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Royalbeach - Börse Stuttgart

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auf die Zinszahlungen sein persönlicher Einkommensteuersatz angewendet, wenn dies zu<br />

einer niedrigeren Einkommensteuer führt, als unter Anwendung der Abgeltungsteuer. Jedem<br />

Anleger wird empfohlen, den Rat eines Steuerberaters einzuholen, ob für ihn persönlich eine<br />

Veranlagung mit den Erträgen aus der Anleihe steuerlich ratsam oder erforderlich ist, welche<br />

Angaben er in Bezug auf die Erträge aus der Anleihe in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung<br />

machen muss sowie welche Unterlagen und Bescheinigungen dieser beizufügen<br />

sind.<br />

Sparerpauschbetrag, Werbungskosten<br />

Alle Kapitaleinkünfte sind steuerfrei, wenn sie sich jährlich auf nicht mehr als EUR 801,00<br />

beziehungsweise bei zusammen veranlagten Ehegatten nicht mehr als EUR 1.602,00 belaufen.<br />

Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist hingegen ausgeschlossen, so dass der<br />

einzelne Anleger - neben seinen Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten sowie den<br />

unmittelbaren Veräußerungskosten im Falle einer Veräußerung der Inhaber-<br />

Teilschuldverschreibungen - keine weiteren, ihm entstehenden Aufwendungen oder Kosten<br />

von seinem zu versteuernden Einkommen abziehen kann.<br />

Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung<br />

Bei der Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung bei der depotführenden Bank erfolgt<br />

ebenfalls kein Einbehalt. Eine Nichtveranlagungsbescheinigung wird unter bestimmten Voraussetzungen<br />

vom zuständigen Finanzamt erteilt.<br />

Freistellungsauftrag<br />

Falls der Anleihegläubiger seiner depotführenden Bank einen Freistellungsauftrag vorgelegt<br />

hat, erfolgt eine Auszahlung ohne Einbehalt von Kapitalertragsteuern. Die Freistellung ist in<br />

Summe jedoch höchstens in Höhe der oben genannten Sparerpauschbeträge möglich.<br />

Besteuerung von Veräußerungsvorgängen<br />

Gewinne aus der Veräußerung bzw. Einlösung der Inhaber-Teilschuldverschreibung unterliegen<br />

als Einkünfte aus Kapitalvermögen gleichermaßen wie die Zinseinkünfte der Kapitalertragsteuer.<br />

Bei inländischen Kapitalgesellschaften und anderen inländischen gewerblichen<br />

Anlegern wird im Fall der Veräußerung bzw. Einlösung grundsätzlich keine Kapitalertragsteuer<br />

einbehalten (bei diesen Anlegern unterliegen daher grundsätzlich nur auf die Inhaber-Teilschuldverschreibungen<br />

gezahlte Zinsen der Kapitalertragsteuer).<br />

Die auf die Kapitalertragsteuer entfallende Kirchensteuer wird als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer<br />

erhoben. Sind an den Kapitalerträgen Ehegatten beteiligt, haben diese für den<br />

Antrag übereinstimmend zu erklären, in welchem Verhältnis der auf jeden Ehegatten entfallende<br />

Anteil der Kaptalerträge zu diesen Erträgen steht. Die Kirchensteuer wird dann entsprechend<br />

diesem Verhältnis einbehalten; andernfalls erfolgt eine Aufteilung nach Köpfen.<br />

Wird ein Antrag auf Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer nicht<br />

gestellt, wird eine Veranlagung der Kirchensteuer auf die Kapitalerträge durchgeführt.<br />

Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragssteuer ist grundsätzlich der volle Kapitalertrag<br />

ohne jeden Abzug. Im Falle einer Veräußerung der Anleihe bemisst sich die Kapitalertragsteuer<br />

nach dem Veräußerungsgewinn als Differenz zwischen den um die unmittelbaren<br />

Veräußerungskosten reduzierten Veräußerungserlös einerseits und den nachgewiesenen<br />

Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten andererseits. Sollten die Anschaffungs- und<br />

Anschaffungsnebenkosten nicht nachgewiesen werden, werden 30 % der Einnahmen aus<br />

der Veräußerung der Anleihe als kapitalertragssteuerpflichtiger Ertrag fingiert.<br />

Stückzinsen<br />

Der Anleger kann die bei Erwerb der Anleihe gezahlten Stückzinsen im Kalenderjahr der<br />

Zahlung als vorab entstandene negative Einnahmen aus Kapitalvermögen geltend machen.<br />

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