ARBEITSENTWURF - Mantelverordnung - IHK Karlsruhe
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1. den stofflichen Eigenschaften (Materialwerte) der mineralischen Ersatzbaustoffe nach<br />
Anhang 1 und<br />
2. den Einsatzmöglichkeiten nach Anhang 2 ergeben.<br />
(2) Sollen mineralische Ersatzbaustoffe nach Einbauweisen eingebaut werden, die nicht im<br />
Anhang 2.2 oder 2.3 bezeichnet sind, entscheidet über die Zulässigkeit des Einbaus die zuständige<br />
Behörde im Einzelfall. Hierbei soll sich die Beurteilung nach vergleichbaren Einbauweisen<br />
des Anhangs 2.2 oder 2.3 richten. In Wasserschutzgebieten der Zonen I und II sowie<br />
in Heilquellenschutzgebieten der Zonen I und II ist der Einsatz von mineralischen Ersatzbaustoffen<br />
unzulässig. Die zuständigen Behörden können in Wasserschutz-, Heilquellenschutzund<br />
Wasservorranggebieten weitergehende Regelungen treffen.<br />
(3) Bei Bodenmaterial sind vor dem Einbau die Regeluntersuchungen nach Anhang 1.2<br />
durchzuführen. Ergeben sich auf Grund von Herkunft oder bisheriger Nutzung Hinweise auf<br />
spezifische Belastungen des Bodenmaterials, sind über die Regeluntersuchungen nach Anhang<br />
1.2 hinaus zusätzlich die Untersuchungen nach Anhang 1.3 durchzuführen. Im Einzelfall<br />
kann die zuständige Behörde den Untersuchungsumfang einschränken oder erweitern. Bei<br />
spezifischen Belastungen, für die Anhang 1.3 keine Materialwerte enthält, ist der zuständigen<br />
Behörde im Einzelfall die Unbedenklichkeit der Einbaumaßnahme nachzuweisen.<br />
(4) Abweichend von Absatz 3 sind bei Bodenmaterial aus Baumaßnahmen, bei dem keine<br />
Anhaltspunkte für geogene oder anthropogene Belastungen vorliegen, Untersuchungen nicht<br />
erforderlich, sofern nicht mehr als 500 Kubikmeter in der jeweiligen Baumaßnahme eingebaut<br />
werden. Soweit der Gehalt eines Schadstoffes bei Bodenmaterial den jeweiligen Vorsorgewert<br />
in Anhang 2 Nummer 4.1 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nicht<br />
überschreitet, ist die Untersuchung des Eluats nicht erforderlich. Die Anforderungen der Klasse<br />
BM-0 gelten in den Fällen von Satz 1 und 2 als erfüllt.<br />
(5) Gleisschotter in der Körnung ab 31,5 Millimeter bedarf keiner Untersuchung, sofern er<br />
nach organoleptischem Befund nicht belastet ist und in Gleisbauwerken eingebaut wird. Für<br />
Gleisschotter, der nicht die Voraussetzung von Satz 1 erfüllt sowie für Gleisschotter in der<br />
<strong>ARBEITSENTWURF</strong>: Stand 06.01.2011