TECHNISCHEN PHYSIK - Fachschaft Physik
TECHNISCHEN PHYSIK - Fachschaft Physik
TECHNISCHEN PHYSIK - Fachschaft Physik
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Wird zu wenig eingezahlt, muss nachgezahlt werden, und zwar:<br />
• Wer weniger als 10% zu wenig bezahlt, kann den Fehlbetrag einfach überweisen.<br />
• Fehlen mehr als 10%, ist eine Nachüberweisung nicht zulässig. In diesem Fall muss<br />
der gesamte Studienbeitrag, zuzüglich eines 10%igen Zuschlags, erneut überwiesen<br />
werden. Danach kann die erste Einzahlung rückgefordert werden.<br />
Wer nicht innerhalb der Zulassungsfrist (TU Wien: Ende Oktober) einbezahlt, kann innerhalb<br />
der Nachfrist (Ende November) einen um 10% erhöhten Beitrag einbezahlen.<br />
Wer zu viel einbezahlt, kann den zuviel entrichteten Betrag zurückfordern.<br />
Als rechtzeitig einbezahlt gilt, wenn der Studienbeitrag innerhalb von zehn Tagen nach<br />
Fristende auf dem jeweiligen Universitätskonto eingelangt ist. Trifft der Studienbeitrag nicht<br />
innerhalb dieser Frist auf dem Konto ein (damit gilt er als nicht bzw. nicht rechtzeitig<br />
einbezahlt), kann der Nachweis der Einzahlung getätigt werden.<br />
Wenn nicht eingezahlt wird, was passiert dann?<br />
Wird nicht bis zum Ende der Nachfrist eingezahlt, erlischt die Zulassung zum Studium. Das<br />
bedeutet nicht nur, dass man keine Prüfungen mehr machen kann, sondern auch den Verlust<br />
von Beihilfen bzw. macht sozialversicherungsrechtliche Probleme (Mitversicherungen,<br />
studentische Selbstversicherung, …). Wird zu einem späteren Zeitpunkt wieder inskribiert,<br />
muss in den dann gültigen Studienplan eingestiegen werden.<br />
7. Soziales<br />
Familienbeihilfe<br />
Zuständigkeit:<br />
Wohnsitzfinanzamt der Eltern<br />
Anspruch:<br />
Grundlage:<br />
- Bis zum vollendeten 26. Lebensjahr, für Studierende, die ihr Studium<br />
„ernsthaft und zielstrebig“ betreiben;<br />
- Bis zum vollendeten 27. Lebensjahr bei Zivil- oder Präsenzdienst, Müttern<br />
und Schwangerschaft und erheblich behinderten Studierenden<br />
- Im ersten Studienjahr Aufnahme als ordentlicheR HörerIn<br />
- Nach einem Jahr Studienerfolgsnachweis: 8 Semesterstunden (gilt bis 31.<br />
Oktober – ausschlaggebend ist das Prüfungsdatum!) – für QuereinsteigerInnen:<br />
Nachweiszeitraum 3 Semester mit 12 Semesterstunden<br />
Bezugsgrenzen:<br />
- Bachelor: 6 (Regeldauer) + 2 (Toleranz) = 8 Semester<br />
- Master: 4 (Regeldauer) + 1 (Toleranz) = 5 Semester<br />
10