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08b Betrug (Zusatz) - Institut für Strafrecht und Kriminologie ...

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VERMÖGENSSCHADEN (X): EINSEITIGE<br />

VERMÖGENSHINGABE<br />

> Subj. Schadenskonzeption (BGer) funktioniert auch bei Spenden-<br />

(BGE 72 IV 126; 106 IV 26), Bettelbetrug (BGE 80 IV 193) etc .<br />

> Obj. Schadenskonzeption scheidet aus, da Zweckverfolgung nicht<br />

quantifizierbar<br />

> Ausweichen auf Lehre von der sozialen Zweckverfehlung:<br />

Zweckverfehlungskonzeption<br />

> Zweckverfehlungslehre ist keine allg. Schadenskonzeption<br />

> Spezialfälle:<br />

— Subventionsbetrug: Art. 14 VStrR (Leistungs-/Abgabebetrug)<br />

— Steuerbetrug: Art. 59 StHG; Art. 186 DBG (Urk<strong>und</strong>enmodell!)<br />

SUBJEKTIVER TATBESTAND<br />

> Vorsatz (dolus eventualis genügt)<br />

> Bereicherungsabsicht<br />

— Erstrebung eines Vorteiles für sich oder einen anderen (nicht<br />

bei eigenmächtiger Darlehensaufnahme mit Bereitschaft <strong>und</strong><br />

Fähigkeit rechtzeitiger Rückzahlung)<br />

— Stoffgleichheit, d.h. der erstrebte Vermögensvorteil muss<br />

den verschobenen Vermögensbestandteilen entsprechen<br />

(BGE 134 IV 210; Bspr.: Häring, AJP 2008, 1596)<br />

— direkte Absicht (strittig)<br />

> Unrechtmässigkeit<br />

— <strong>Betrug</strong> entfällt, wenn der Täter einen Anspruch auf die<br />

Bereicherung hat<br />

BETRUG – KONKURRENZEN<br />

> nach h.L. stets echte Konkurrenz mit Urk<strong>und</strong>enfälschung<br />

(probl.; vgl. bei Art. 251)<br />

> Sicherungsbetrug nach Aneignungsdelikt mitbestrafte Nachtat,<br />

da/soweit er sich g. das Vermögen des Erstgeschädigten<br />

richtet<br />

> Verwertungsbetrug: echte Konkurrenz, sofern er sich g. das<br />

Vermögen einer Drittperson richtet, so z.B. bei Verkauf einer<br />

gestohlenen Sache; sonst mitbestrafte Nachtat (z.B. Abhebung<br />

von gestohlenem Sparheft)<br />

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