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– PR-Veröffentlichung –<br />

RECHTSANWALT<br />

Tätigkeitsschwerpunkt Familienrecht<br />

Eheliches Güterrecht<br />

1. Das deutsche eheliche Güterrecht regelt<br />

die vermögensrechtlichen Beziehungen der<br />

Ehegatten ab dem Zeitpunkt der Eheschließung.<br />

Das BGB kennt dabei drei Güterstände:<br />

Die Zugewinngemeinschaft, die<br />

Gütertrennung und die Gütergemeinschaft.<br />

2. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft<br />

tritt bei einer Heirat (bzw. der Eintragung<br />

einer Lebenspartnerschaft) automatisch per<br />

Gesetz in Kraft, wenn die Ehegatten (Lebenspartner)<br />

nicht durch einen Ehevertrag<br />

eine andere Vereinbarung getroffen haben<br />

und ist der „prominenteste“ Güterstand.<br />

Bei der Zugewinngemeinschaft bleiben<br />

die Vermögen der Ehegatten getrennt.<br />

Jeder Ehegatte bleibt Alleineigentümer<br />

der Sachen, die er in die Ehe eingebracht<br />

oder während der Ehe erworben hat.<br />

Diese grundsätzliche Vermögenstrennung<br />

hat zur Folge, dass jeder Ehegatte sein<br />

Vermögen alleine verwaltet und für<br />

Schulden des anderen grundsätzlich nicht<br />

haftet. Nur wenn die Ehegatten gemeinsam<br />

Vermögen erworben haben oder gemeinsam<br />

Verbindlichkeiten eingegangen sind,<br />

kommt eine gemeinsame Verwaltung oder<br />

Schuldenhaftung in Betracht.<br />

3. In der Zugewinngemeinschaft unterliegen<br />

die Ehegatten jedoch gewissen<br />

Verfügungsverboten. Beispielsweise<br />

sind Rechtsgeschäfte eines Ehegatten<br />

über sein Gesamtvermögen von der<br />

Zustimmung des anderen abhängig.<br />

Dennoch vorgenommene Rechtsgeschäfte<br />

sind schwebend unwirksam und werden<br />

erst mit Genehmigung durch den<br />

anderen Ehegatten rückwirkend wirksam.<br />

Verweigert der andere Ehegatte die<br />

Genehmigung, ist der Vertrag von Anfang<br />

an unwirksam.<br />

Beispiel: Ein Ehegatte, dessen Gesamtvermögen<br />

Null beträgt, kann zustimmungsfrei<br />

einen Kaufvertrag über einen Pkw, der<br />

100.000,00 € kostet bzw. einen entsprechenden<br />

Darlehensvertrag abschließen, mit<br />

dessen Hilfe er den Kauf finanzieren will.<br />

Wenn er den Pkw erworben hat, ist allerdings<br />

ein späterer Weiterverkauf zustimmungsbedürftig,<br />

wenn der Pkw sein Gesamtvermögen<br />

ausmacht.<br />

4. Die Zugewinngemeinschaft endet durch<br />

– Aufhebung im Wege des Ehevertrags,<br />

– den Tod eines Ehegatten,<br />

– wirksame Vereinbarung auf vorzeitigen<br />

Ausgleich des Zugewinns, oder<br />

– rechtskräftige Auflösung der Ehe durch<br />

Scheidung<br />

5. Der Zugewinn ist die Differenz zwischen<br />

dem Endvermögen eines Ehegatten bei<br />

Scheidung und seinem Anfangsvermögen<br />

bei Heirat. Stichtag für das Endvermögen<br />

ist der Tag, an dem einem der Ehegatten<br />

der Scheidungsantrag des anderen durch<br />

das Familiengericht zugestellt wird.<br />

Stichtag für das Anfangsvermögen ist der<br />

Tag der standesamtlichen Eheschließung.<br />

Der Zugewinn wird für beide Ehepartner<br />

getrennt berechnet. Danach werden die<br />

beiden Zugewinne verglichen und die<br />

Differenz wird hälftig geteilt. Der Partner<br />

mit dem geringeren Zugewinn erhält die<br />

Hälfte der Differenz als Ausgleich.<br />

Erbschaft und Schenkungen werden dabei<br />

als sogenanntes „privilegiertes“ Anfangsvermögen<br />

getrennt betrachtet und dem<br />

Anfangsvermögen nachträglich hinzugerechnet,<br />

allerdings werden Wertsteigerungen<br />

dieses Vermögens während der Ehe<br />

zum Zugewinn zugerechnet.<br />

6. Ein Ehevertrag kann übrigens auch<br />

jederzeit nach Eheschließung vereinbart<br />

werden. Sofern in diesem Ehevertrag der<br />

Güterstand der Gütertrennung oder der<br />

Gütergemeinschaft vertraglich vereinbart<br />

wird, endet damit die Zugewinngemeinschaft;<br />

ein Ausgleichsanspruch kann<br />

gefordert werden.<br />

Der Güterstand endet auch, wenn der<br />

Zugewinnausgleich ausgeschlossen oder<br />

eine zuvor vereinbarte Gütergemeinschaft<br />

aufgehoben wird.<br />

Wegen der im Detail oft schwierigen, aber<br />

maßgeblichen Fragen, empfehlen wir<br />

eine qualifizierte anwaltliche Beratung.<br />

Rauch<br />

Rechtsanwalt<br />

Tätigkeitsschwerpunkte:<br />

Familienrecht<br />

Miet- und WEG-Recht<br />

allgemeines Zivilrecht<br />

Medizinrecht<br />

Strafrecht<br />

Rechtsanwaltskanzlei<br />

„Burgmair, Lechler<br />

& Wiedenmann“<br />

Rechtsanwälte in<br />

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Sparkassenplatz 9<br />

85221 <strong>Dachau</strong><br />

Telefon 08131-371950<br />

Fax 08131-83655<br />

email: anwaltskanzlei@<br />

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