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<strong>KoWi</strong>-Thema Juni 2002 16<br />
III.<br />
Gleichberechtigung bei öffentlichen Ausschreibungen<br />
Die EWIV kann sich gleichberechtigt gegenüber an<strong>de</strong>ren Kooperationsformen um<br />
öffentliche Aufträge bewerben und sich in vollem Umfang an öffentlich finanzierten<br />
Programmen beteiligen. 70<br />
In <strong>de</strong>r Mitteilung <strong>de</strong>r Kommission vom 09.09.1997 71 wer<strong>de</strong>n Art und Funktionsweise<br />
<strong>de</strong>r EWIV sowie einige ihrer Merkmale erläutert.<br />
Die EG-Richtlinien zum öffentlichen Auftragswesen enthalten keine Bestimmungen,<br />
die einer Beteiligung <strong>de</strong>r EWIV entgegenstehen könnten:<br />
Der Hilfscharakter <strong>de</strong>r EWIV-Aktivitäten steht ihrer Beteiligung an öffentlichen<br />
Aufträgen nicht entgegen.<br />
Ein öffentlicher Auftraggeber muss bei <strong>de</strong>r Auswahl <strong>de</strong>r Bewerber bzw. Bieter für<br />
einen öffentlichen Auftrag die in <strong>de</strong>n Richtlinien festgelegten Beurteilungskriterien<br />
anwen<strong>de</strong>n und dabei nicht nur die Kapazitäten <strong>de</strong>r EWIV selbst, son<strong>de</strong>rn<br />
auch die ihrer Mitglie<strong>de</strong>r berücksichtigen.<br />
Eine EWIV hat in je<strong>de</strong>m Fall das Recht, sich um die Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen<br />
zu bewerben, auch dann, wenn die Beteiligung von Rechtssubjekten<br />
verschie<strong>de</strong>ner Mitgliedstaaten gefor<strong>de</strong>rt wird. Da die EWIV aus min<strong>de</strong>stens<br />
zwei Partnern aus unterschiedlichen Mitgliedsstaaten bestehen muss<br />
(wobei diese Partner wirtschaftlich und rechtlich unabhängig bleiben), verfügt sie<br />
automatisch über einen grenzübergreifen<strong>de</strong>n Charakter und stellt schon für sich<br />
genommen ein geregeltes europäisches „Konsortium“ dar.<br />
IV.<br />
Be<strong>de</strong>nken <strong>de</strong>r Praxis<br />
Nach Schotthöfer 72 beruhen die in <strong>de</strong>r Praxis geäußerten Be<strong>de</strong>nken gegen die<br />
Rechtsform <strong>de</strong>r EWIV häufig auf Unkenntnis und sind seiner Ansicht nach in <strong>de</strong>r<br />
Praxis nicht aufrechtzuerhalten. Er führt unter an<strong>de</strong>rem an, dass das Argument<br />
<strong>de</strong>r gesamtschuldnerischen persönlichen Haftung aller Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r EWIV nicht<br />
nur für die Verbindlichkeiten <strong>de</strong>r EWIV als solche, son<strong>de</strong>rn für je<strong>de</strong>s einzelne Mitglied<br />
unzutreffend sei. Dem muss zugestimmt wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>nn grundsätzlich haftet<br />
je<strong>de</strong>s Mitglied ausschließlich für „Verbindlichkeiten“ <strong>de</strong>r EWIV als solche und<br />
nicht für Verbindlichkeiten, die nicht im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>de</strong>r<br />
EWIV stehen (Vgl. Art. 24 Abs. 1 EWIV-VO). Wie bei <strong>de</strong>r Gesellschaft <strong>de</strong>s bürger-<br />
70 Mitteilung <strong>de</strong>r Kommission vom 9.9.1997 über die „Beteiligung von Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen<br />
(EWIV) an öffentlichen Aufträgen und öffentlich finanzierten Programmen“, KOM (97) 434 endg.,<br />
Amtsblatt C 285 vom 20.9.1997.<br />
71 Siehe Fußnote 70.<br />
72 Müller-Gugenberger / Schotthöfer (Hrsg.), „Die EWIV in Europa“, Teil 1, Kap. 5, Rdnr. 5, 6.