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Ziellauf Brosch - Praktika in Betrieben - Essen

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PRAKTIKA IN BETRIEBEN – WISSENSWERTES IN KURZFORM<br />

b) Unfallversicherung<br />

Der Schüler wird gemäß §2 Abs. 2 SGB VII<br />

arbeitnehmerähnlich für den Betrieb tätig<br />

und ist ebenfalls gesetzlich unfallversichert.<br />

Versicherungsrechtlich ist unerheblich, ob<br />

e<strong>in</strong> Entgelt gezahlt wird oder nicht. Zustän-<br />

dig ist bei E<strong>in</strong>tritt des Versicherungsfalles<br />

die jeweilige Fachberufsgenossenschaft<br />

des Betriebes.<br />

Schülerbetriebspraktikum<br />

Da es sich um e<strong>in</strong>e Schulveranstaltung<br />

handelt, unterliegen Schülerbetriebspraktika<br />

der gesetzlichen Unfallversicherung.<br />

Der Schülerbetriebspraktikant<br />

ist auf dem H<strong>in</strong>- und Rückweg<br />

sowie während der Tätigkeit als<br />

<strong>Praktika</strong>nt unfallversichert.<br />

Ferienpraktikum<br />

Da <strong>Praktika</strong>nten kraft Gesetzes versichert<br />

s<strong>in</strong>d, bedarf es ke<strong>in</strong>es Antrages bzw.<br />

Meldung an den gesetzlichen Unfallversicherungsträger<br />

vor Aufnahme e<strong>in</strong>es Praktikums.<br />

Im Schadensfall hat der Betrieb<br />

diesen an den gesetzlichen Unfallversicherungsträger<br />

(Berufsgenossenschaft) unverzüglich<br />

zu melden.<br />

c) Haftpflichtversicherung<br />

Schülerbetriebspraktikum<br />

Der Schulträger muss für die Dauer<br />

des Schülerbetriebspraktikums e<strong>in</strong>e<br />

Haftpflichtversicherung abschließen<br />

und die dafür entstehenden Kosten<br />

übernehmen.<br />

Ferienpraktikum<br />

Es besteht ke<strong>in</strong>e gesetzliche Haftpflicht<br />

versicherung. Vermögens- und Sachschäden,<br />

die durch <strong>Praktika</strong>nten verursacht<br />

werden, werden je nach Lage des E<strong>in</strong>zel-<br />

falls von der Haftpflichtversicherung des<br />

Betriebes oder des <strong>Praktika</strong>nten bzw. der<br />

Eltern übernommen.<br />

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