Ziellauf Brosch - Praktika in Betrieben - Essen
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PRAKTIKA IN BETRIEBEN – WISSENSWERTES IN KURZFORM<br />
b) Unfallversicherung<br />
Der Schüler wird gemäß §2 Abs. 2 SGB VII<br />
arbeitnehmerähnlich für den Betrieb tätig<br />
und ist ebenfalls gesetzlich unfallversichert.<br />
Versicherungsrechtlich ist unerheblich, ob<br />
e<strong>in</strong> Entgelt gezahlt wird oder nicht. Zustän-<br />
dig ist bei E<strong>in</strong>tritt des Versicherungsfalles<br />
die jeweilige Fachberufsgenossenschaft<br />
des Betriebes.<br />
Schülerbetriebspraktikum<br />
Da es sich um e<strong>in</strong>e Schulveranstaltung<br />
handelt, unterliegen Schülerbetriebspraktika<br />
der gesetzlichen Unfallversicherung.<br />
Der Schülerbetriebspraktikant<br />
ist auf dem H<strong>in</strong>- und Rückweg<br />
sowie während der Tätigkeit als<br />
<strong>Praktika</strong>nt unfallversichert.<br />
Ferienpraktikum<br />
Da <strong>Praktika</strong>nten kraft Gesetzes versichert<br />
s<strong>in</strong>d, bedarf es ke<strong>in</strong>es Antrages bzw.<br />
Meldung an den gesetzlichen Unfallversicherungsträger<br />
vor Aufnahme e<strong>in</strong>es Praktikums.<br />
Im Schadensfall hat der Betrieb<br />
diesen an den gesetzlichen Unfallversicherungsträger<br />
(Berufsgenossenschaft) unverzüglich<br />
zu melden.<br />
c) Haftpflichtversicherung<br />
Schülerbetriebspraktikum<br />
Der Schulträger muss für die Dauer<br />
des Schülerbetriebspraktikums e<strong>in</strong>e<br />
Haftpflichtversicherung abschließen<br />
und die dafür entstehenden Kosten<br />
übernehmen.<br />
Ferienpraktikum<br />
Es besteht ke<strong>in</strong>e gesetzliche Haftpflicht<br />
versicherung. Vermögens- und Sachschäden,<br />
die durch <strong>Praktika</strong>nten verursacht<br />
werden, werden je nach Lage des E<strong>in</strong>zel-<br />
falls von der Haftpflichtversicherung des<br />
Betriebes oder des <strong>Praktika</strong>nten bzw. der<br />
Eltern übernommen.<br />
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