ARBEITSENTWURF - Mantelverordnung - IHK Karlsruhe
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Anhang 2 – Einsatzmöglichkeiten (zu § 4 Absatz 1)<br />
Anhang 2.1: Erläuterungen zu den Einsatzmöglichkeiten nach Anhang 2.2 und 2.3<br />
Außerhalb von Wasserschutzgebieten und Wasservorranggebieten werden in den Tabellen des Anhangs<br />
2.2 und 2.3 die Eigenschaften der Grundwasserdeckschichten unterschieden in „ungünstig“, „günstig -<br />
Sand“ und „günstig - Lehm/Schluff/Ton“.<br />
Die Eigenschaften der Grundwasserdeckschichten werden wie folgt festgelegt.<br />
Eigenschaften der Ungünstig<br />
günstig<br />
Grundwasserdeckschicht<br />
Sand Lehm/Schluff/Ton<br />
grundwasserfreie<br />
Sickerstrecke (m)<br />
≥ 0,1 – 1 >1 >1<br />
Die günstigen Eigenschaften gelten als nachgewiesen, wenn das Bodenmaterial als Sand bzw.<br />
Lehm/Schluff/Ton anzusprechen ist und die grundwasserfreie Sickerstrecke größer als ein Meter ist.<br />
Grundwasserfreie Sickerstrecke ist der Abstand zwischen dem unteren Einbauhorizont des mineralischen<br />
Ersatzbaustoffes und dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand. Die Beurteilung der Grundwasserdeckschichten<br />
kann auf der Grundlage einer bodenkundlichen Ansprache von Bodenproben oder von<br />
Baugrunduntersuchungen nach bodenmechanischen oder bodenkundlichen Normen, von Kartenwerken<br />
oder von web-basierten Geoinformationssystemen oder Feststellungen der zuständigen Behörde erfolgen.<br />
Die Beurteilung der Zulässigkeit von mineralischen Ersatzbaustoffen bei nicht gedeckten Baustraßen bei<br />
Verfüllungen erfolgt analog zu den Anforderungen an die „Deckschicht ohne Bindemittel“ gemäß Nummer<br />
16 des Anhangs 2.2 Spalte 1, die der Böschungsstabilisierung analog zum „Schutzwall unter kulturfähigem<br />
Boden“ gemäß Nummer 27 des Anhangs 2.2.<br />
Der Einsatz von mineralischen Ersatzbaustoffen in den Einbauweisen 11-13 ist bei Straßen mit Entwässerungsrinnen<br />
und vollständiger Entwässerung über das Kanalnetz bei allen oben beschriebenen Eigenschaften<br />
der Grundwasserdeckschichten außerhalb und innerhalb von Wasserschutzgebieten zulässig.<br />
§ 4 Absatz 2 letzter Satz bezüglich Wasserschutzgebieten bleibt unberührt.<br />
Eintragungen oder Bezeichnungen in den Tabellen:<br />
gebundene Deckschicht: wasserundurchlässige Schicht oder Bauweise mit<br />
a) Asphalt nach den Anforderungen<br />
„Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen<br />
aus Asphalt“ - ZTV Asphalt-StB - (FGSV, Ausgabe 2007) oder<br />
b) Beton nach den Anforderungen<br />
„Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Tragschichten mit<br />
hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton“ - ZTV Beton-StB - (FGSV, Ausgabe<br />
2007) oder<br />
c) Pflasterdecken oder Plattenbelägen mit dauerhaft wasserdichter Fugenabdichtung nach den Anforderungen<br />
„Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Verkehrsflächen“ - ZTV<br />
Fug-StB – (FGSV, Ausgabe 2001)<br />
. . .