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| DB STATION & SERVICE <strong>AG</strong><br />
Anhang für das Geschäftsjahr 2010<br />
Der Jahresabschluss der DB Station&Service <strong>AG</strong> ist nach den<br />
Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) und des Aktiengesetzes<br />
(AktG) in der Fassung des vom Bundesrat verabschiedeten<br />
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) vom 3. April<br />
2009 sowie der Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses<br />
von Verkehrsunternehmen aufgestellt. Um die<br />
Klarheit der Darstellung zu verbessern, sind gesetzlich vorgesehene<br />
Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung<br />
zusammengefasst. Der Anhang enthält die erforderlichen Einzelangaben<br />
und Erläuterungen.<br />
(1) Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden<br />
Die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wurden gegenüber<br />
dem Vorjahr aufgrund des BilMoG angepasst. Die wesentlichen<br />
Änderungen sind bei der Bewertung von Planvermögen eingetreten<br />
sowie im Bereich der Rückstellungen. Die Vorjahreszahlen<br />
wurden unter Inanspruchnahme des Wahlrechts gemäß Art. 67<br />
Abs. 8 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)<br />
nicht an die infolge des BilMoG geänderten Bilanzierungs- und<br />
Bewertungsmethoden angepasst.<br />
Entgeltlich erworbene immaterielle Anlagegegenstände,<br />
mit Ausnahme geringwertiger Software, sind mit ihren Anschaffungskosten<br />
abzüglich planmäßiger linearer Abschreibungen<br />
angesetzt. Erworbene, im Einzelfall geringwertige Software wird<br />
im Anschaffungsjahr vollständig als Aufwand verrechnet. Das<br />
Wahlrecht gemäß §248 Abs. 2 HGB zur Aktivierung selbst erstellter<br />
immaterieller Vermögensgegenstände wird im DB-Konzern<br />
nicht ausgeübt.<br />
Das Sachanlagevermögen ist mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
und, soweit abnutzbar, unter Berücksichtigung<br />
planmäßiger Abschreibungen bewertet.<br />
Außerplanmäßige Abschreibungen auf niedrigere beizulegende<br />
Werte werden gegebenenfalls vorgenommen.<br />
Die Herstellungskosten umfassen neben den Einzelkosten<br />
auch Material- und Fertigungsgemeinkosten sowie planmäßige<br />
Abschreibungen. Gemeinkosten und Abschreibungen sind auf<br />
Basis der bei normaler Beschäftigung und unter wirtschaftlichen<br />
Bedingungen anfallenden Kosten ermittelt. Zinsen auf Fremdkapital<br />
und Verwaltungskosten werden nicht in die Herstellungskosten<br />
einbezogen.<br />
Die planmäßigen Abschreibungen erfolgen unter Zugrundelegung<br />
der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern linear.<br />
Die Abschreibungen werden grundsätzlich entsprechend den<br />
steuerlichen Abschreibungstabellen ermittelt und erfolgen<br />
»pro rata temporis«.<br />
Die Nutzungsdauern der wesentlichen Gruppen sind folgender<br />
Tabelle zu entnehmen:<br />
Jahre<br />
Geschäfts-, Betriebs- und andere Bauten 5 – 50<br />
<strong>Bahn</strong>körper, Brücken und Bauten des Schienenwegs 75<br />
Maschinen und maschinelle Anlagen 8–15<br />
Fernmeldeanlagen 5–20<br />
Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 2–20<br />
Geringwertige Anlagegegenstände im Einzelwert bis 2.000 €<br />
werden im Zugangsjahr voll abgeschrieben und als Abgang<br />
ausgewiesen.<br />
Finanzanlagen sind mit Anschaffungskosten, gegebenenfalls<br />
– bei voraussichtlich dauerhafter oder vorübergehender<br />
Wertminderung – unter Vornahme außerplanmäßiger Abschreibungen,<br />
ausgewiesen.<br />
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände sind<br />
mit ihrem Nennbetrag angesetzt, soweit nicht in Einzelfällen<br />
ein niedrigerer Wertansatz geboten ist. Erkennbaren insolvenzoder<br />
bonitätsbedingten Risiken wird durch Einzel- beziehungsweise<br />
pauschalierte Einzelwertberichtigungen Rechnung<br />
getragen. Pauschalwertberichtigungen werden in Höhe von 1 %<br />
des Nettoforderungsbetrags gebildet. Aufwendungen für Wertberichtigungen<br />
aufgrund von reklamationsbedingten Risiken<br />
(Preisstellung, Leistungserbringung und Ähnliches) werden<br />
im Regelfall als Erlösschmälerungen von den Umsatzerlösen<br />
berücksichtigt.<br />
Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller Gläubiger<br />
entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden<br />
aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig<br />
fälligen Verpflichtungen dienen, sind gemäß §246 Abs. 2<br />
Satz 2 HGB mit diesen Schulden zu verrechnen.<br />
Das Saldierungsgebot gilt auch für korrespondierende Aufwendungen<br />
und Erträge aus der Auf- beziehungsweise Abzinsung<br />
der Schulden und aus der Bewertung dieser Vermögensgegenstände.<br />
Die zur Saldierung herangezogenen Vermögensgegenstände<br />
werden gemäß §253 Abs. 1 Satz 4 HGB vollständig zum<br />
beizulegenden Zeitwert auf der Basis von Marktwerten am<br />
Bilanzstichtag bewertet. Für die mit den Vermögensgegenständen<br />
verbundenen Verpflichtungen ist der §253 Abs. 1 Satz 3<br />
HGB einschlägig.<br />
Bei der DB Station&Service <strong>AG</strong> wird das Planvermögen, das<br />
der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen<br />
(Contractual-Trust-Arrangements; CTA) dient, mit der entsprechenden<br />
Pensionsverpflichtung verrechnet. Saldiert werden auch die<br />
korrespondierenden Aufwendungen und Erträge aus der Aufbeziehungsweise<br />
Abzinsung der Pensionsverpflichtungen und aus