ARBEITSENTWURF - Mantelverordnung - IHK Karlsruhe
ARBEITSENTWURF - Mantelverordnung - IHK Karlsruhe
ARBEITSENTWURF - Mantelverordnung - IHK Karlsruhe
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
- 16 -<br />
(5) Bei der Güteüberwachung von Gleisschotter sind alle für den Einbau hergestellten Gesteinskörnungen<br />
nach den „Technischen Lieferbedingungen Gleisschotter – DB Standard 918<br />
061, Ausgabe August 2006“ und nach den „Technischen Lieferbedingungen Korngemische für<br />
Trag- und Schutzschichten – DB Standard 918 062, Ausgabe Juli 2007“ zu untersuchen. § 4<br />
Absatz 5 Satz 1 bleibt unberührt.<br />
(6) Bei der Güteüberwachung anderer Materialien sind alle für den Einbau hergestellten Gesteinskörnungen<br />
nach den „Technischen Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau,<br />
Ausgabe 2004, Fassung 2007 - TL Gestein-StB 04“ zu untersuchen.<br />
(7) Bei der Güteüberwachung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial gelten die Anforderungen<br />
des Anhangs 3 Nummer 1.2.<br />
(8) Anforderungen an die Überprüfung der bauphysikalischen Eigenschaften bleiben unberührt.<br />
(9) Der Verbleib des mineralischen Ersatzbaustoffs vom Erzeuger bis zum Einbau ist nach<br />
den Bestimmungen des Anhangs 3 Nummer 2 zu dokumentieren.<br />
§ 7<br />
Probenahme, Analytik und Bewertung der Messergebnisse<br />
(1) Die Probenahme ist von Personen durchzuführen, die über die für die Durchführung der<br />
Probenahme erforderliche Sachkunde verfügen. Die Untersuchungen sind von Prüflaboratorien<br />
durchzuführen, deren Personal über die erforderliche Fach- und Sachkunde verfügt. Satz<br />
2 gilt als erfüllt, wenn die Prüflaboratorien ihre Sach- und Fachkunde gemäß „Verwaltungsvereinbarung<br />
über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und<br />
Messstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich“ nachgewiesen haben.<br />
(2) Die Probenahme ist so durchzuführen, dass das zu beurteilende Material repräsentativ<br />
erfasst wird. Dies betrifft insbesondere die Anzahl der zu entnehmenden Proben und die<br />
Wahl des geeigneten Probenahmeverfahrens. Die Probenahme für die Durchführung der Un-<br />
<strong>ARBEITSENTWURF</strong>: Stand 06.01.2011