ARBEITSENTWURF - Mantelverordnung - IHK Karlsruhe
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§ 5<br />
Gemische<br />
(1) Die Herstellung von Gemischen aus unterschiedlichen Qualitäten eines mineralischen Ersatzbaustoffs<br />
gemäß den Spalten nach Anhang 1 oder aus unterschiedlichen mineralischen<br />
Ersatzbaustoffen ist nur zulässig, wenn<br />
1. die Herstellung des Gemisches zur Verbesserung der bautechnischen Eigenschaften erforderlich<br />
ist,<br />
2. die vorgesehenen Einsatzmöglichkeiten nach Anhang 2.2 oder 2.3 für das Gemisch auch<br />
für jeden einzelnen Ausgangsstoff des Gemisches zulässig sind und<br />
3. der jeweils höchste Materialwert nach Anhang 1 für die einzelnen mineralischen Ersatzbaustoffe<br />
auch im Gemisch eingehalten wird.<br />
(2) Die Herstellung eines Gemisches aus einem mineralischen Ersatzbaustoff oder aus einem<br />
Gemisch nach Absatz 1 und anderen Materialien, die nicht mineralische Ersatzbaustoffe im<br />
Sinne dieser Verordnung sind, ist nur zulässig, wenn diese Materialien natürliche Gesteinskörnungen<br />
sind und jeweils den Gesamtkohlenstoffgehalt (TOC) von 5 Masseprozent nicht<br />
überschreiten.<br />
§ 6<br />
Untersuchungs- und Dokumentationspflichten<br />
(1) Die in dieser Verordnung geregelten mineralischen Ersatzbaustoffe aus stationären und<br />
mobilen Aufbereitungsanlagen oder aus Industrieanlagen unterliegen einer regelmäßigen<br />
Güteüberwachung. Mit der Güteüberwachung wird insbesondere die Einhaltung der Materialwerte<br />
überwacht. Das Verfahren zur Güteüberwachung besteht aus<br />
1. dem Eignungsnachweis (EN),<br />
2. der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK),<br />
3. der Fremdüberwachung (FÜ) und<br />
4. der erweiterten Fremdüberwachung (eFÜ).<br />
<strong>ARBEITSENTWURF</strong>: Stand 06.01.2011