08b Betrug (Zusatz) - Institut für Strafrecht und Kriminologie ...
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DIE TÄUSCHUNG (II)<br />
> Unterdrückung von Tatsachen<br />
— Ebenfalls ein Fall des positiven Tuns <strong>und</strong> nicht des Unterlassens<br />
— Täter erweckt den Anschein, dass vorhandene Tatsachen nicht<br />
vorhanden sind (z.B. Übermalen einer schadhaften Stelle vor<br />
dem Verkauf eines “Unfallautos”; ist aber auch Vorspiegeln)<br />
> Bestärkung eines Irrtumes<br />
— Früher: Benutzung des Irrtumes eines anderen genügte<br />
— Neu: Aktives Handeln erforderlich (“Bestärken”)<br />
— Strittig, unter welchen Voraussetzungen eine solche Handlung<br />
arglistig ist, insb. wohl bei Machenschaften, einem<br />
Lügengebäude oder einem Vertrauensverhältnis!?<br />
BETRUG DURCH SCHWEIGEN (I)<br />
> Theoretisch möglich, wenn durch Schweigen eine spezif. Rechtspflicht<br />
verletzt wird; Garantenstellung kann sich – theoretisch! –<br />
ergeben aus:<br />
— positivem Recht BGer 6S.364/2005: Meldepflicht gem. WG 40 bei<br />
Wiederauftauchen?<br />
— freiwilliger Übernahme (z.B. vorvertraglich eingegangene<br />
Aufklärungspflicht)<br />
> Abgrenzung zum sog. qualifizierten Schweigen mit positivem<br />
Erklärungsgehalt (Lehrbuchbsp.: “demonstratives” Nicht-Gemeint-<br />
Sein auf Frage “noch zugestiegen?”<br />
> BGE’s zu unechter Unterlassung sind meist keine Fälle eines rein<br />
passiven Schweigens: BGE 127 IV 163: Sozialleistungen<br />
BETRUG DURCH SCHWEIGEN (II)<br />
> <strong>Betrug</strong> durch Unterlassen/Nichtabwägung eines bevorstehenden<br />
Irrtums ist vom Fall der Nichtbeseitigung eines schon<br />
bestehenden Irrtums abzugrenzen (vgl. zu letzterem BGE 76<br />
IV 158; generell Volk, JuS 1981, 880)<br />
> <strong>Betrug</strong> durch Schweigen kann demnach nur dadurch verübt<br />
werden, dass trotz Aufklärungspflicht einem sich bildenden<br />
Irrtum nicht entgegengetreten wird<br />
> Auch beim <strong>Betrug</strong> durch Schweigen ist Arglist erforderlich:<br />
Begehungsgleichheit i. S. sog. Modalitätenäquivalenz<br />
(BSK-Arzt, Art. 146 N 61)<br />
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