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ARBEITSENTWURF - Mantelverordnung - IHK Karlsruhe

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§ 5<br />

Gemische<br />

(1) Die Herstellung von Gemischen aus unterschiedlichen Qualitäten eines mineralischen Ersatzbaustoffs<br />

gemäß den Spalten nach Anhang 1 oder aus unterschiedlichen mineralischen<br />

Ersatzbaustoffen ist nur zulässig, wenn<br />

1. die Herstellung des Gemisches zur Verbesserung der bautechnischen Eigenschaften erforderlich<br />

ist,<br />

2. die vorgesehenen Einsatzmöglichkeiten nach Anhang 2.2 oder 2.3 für das Gemisch auch<br />

für jeden einzelnen Ausgangsstoff des Gemisches zulässig sind und<br />

3. der jeweils höchste Materialwert nach Anhang 1 für die einzelnen mineralischen Ersatzbaustoffe<br />

auch im Gemisch eingehalten wird.<br />

(2) Die Herstellung eines Gemisches aus einem mineralischen Ersatzbaustoff oder aus einem<br />

Gemisch nach Absatz 1 und anderen Materialien, die nicht mineralische Ersatzbaustoffe im<br />

Sinne dieser Verordnung sind, ist nur zulässig, wenn diese Materialien natürliche Gesteinskörnungen<br />

sind und jeweils den Gesamtkohlenstoffgehalt (TOC) von 5 Masseprozent nicht<br />

überschreiten.<br />

§ 6<br />

Untersuchungs- und Dokumentationspflichten<br />

(1) Die in dieser Verordnung geregelten mineralischen Ersatzbaustoffe aus stationären und<br />

mobilen Aufbereitungsanlagen oder aus Industrieanlagen unterliegen einer regelmäßigen<br />

Güteüberwachung. Mit der Güteüberwachung wird insbesondere die Einhaltung der Materialwerte<br />

überwacht. Das Verfahren zur Güteüberwachung besteht aus<br />

1. dem Eignungsnachweis (EN),<br />

2. der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK),<br />

3. der Fremdüberwachung (FÜ) und<br />

4. der erweiterten Fremdüberwachung (eFÜ).<br />

<strong>ARBEITSENTWURF</strong>: Stand 06.01.2011

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