GEMEINDE NEUENHOF
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<strong>GEMEINDE</strong> <strong>NEUENHOF</strong><br />
R E G L E M E N T<br />
FÜR DIE GEMEINSCHAFTSRÄUME IN DER VILLA ERMITAGE<br />
(PARTERRE) WEBERMÜHLE<br />
Grundsatz<br />
Die Räumlichkeiten im Erdgeschoss der Villa Ermitage, Webermühle, dienen den<br />
Bedürfnissen der Bewohner der Überbauung Webermühle, des Quartiervereins Webermühle-Klosterrüti,<br />
der Einwohnergemeinde und der Ortsbürgergemeinde Neuenhof<br />
und der politischen Parteien von Neuenhof.<br />
Die Lokalitäten werden für ruhige Anlässe wie Ausstellungen, Konzerte, Vorstandssitzungen<br />
und Familienfeiern vergeben.<br />
Vermietung<br />
Die Vermietung und Wartung erfolgt durch den im Hause wohnenden Abwart. Die<br />
Bauverwaltung übt die Aufsicht aus.<br />
Benützungsgesuche<br />
Benützungsgesuche sind schriftlich bei der Bauverwaltung einzureichen und werden<br />
von ihr direkt dem Abwart zur Erledigung weitergeleitet. Für die Reservation massgebend<br />
ist das Datum des Einganges des Gesuches.<br />
Anlässe der Einwohnergemeinde und der Ortsbürgergemeinde gehen vor.<br />
Benützungsbewilligung<br />
Die Benützungsbewilligung wird unter folgenden Bedingungen erteilt:<br />
a) Die Benützer sind verantwortlich für die schonende Behandlung der Räumlichkeiten<br />
und des Mobiliars. Sie haften für Verluste und Beschädigungen.<br />
Veränderungen an den Installationen und Einrichtungen sind untersagt.<br />
b) Die Mieter haben die Räumlichkeiten, soweit sie benützt wurden, aufzuräumen<br />
und zu reinigen. Sind Reinigung und Räumung ungenügend und entstehen dadurch<br />
dem Abwart zusätzliche Aufwendungen, so sind diese vom Benützer zu<br />
entschädigen.<br />
c) Motorfahrzeuge sind auf dem früheren Buswendeplatz und auf den Besucherparkplätzen<br />
der Webermühle abzustellen.<br />
d) Weitere Weisungen werden in einer Hausordnung erlassen.
e) Werden von einem Benützer die Bestimmungen dieses Reglementes oder der<br />
Hausordnung missachtet, kann ihm eine weitere Bewilligung verweigert werden.<br />
Übergabe/Rücknahme<br />
Die Übergabe bzw. Rücknahme der Räumlichkeiten erfolgt durch den Abwart. Der<br />
Mieter hat mit ihm einen passenden Zeitpunkt zu vereinbaren.<br />
Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzes<br />
Für die vermieteten Räumlichkeiten besteht kein Wirterecht. Die unentgeltliche Abgabe<br />
von Speisen und Getränken kann ohne Patent erfolgen. Das Wirten ist untersagt.<br />
Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat.<br />
Schliessung der Räumlichkeiten<br />
Bei Abendveranstaltungen sind die vermieteten Räumlichkeiten spätestens um 24.00<br />
Uhr zu verlassen.<br />
Benützungsgebühren<br />
Die Benützungsgebühren betragen pro Tag:<br />
Mieter<br />
Mit Küche<br />
Vereine von Neuenhof (durch GR bestimmt) * Fr. 70.00<br />
Vereine, Private und Firmen von Neuenhof Fr. 150.00<br />
Auswärtige (Vereine, Firmen etc.)<br />
Keine Vermietung<br />
Inkrafttreten<br />
Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat auf 1. Januar 1985 für eine Versuchsphase<br />
von 2 Jahren provisorisch in Kraft gesetzt.- Definitive Inkraftsetzung<br />
10. Dezember 1987. Die Benützungsgebühren wurden am 01. Juli 2001 vom<br />
Gemeinderat angepasst.<br />
Neuenhof, 9. Februar 1988<br />
NAMENS DES <strong>GEMEINDE</strong>RATES<br />
Der Gemeindeammann<br />
P. Fischer<br />
Der Gemeindeschreiber<br />
R. Stutz