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ARBEITSENTWURF - Mantelverordnung - IHK Karlsruhe

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Anhang 2 – Einsatzmöglichkeiten (zu § 4 Absatz 1)<br />

Anhang 2.1: Erläuterungen zu den Einsatzmöglichkeiten nach Anhang 2.2 und 2.3<br />

Außerhalb von Wasserschutzgebieten und Wasservorranggebieten werden in den Tabellen des Anhangs<br />

2.2 und 2.3 die Eigenschaften der Grundwasserdeckschichten unterschieden in „ungünstig“, „günstig -<br />

Sand“ und „günstig - Lehm/Schluff/Ton“.<br />

Die Eigenschaften der Grundwasserdeckschichten werden wie folgt festgelegt.<br />

Eigenschaften der Ungünstig<br />

günstig<br />

Grundwasserdeckschicht<br />

Sand Lehm/Schluff/Ton<br />

grundwasserfreie<br />

Sickerstrecke (m)<br />

≥ 0,1 – 1 >1 >1<br />

Die günstigen Eigenschaften gelten als nachgewiesen, wenn das Bodenmaterial als Sand bzw.<br />

Lehm/Schluff/Ton anzusprechen ist und die grundwasserfreie Sickerstrecke größer als ein Meter ist.<br />

Grundwasserfreie Sickerstrecke ist der Abstand zwischen dem unteren Einbauhorizont des mineralischen<br />

Ersatzbaustoffes und dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand. Die Beurteilung der Grundwasserdeckschichten<br />

kann auf der Grundlage einer bodenkundlichen Ansprache von Bodenproben oder von<br />

Baugrunduntersuchungen nach bodenmechanischen oder bodenkundlichen Normen, von Kartenwerken<br />

oder von web-basierten Geoinformationssystemen oder Feststellungen der zuständigen Behörde erfolgen.<br />

Die Beurteilung der Zulässigkeit von mineralischen Ersatzbaustoffen bei nicht gedeckten Baustraßen bei<br />

Verfüllungen erfolgt analog zu den Anforderungen an die „Deckschicht ohne Bindemittel“ gemäß Nummer<br />

16 des Anhangs 2.2 Spalte 1, die der Böschungsstabilisierung analog zum „Schutzwall unter kulturfähigem<br />

Boden“ gemäß Nummer 27 des Anhangs 2.2.<br />

Der Einsatz von mineralischen Ersatzbaustoffen in den Einbauweisen 11-13 ist bei Straßen mit Entwässerungsrinnen<br />

und vollständiger Entwässerung über das Kanalnetz bei allen oben beschriebenen Eigenschaften<br />

der Grundwasserdeckschichten außerhalb und innerhalb von Wasserschutzgebieten zulässig.<br />

§ 4 Absatz 2 letzter Satz bezüglich Wasserschutzgebieten bleibt unberührt.<br />

Eintragungen oder Bezeichnungen in den Tabellen:<br />

gebundene Deckschicht: wasserundurchlässige Schicht oder Bauweise mit<br />

a) Asphalt nach den Anforderungen<br />

„Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen<br />

aus Asphalt“ - ZTV Asphalt-StB - (FGSV, Ausgabe 2007) oder<br />

b) Beton nach den Anforderungen<br />

„Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Tragschichten mit<br />

hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton“ - ZTV Beton-StB - (FGSV, Ausgabe<br />

2007) oder<br />

c) Pflasterdecken oder Plattenbelägen mit dauerhaft wasserdichter Fugenabdichtung nach den Anforderungen<br />

„Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Verkehrsflächen“ - ZTV<br />

Fug-StB – (FGSV, Ausgabe 2001)<br />

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