Satzung des Kreisreiterbundes Darmstadt-Dieburg e.V. - Krb-da-di.de
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3. Der Stimmenanteil pro Verein richtet sich nach <strong>de</strong>r<br />
jeweiligen Mitglie<strong>de</strong>rzahl <strong><strong>de</strong>s</strong> Vereins. Es gilt folgen<strong>de</strong><br />
Staffelung:<br />
Bis 100 Mitglie<strong>de</strong>r 1 Stimme<br />
101 – 200 Mitglie<strong>de</strong>r 2 Stimmen<br />
201 – 300 Mitglie<strong>de</strong>r 3 Stimmen<br />
301 – 400 Mitglie<strong>de</strong>r 4 Stimmen<br />
Über 400 Mitglie<strong>de</strong>r 5 Stimmen<br />
Mitglie<strong>de</strong>rzahl per 31.12. <strong><strong>de</strong>s</strong> vergangenen Jahres.<br />
4. Die Vertreterversammlung wird vom Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
KRB o<strong>de</strong>r im Falle seiner Verhin<strong>de</strong>rung von seinem<br />
Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Einladung<br />
zur Vertreterversammlung hat unter Angabe <strong>de</strong>r<br />
Tagesordnung mit einer Frist von wenigstens 14 Tagen<br />
zu erfolgen. Zusätzliche Anträge für <strong>di</strong>e Tagesordnung<br />
sind spätesten eine Woche vor <strong>de</strong>r Vertreterversammlung<br />
schriftlich bei <strong>de</strong>r Geschäftsstelle<br />
einzureichen.<br />
5. Die or<strong>de</strong>ntliche Vertreterversammlung fin<strong>de</strong>t jährlich<br />
statt. Außeror<strong>de</strong>ntliche Vertreterversammlungen<br />
können nach Be<strong>da</strong>rf o<strong>de</strong>r müssen, wenn wenigstens 1/3<br />
<strong>de</strong>r or<strong>de</strong>ntlichen Mitglie<strong>de</strong>r <strong>di</strong>ese beantragt, vom<br />
Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong><strong>de</strong>s</strong> KRB einberufen wer<strong>de</strong>n.<br />
6. Die Vertreterversammlung ist ohne je<strong>de</strong> Rücksicht auf<br />
<strong>di</strong>e Zahl <strong>de</strong>r erschienenen Mitglie<strong>de</strong>r beschlussfähig.<br />
Der stimmberechtigte Vertreter gemäß §8 Ziffer 2<br />
hat <strong>de</strong>n Stimmenanteil gemäß §8 Ziffer 3. Einfache<br />
Stimmenmehrheit entschei<strong>de</strong>t. Bei Stimmengleichheit<br />
entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>.