26.03.2014 Aufrufe

08b Betrug (Zusatz) - Institut für Strafrecht und Kriminologie ...

08b Betrug (Zusatz) - Institut für Strafrecht und Kriminologie ...

08b Betrug (Zusatz) - Institut für Strafrecht und Kriminologie ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

DIE TÄUSCHUNG (II)<br />

> Unterdrückung von Tatsachen<br />

— Ebenfalls ein Fall des positiven Tuns <strong>und</strong> nicht des Unterlassens<br />

— Täter erweckt den Anschein, dass vorhandene Tatsachen nicht<br />

vorhanden sind (z.B. Übermalen einer schadhaften Stelle vor<br />

dem Verkauf eines “Unfallautos”; ist aber auch Vorspiegeln)<br />

> Bestärkung eines Irrtumes<br />

— Früher: Benutzung des Irrtumes eines anderen genügte<br />

— Neu: Aktives Handeln erforderlich (“Bestärken”)<br />

— Strittig, unter welchen Voraussetzungen eine solche Handlung<br />

arglistig ist, insb. wohl bei Machenschaften, einem<br />

Lügengebäude oder einem Vertrauensverhältnis!?<br />

BETRUG DURCH SCHWEIGEN (I)<br />

> Theoretisch möglich, wenn durch Schweigen eine spezif. Rechtspflicht<br />

verletzt wird; Garantenstellung kann sich – theoretisch! –<br />

ergeben aus:<br />

— positivem Recht BGer 6S.364/2005: Meldepflicht gem. WG 40 bei<br />

Wiederauftauchen?<br />

— freiwilliger Übernahme (z.B. vorvertraglich eingegangene<br />

Aufklärungspflicht)<br />

> Abgrenzung zum sog. qualifizierten Schweigen mit positivem<br />

Erklärungsgehalt (Lehrbuchbsp.: “demonstratives” Nicht-Gemeint-<br />

Sein auf Frage “noch zugestiegen?”<br />

> BGE’s zu unechter Unterlassung sind meist keine Fälle eines rein<br />

passiven Schweigens: BGE 127 IV 163: Sozialleistungen<br />

BETRUG DURCH SCHWEIGEN (II)<br />

> <strong>Betrug</strong> durch Unterlassen/Nichtabwägung eines bevorstehenden<br />

Irrtums ist vom Fall der Nichtbeseitigung eines schon<br />

bestehenden Irrtums abzugrenzen (vgl. zu letzterem BGE 76<br />

IV 158; generell Volk, JuS 1981, 880)<br />

> <strong>Betrug</strong> durch Schweigen kann demnach nur dadurch verübt<br />

werden, dass trotz Aufklärungspflicht einem sich bildenden<br />

Irrtum nicht entgegengetreten wird<br />

> Auch beim <strong>Betrug</strong> durch Schweigen ist Arglist erforderlich:<br />

Begehungsgleichheit i. S. sog. Modalitätenäquivalenz<br />

(BSK-Arzt, Art. 146 N 61)<br />

2

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!