25.03.2014 Aufrufe

de - KoWi

de - KoWi

de - KoWi

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>KoWi</strong>-Thema Juni 2002 16<br />

III.<br />

Gleichberechtigung bei öffentlichen Ausschreibungen<br />

Die EWIV kann sich gleichberechtigt gegenüber an<strong>de</strong>ren Kooperationsformen um<br />

öffentliche Aufträge bewerben und sich in vollem Umfang an öffentlich finanzierten<br />

Programmen beteiligen. 70<br />

In <strong>de</strong>r Mitteilung <strong>de</strong>r Kommission vom 09.09.1997 71 wer<strong>de</strong>n Art und Funktionsweise<br />

<strong>de</strong>r EWIV sowie einige ihrer Merkmale erläutert.<br />

Die EG-Richtlinien zum öffentlichen Auftragswesen enthalten keine Bestimmungen,<br />

die einer Beteiligung <strong>de</strong>r EWIV entgegenstehen könnten:<br />

Der Hilfscharakter <strong>de</strong>r EWIV-Aktivitäten steht ihrer Beteiligung an öffentlichen<br />

Aufträgen nicht entgegen.<br />

Ein öffentlicher Auftraggeber muss bei <strong>de</strong>r Auswahl <strong>de</strong>r Bewerber bzw. Bieter für<br />

einen öffentlichen Auftrag die in <strong>de</strong>n Richtlinien festgelegten Beurteilungskriterien<br />

anwen<strong>de</strong>n und dabei nicht nur die Kapazitäten <strong>de</strong>r EWIV selbst, son<strong>de</strong>rn<br />

auch die ihrer Mitglie<strong>de</strong>r berücksichtigen.<br />

Eine EWIV hat in je<strong>de</strong>m Fall das Recht, sich um die Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen<br />

zu bewerben, auch dann, wenn die Beteiligung von Rechtssubjekten<br />

verschie<strong>de</strong>ner Mitgliedstaaten gefor<strong>de</strong>rt wird. Da die EWIV aus min<strong>de</strong>stens<br />

zwei Partnern aus unterschiedlichen Mitgliedsstaaten bestehen muss<br />

(wobei diese Partner wirtschaftlich und rechtlich unabhängig bleiben), verfügt sie<br />

automatisch über einen grenzübergreifen<strong>de</strong>n Charakter und stellt schon für sich<br />

genommen ein geregeltes europäisches „Konsortium“ dar.<br />

IV.<br />

Be<strong>de</strong>nken <strong>de</strong>r Praxis<br />

Nach Schotthöfer 72 beruhen die in <strong>de</strong>r Praxis geäußerten Be<strong>de</strong>nken gegen die<br />

Rechtsform <strong>de</strong>r EWIV häufig auf Unkenntnis und sind seiner Ansicht nach in <strong>de</strong>r<br />

Praxis nicht aufrechtzuerhalten. Er führt unter an<strong>de</strong>rem an, dass das Argument<br />

<strong>de</strong>r gesamtschuldnerischen persönlichen Haftung aller Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r EWIV nicht<br />

nur für die Verbindlichkeiten <strong>de</strong>r EWIV als solche, son<strong>de</strong>rn für je<strong>de</strong>s einzelne Mitglied<br />

unzutreffend sei. Dem muss zugestimmt wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>nn grundsätzlich haftet<br />

je<strong>de</strong>s Mitglied ausschließlich für „Verbindlichkeiten“ <strong>de</strong>r EWIV als solche und<br />

nicht für Verbindlichkeiten, die nicht im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>de</strong>r<br />

EWIV stehen (Vgl. Art. 24 Abs. 1 EWIV-VO). Wie bei <strong>de</strong>r Gesellschaft <strong>de</strong>s bürger-<br />

70 Mitteilung <strong>de</strong>r Kommission vom 9.9.1997 über die „Beteiligung von Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen<br />

(EWIV) an öffentlichen Aufträgen und öffentlich finanzierten Programmen“, KOM (97) 434 endg.,<br />

Amtsblatt C 285 vom 20.9.1997.<br />

71 Siehe Fußnote 70.<br />

72 Müller-Gugenberger / Schotthöfer (Hrsg.), „Die EWIV in Europa“, Teil 1, Kap. 5, Rdnr. 5, 6.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!