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26<br />

| DB STATION & SERVICE <strong>AG</strong><br />

Anhang für das Geschäftsjahr 2010<br />

Der Jahresabschluss der DB Station&Service <strong>AG</strong> ist nach den<br />

Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) und des Aktiengesetzes<br />

(AktG) in der Fassung des vom Bundesrat verabschiedeten<br />

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) vom 3. April<br />

2009 sowie der Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses<br />

von Verkehrsunternehmen aufgestellt. Um die<br />

Klarheit der Darstellung zu verbessern, sind gesetzlich vorgesehene<br />

Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung<br />

zusammengefasst. Der Anhang enthält die erforderlichen Einzelangaben<br />

und Erläuterungen.<br />

(1) Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden<br />

Die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wurden gegenüber<br />

dem Vorjahr aufgrund des BilMoG angepasst. Die wesentlichen<br />

Änderungen sind bei der Bewertung von Planvermögen eingetreten<br />

sowie im Bereich der Rückstellungen. Die Vorjahreszahlen<br />

wurden unter Inanspruchnahme des Wahlrechts gemäß Art. 67<br />

Abs. 8 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)<br />

nicht an die infolge des BilMoG geänderten Bilanzierungs- und<br />

Bewertungsmethoden angepasst.<br />

Entgeltlich erworbene immaterielle Anlagegegenstände,<br />

mit Ausnahme geringwertiger Software, sind mit ihren Anschaffungskosten<br />

abzüglich planmäßiger linearer Abschreibungen<br />

angesetzt. Erworbene, im Einzelfall geringwertige Software wird<br />

im Anschaffungsjahr vollständig als Aufwand verrechnet. Das<br />

Wahlrecht gemäß §248 Abs. 2 HGB zur Aktivierung selbst erstellter<br />

immaterieller Vermögensgegenstände wird im DB-Konzern<br />

nicht ausgeübt.<br />

Das Sachanlagevermögen ist mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

und, soweit abnutzbar, unter Berücksichtigung<br />

planmäßiger Abschreibungen bewertet.<br />

Außerplanmäßige Abschreibungen auf niedrigere beizulegende<br />

Werte werden gegebenenfalls vorgenommen.<br />

Die Herstellungskosten umfassen neben den Einzelkosten<br />

auch Material- und Fertigungsgemeinkosten sowie planmäßige<br />

Abschreibungen. Gemeinkosten und Abschreibungen sind auf<br />

Basis der bei normaler Beschäftigung und unter wirtschaftlichen<br />

Bedingungen anfallenden Kosten ermittelt. Zinsen auf Fremdkapital<br />

und Verwaltungskosten werden nicht in die Herstellungskosten<br />

einbezogen.<br />

Die planmäßigen Abschreibungen erfolgen unter Zugrundelegung<br />

der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern linear.<br />

Die Abschreibungen werden grundsätzlich entsprechend den<br />

steuerlichen Abschreibungstabellen ermittelt und erfolgen<br />

»pro rata temporis«.<br />

Die Nutzungsdauern der wesentlichen Gruppen sind folgender<br />

Tabelle zu entnehmen:<br />

Jahre<br />

Geschäfts-, Betriebs- und andere Bauten 5 – 50<br />

<strong>Bahn</strong>körper, Brücken und Bauten des Schienenwegs 75<br />

Maschinen und maschinelle Anlagen 8–15<br />

Fernmeldeanlagen 5–20<br />

Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 2–20<br />

Geringwertige Anlagegegenstände im Einzelwert bis 2.000 €<br />

werden im Zugangsjahr voll abgeschrieben und als Abgang<br />

ausgewiesen.<br />

Finanzanlagen sind mit Anschaffungskosten, gegebenenfalls<br />

– bei voraussichtlich dauerhafter oder vorübergehender<br />

Wertminderung – unter Vornahme außerplanmäßiger Abschreibungen,<br />

ausgewiesen.<br />

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände sind<br />

mit ihrem Nennbetrag angesetzt, soweit nicht in Einzelfällen<br />

ein niedrigerer Wertansatz geboten ist. Erkennbaren insolvenzoder<br />

bonitätsbedingten Risiken wird durch Einzel- beziehungsweise<br />

pauschalierte Einzelwertberichtigungen Rechnung<br />

getragen. Pauschalwertberichtigungen werden in Höhe von 1 %<br />

des Nettoforderungsbetrags gebildet. Aufwendungen für Wertberichtigungen<br />

aufgrund von reklamationsbedingten Risiken<br />

(Preisstellung, Leistungserbringung und Ähnliches) werden<br />

im Regelfall als Erlösschmälerungen von den Umsatzerlösen<br />

berücksichtigt.<br />

Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller Gläubiger<br />

entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden<br />

aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig<br />

fälligen Verpflichtungen dienen, sind gemäß §246 Abs. 2<br />

Satz 2 HGB mit diesen Schulden zu verrechnen.<br />

Das Saldierungsgebot gilt auch für korrespondierende Aufwendungen<br />

und Erträge aus der Auf- beziehungsweise Abzinsung<br />

der Schulden und aus der Bewertung dieser Vermögensgegenstände.<br />

Die zur Saldierung herangezogenen Vermögensgegenstände<br />

werden gemäß §253 Abs. 1 Satz 4 HGB vollständig zum<br />

beizulegenden Zeitwert auf der Basis von Marktwerten am<br />

Bilanzstichtag bewertet. Für die mit den Vermögensgegenständen<br />

verbundenen Verpflichtungen ist der §253 Abs. 1 Satz 3<br />

HGB einschlägig.<br />

Bei der DB Station&Service <strong>AG</strong> wird das Planvermögen, das<br />

der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen<br />

(Contractual-Trust-Arrangements; CTA) dient, mit der entsprechenden<br />

Pensionsverpflichtung verrechnet. Saldiert werden auch die<br />

korrespondierenden Aufwendungen und Erträge aus der Aufbeziehungsweise<br />

Abzinsung der Pensionsverpflichtungen und aus

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