Royalbeach - Börse Stuttgart
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auf die Zinszahlungen sein persönlicher Einkommensteuersatz angewendet, wenn dies zu<br />
einer niedrigeren Einkommensteuer führt, als unter Anwendung der Abgeltungsteuer. Jedem<br />
Anleger wird empfohlen, den Rat eines Steuerberaters einzuholen, ob für ihn persönlich eine<br />
Veranlagung mit den Erträgen aus der Anleihe steuerlich ratsam oder erforderlich ist, welche<br />
Angaben er in Bezug auf die Erträge aus der Anleihe in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung<br />
machen muss sowie welche Unterlagen und Bescheinigungen dieser beizufügen<br />
sind.<br />
Sparerpauschbetrag, Werbungskosten<br />
Alle Kapitaleinkünfte sind steuerfrei, wenn sie sich jährlich auf nicht mehr als EUR 801,00<br />
beziehungsweise bei zusammen veranlagten Ehegatten nicht mehr als EUR 1.602,00 belaufen.<br />
Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist hingegen ausgeschlossen, so dass der<br />
einzelne Anleger - neben seinen Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten sowie den<br />
unmittelbaren Veräußerungskosten im Falle einer Veräußerung der Inhaber-<br />
Teilschuldverschreibungen - keine weiteren, ihm entstehenden Aufwendungen oder Kosten<br />
von seinem zu versteuernden Einkommen abziehen kann.<br />
Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung<br />
Bei der Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung bei der depotführenden Bank erfolgt<br />
ebenfalls kein Einbehalt. Eine Nichtveranlagungsbescheinigung wird unter bestimmten Voraussetzungen<br />
vom zuständigen Finanzamt erteilt.<br />
Freistellungsauftrag<br />
Falls der Anleihegläubiger seiner depotführenden Bank einen Freistellungsauftrag vorgelegt<br />
hat, erfolgt eine Auszahlung ohne Einbehalt von Kapitalertragsteuern. Die Freistellung ist in<br />
Summe jedoch höchstens in Höhe der oben genannten Sparerpauschbeträge möglich.<br />
Besteuerung von Veräußerungsvorgängen<br />
Gewinne aus der Veräußerung bzw. Einlösung der Inhaber-Teilschuldverschreibung unterliegen<br />
als Einkünfte aus Kapitalvermögen gleichermaßen wie die Zinseinkünfte der Kapitalertragsteuer.<br />
Bei inländischen Kapitalgesellschaften und anderen inländischen gewerblichen<br />
Anlegern wird im Fall der Veräußerung bzw. Einlösung grundsätzlich keine Kapitalertragsteuer<br />
einbehalten (bei diesen Anlegern unterliegen daher grundsätzlich nur auf die Inhaber-Teilschuldverschreibungen<br />
gezahlte Zinsen der Kapitalertragsteuer).<br />
Die auf die Kapitalertragsteuer entfallende Kirchensteuer wird als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer<br />
erhoben. Sind an den Kapitalerträgen Ehegatten beteiligt, haben diese für den<br />
Antrag übereinstimmend zu erklären, in welchem Verhältnis der auf jeden Ehegatten entfallende<br />
Anteil der Kaptalerträge zu diesen Erträgen steht. Die Kirchensteuer wird dann entsprechend<br />
diesem Verhältnis einbehalten; andernfalls erfolgt eine Aufteilung nach Köpfen.<br />
Wird ein Antrag auf Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer nicht<br />
gestellt, wird eine Veranlagung der Kirchensteuer auf die Kapitalerträge durchgeführt.<br />
Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragssteuer ist grundsätzlich der volle Kapitalertrag<br />
ohne jeden Abzug. Im Falle einer Veräußerung der Anleihe bemisst sich die Kapitalertragsteuer<br />
nach dem Veräußerungsgewinn als Differenz zwischen den um die unmittelbaren<br />
Veräußerungskosten reduzierten Veräußerungserlös einerseits und den nachgewiesenen<br />
Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten andererseits. Sollten die Anschaffungs- und<br />
Anschaffungsnebenkosten nicht nachgewiesen werden, werden 30 % der Einnahmen aus<br />
der Veräußerung der Anleihe als kapitalertragssteuerpflichtiger Ertrag fingiert.<br />
Stückzinsen<br />
Der Anleger kann die bei Erwerb der Anleihe gezahlten Stückzinsen im Kalenderjahr der<br />
Zahlung als vorab entstandene negative Einnahmen aus Kapitalvermögen geltend machen.<br />
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