08b Betrug (Zusatz) - Institut für Strafrecht und Kriminologie ...
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OPFERMITVERANTWORTUNG II<br />
> Prinzip. auch Dumme, Leichtgläubige <strong>und</strong> Schwache geschützt:<br />
BGer 6S.168/2006<br />
> Schutz besonderer Opferkategorien: Ausländer u. Fremde<br />
(BGE 120 IV 186); Kranke (BGE 106 IV 358); Kinder, Betagte;<br />
erkennbar intellektuell Unterlegene (BGE 109 IV 210);<br />
emotional Abhängige. „Beziehungsbetrug“ (BGE 128 IV 255)<br />
DER IRRTUM (I)<br />
> Die Handlung des Täters muss beim Opfer ein auf dem<br />
Irrtum beruhendes Motiv hervorrufen<br />
> Definiton: Jede Diskrepanz zwischen Vorstellung <strong>und</strong><br />
Wirklichkeit, wobei unerheblich ist, ob sich der Getäuschte<br />
eine konkrete unkorrekte Vorstellung bildet oder ob ihm<br />
lediglich die richtige Vorstellung fehlt;<br />
— d.h. Verkennen <strong>und</strong> Nichterkennen der Sachlage sind<br />
gleichwertig)<br />
> Diskrepanz besteht auch bei Zweifeln (BGE 118 IV 38), nicht<br />
aber bei Gleichgültigkeit<br />
DER IRRTUM (II)<br />
> Tatbestandsmässig ist nur die Einwirkung auf die Vorstellung,<br />
nicht diejenige auf die Wirklichkeit, durch welche eine<br />
Vorstellung falsch wird (z.B. blinder Passagier (=Art. 150);<br />
— falsch deshalb BGE 96 IV 188 f.: Computermanipulation)<br />
> Falls eine motivierende Einwirkung vorliegt, ist es unerheblich,<br />
ob auch noch andere Beweggründe zur Vermögensverfügung<br />
geführt haben (z.B. Altersschwachsinn, Kritiklosigkeit<br />
oder leichte Beeinflussbarkeit)<br />
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