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GEMEINDE NEUENHOF

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<strong>GEMEINDE</strong> <strong>NEUENHOF</strong><br />

R E G L E M E N T<br />

FÜR DIE GEMEINSCHAFTSRÄUME IN DER VILLA ERMITAGE<br />

(PARTERRE) WEBERMÜHLE<br />

Grundsatz<br />

Die Räumlichkeiten im Erdgeschoss der Villa Ermitage, Webermühle, dienen den<br />

Bedürfnissen der Bewohner der Überbauung Webermühle, des Quartiervereins Webermühle-Klosterrüti,<br />

der Einwohnergemeinde und der Ortsbürgergemeinde Neuenhof<br />

und der politischen Parteien von Neuenhof.<br />

Die Lokalitäten werden für ruhige Anlässe wie Ausstellungen, Konzerte, Vorstandssitzungen<br />

und Familienfeiern vergeben.<br />

Vermietung<br />

Die Vermietung und Wartung erfolgt durch den im Hause wohnenden Abwart. Die<br />

Bauverwaltung übt die Aufsicht aus.<br />

Benützungsgesuche<br />

Benützungsgesuche sind schriftlich bei der Bauverwaltung einzureichen und werden<br />

von ihr direkt dem Abwart zur Erledigung weitergeleitet. Für die Reservation massgebend<br />

ist das Datum des Einganges des Gesuches.<br />

Anlässe der Einwohnergemeinde und der Ortsbürgergemeinde gehen vor.<br />

Benützungsbewilligung<br />

Die Benützungsbewilligung wird unter folgenden Bedingungen erteilt:<br />

a) Die Benützer sind verantwortlich für die schonende Behandlung der Räumlichkeiten<br />

und des Mobiliars. Sie haften für Verluste und Beschädigungen.<br />

Veränderungen an den Installationen und Einrichtungen sind untersagt.<br />

b) Die Mieter haben die Räumlichkeiten, soweit sie benützt wurden, aufzuräumen<br />

und zu reinigen. Sind Reinigung und Räumung ungenügend und entstehen dadurch<br />

dem Abwart zusätzliche Aufwendungen, so sind diese vom Benützer zu<br />

entschädigen.<br />

c) Motorfahrzeuge sind auf dem früheren Buswendeplatz und auf den Besucherparkplätzen<br />

der Webermühle abzustellen.<br />

d) Weitere Weisungen werden in einer Hausordnung erlassen.


e) Werden von einem Benützer die Bestimmungen dieses Reglementes oder der<br />

Hausordnung missachtet, kann ihm eine weitere Bewilligung verweigert werden.<br />

Übergabe/Rücknahme<br />

Die Übergabe bzw. Rücknahme der Räumlichkeiten erfolgt durch den Abwart. Der<br />

Mieter hat mit ihm einen passenden Zeitpunkt zu vereinbaren.<br />

Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzes<br />

Für die vermieteten Räumlichkeiten besteht kein Wirterecht. Die unentgeltliche Abgabe<br />

von Speisen und Getränken kann ohne Patent erfolgen. Das Wirten ist untersagt.<br />

Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat.<br />

Schliessung der Räumlichkeiten<br />

Bei Abendveranstaltungen sind die vermieteten Räumlichkeiten spätestens um 24.00<br />

Uhr zu verlassen.<br />

Benützungsgebühren<br />

Die Benützungsgebühren betragen pro Tag:<br />

Mieter<br />

Mit Küche<br />

Vereine von Neuenhof (durch GR bestimmt) * Fr. 70.00<br />

Vereine, Private und Firmen von Neuenhof Fr. 150.00<br />

Auswärtige (Vereine, Firmen etc.)<br />

Keine Vermietung<br />

Inkrafttreten<br />

Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat auf 1. Januar 1985 für eine Versuchsphase<br />

von 2 Jahren provisorisch in Kraft gesetzt.- Definitive Inkraftsetzung<br />

10. Dezember 1987. Die Benützungsgebühren wurden am 01. Juli 2001 vom<br />

Gemeinderat angepasst.<br />

Neuenhof, 9. Februar 1988<br />

NAMENS DES <strong>GEMEINDE</strong>RATES<br />

Der Gemeindeammann<br />

P. Fischer<br />

Der Gemeindeschreiber<br />

R. Stutz

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