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<strong>KoWi</strong>-Thema Juni 2002 17<br />

lichen Rechts (GbR) existiert auch bei <strong>de</strong>r EWIV die Möglichkeit, die Haftung <strong>de</strong>r<br />

Vertreter <strong>de</strong>r Gesellschaft im Innenverhältnis o<strong>de</strong>r durch Vertrag mit Dritten im<br />

Außenverhältnis zu beschränken. Zu<strong>de</strong>m lässt sich das Haftungsrisiko bereits<br />

dadurch einschränken, dass man <strong>de</strong>n Zweck <strong>de</strong>r EWIV hinreichend eng fasst.<br />

Dadurch wird im Innenverhältnis das Haftungsrisiko <strong>de</strong>r EWIV-Mitglie<strong>de</strong>r für<br />

Handlungen <strong>de</strong>r bestellten Geschäftsführer vermin<strong>de</strong>rt 73 . Wenn <strong>de</strong>mnach die<br />

Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten genutzt wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r Gesellschaftszweck<br />

<strong>de</strong>r EWIV möglichst präzise formuliert wird und die Befugnis<br />

<strong>de</strong>r Geschäftsführung geregelt und eingeschränkt wird, dann stellt<br />

die Mitgliedschaft in <strong>de</strong>r EWIV nach Schotthöfer kein größeres Risiko<br />

dar, als die in einer <strong>de</strong>utschen GbR o<strong>de</strong>r offenen Han<strong>de</strong>lsgesellschaft<br />

(OHG). In diesem Zusammenhang muss auch festgehalten wer<strong>de</strong>n, dass es <strong>de</strong>m<br />

Grun<strong>de</strong> nach in <strong>de</strong>r heutigen Wettbewerbssituation keine wirtschaftliche Tätigkeit<br />

ohne ein gewisses Risiko gibt.<br />

Bisher ist <strong>de</strong>r Anteil <strong>de</strong>r EWIV mit öffentlich-rechtlich organisierten Mitglie<strong>de</strong>rn im<br />

Vergleich zu <strong>de</strong>n „Privaten“ eher gering. Der Anteil an öffentlich-rechtlich organisierten<br />

Vereinigungen an allen EWIV lag im Jahre 1994 bei 6,2 %, <strong>de</strong>r privaten<br />

bei 90,8 % und <strong>de</strong>r halböffentlichen bei 0,75 % (wobei unter öffentlichrechtlichen<br />

Mitglie<strong>de</strong>rn Vereinigungen aus <strong>de</strong>m Bereich <strong>de</strong>r Universitäten, Fachhochschulen,<br />

regionalen o<strong>de</strong>r lokalen Behör<strong>de</strong>n, Han<strong>de</strong>lskammern und Vereinigungen<br />

mit karitativen Aufgaben zu verstehen sind) 74 . Nach neueren Grobschätzungen<br />

75 bil<strong>de</strong>n private Vereinigungen mittlerweile einen Anteil von ca. 80 % und<br />

öffentlich-rechtliche (hierunter fallen sowohl öffentlich-rechtlich als auch halböffentliche<br />

Vereinigungen) einen Anteil von ca. 20 %.<br />

Weiterhin ist festzuhalten, dass die Europäische Kommission bei <strong>de</strong>r Vergabe von<br />

För<strong>de</strong>rmitteln Antragstellern in <strong>de</strong>r Rechtsform <strong>de</strong>r EWIV durchaus för<strong>de</strong>rnd gegenübersteht.<br />

Mit einer EWIV wird die Teilnahme an Programmen <strong>de</strong>r europäischen<br />

Gemeinschaft erleichtert. Die EWIV unterliegt in diesem Zusammenhang<br />

uneingeschränkt <strong>de</strong>m Diskriminierungsverbot 76 . Das heißt, dass die EWIV bei <strong>de</strong>r<br />

Teilnahme an För<strong>de</strong>rprogrammen gegenüber an<strong>de</strong>ren Teilnehmern von <strong>de</strong>r<br />

Kommission sogar bevorzugt wer<strong>de</strong>n kann.<br />

73 Müller-Gugenberger / Schotthöfer (Hrsg.), „Die EWIV in Europa“, Teil 1, Kap. 5, Rdnr. 8, 9.<br />

74 Müller-Gugenberger / Schotthöfer, „Die EWIV in Europa“, Teil 1, Kap. 5, Rdnr. 13 (Informationen aus <strong>de</strong>m<br />

von <strong>de</strong>r EG-Kommission zur Verfügung gestellten Zahlenmaterial, ABlEG Nr. C 292/94; vgl. auch Anh. 1 zum<br />

Erfahrungsbericht).<br />

75 Mündliche Auskunft vom 29.05.2002 <strong>de</strong>s LIBERTAS-INSTITUTs, EWIV-Informationszentrum, Hans-Jürgen<br />

Zahorka.<br />

76 Müller-Gugenberger / Schotthöfer, „Die EWIV in Europa“, Teil 1, Kap. 5, Rdnr. 20.

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