wenn <strong>de</strong>r betroffene Dritte <strong>de</strong>m zustimmt. So<br />

könnte beispielsweise die Kommission in einem Forschungsvertrag mit einer<br />

EWIV ausdrücklich zu erklären, gegen die Hochschulen als Mitglie<strong>de</strong>r nicht o<strong>de</strong>r<br />

nur beschränkt vorzugehen 86 . Den Hochschulen könnte somit die Möglichkeit<br />

eines Teilhaftungs- bzw. Haftungsausschlusses eröffnet wer<strong>de</strong>n. Folglich<br />

sollten sich die Hochschulen nicht durch die Haftungsbedingungen abschrecken<br />

lassen, son<strong>de</strong>rn eine Haftungsbeschränkung anstreben.<br />

Desweiteren können die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vereinigung die Haftung im Innenverhältnis<br />

nach ihrem Willen gestalten und eine unterschiedliche Beteiligung dafür vorsehen,<br />

dass die Haftung <strong>de</strong>r Vereinigung in Anspruch genommen wird. Jedoch<br />

können solche internen Vereinbarungen Dritten nicht entgegen gehalten wer<strong>de</strong>n.<br />

Wie oben bereits erläutert, können Dritte nach erfolgloser Zahlungsauffor<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>r Vereinigung die gesamte For<strong>de</strong>rung gegenüber einem beliebigen Mitglied geltend<br />

machen. Sobald ein Insolvenzverfahren gegen eine EWIV eröffnet wird,<br />

dann zieht dies nicht automatisch ein solches Verfahren gegen je<strong>de</strong>s Mitglied<br />

nach sich.<br />

84 Hartard, „Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung im <strong>de</strong>utschen, englischen und französischem<br />

Recht“, 1991, Band 7, S. 163; Scriba, „Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung“, S. 80 ff.; Müller-Gugenberger,<br />

„EWIV – Die neue europäische Gesellschaftsform“ in NJW 1989, S. 1449 ff (S. 1457).<br />

85 Kommission <strong>de</strong>r EG, Generaldirektion XII, Wissenschaft, Forschung und Entwicklung, „Europäische<br />

Wirtschaftliche Interessenvereinigung – Leitfa<strong>de</strong>n für <strong>de</strong>n Bereich F & E“, S. 8.<br />

86 Kommission <strong>de</strong>r EG, Generaldirektion XII, Wissenschaft, Forschung und Entwicklung, „Europäische<br />

Wirtschaftliche Interessenvereinigung – Leitfa<strong>de</strong>n für <strong>de</strong>n Bereich F & E“, S. 12 /13.

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