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Landschaftsplan Nr. 6 „Meinerzhagen“ - Märkischer Kreis

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<strong>Landschaftsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 6 "Meinerzhagen"<br />

Textliche Darstellungen und Festsetzungen<br />

- Satzung des Märkischen <strong>Kreis</strong>es vom 14. Dezember 2001 -<br />

- Wiederaufforstungen mit Nadelbäumen oder anderen im Naturraum nicht von Natur aus<br />

heimischen und standortgerechten Baumarten vorzunehmen (§ 25 LG);<br />

- Bodenschutzkalkungen in den Quell-, Moor- und Auenbereichen durchzuführen;<br />

- mit Fahrzeugen außerhalb der Wege und Rückegassen Holz zu rücken;<br />

(in landbaulicher Hinsicht)<br />

- das Mähgrünland zu beweiden;<br />

- das Grünland mit mehr als 2 GVE/ha zu beweiden;<br />

- die Nass- und Feuchtgrünlandbereiche zu kälken;<br />

(in jagdlicher Hinsicht)<br />

- die Erstellung von jagdlichen Einrichtungen und die Durchführung von Hegemaßnahmen<br />

(z.B. Hochsitze, Wildäsungsflächen, Fütterung, künstliche Brutstätten) mit Ausnahme der<br />

Errichtung von offenen Ansitzleitern;<br />

- das Aussetzen von Wild;<br />

- die Ausbildung einschließlich Prüfung von Jagdhunden.<br />

Erläuterung:<br />

Ansitzeinrichtungen können zu unerwünschten Auswirkungen führen, wenn sie häufig und/oder<br />

über längere Zeit besetzt und in zu großer Anzahl bzw. das Landschaftsbild beeinträchtigend errichtet<br />

werden. Die Anlage von Wildäsungsflächen kann zur Vernichtung floristisch bedeutsamer<br />

Pflanzenarten führen. Durch die intensive Bewirtschaftung solcher Flächen sind insbesondere<br />

nährstoffärmere Teilflächen mit ihrem typischen Artenspektrum betroffen. Fütterungen können<br />

zu unnatürlich hohen Wildkonzentrationen führen. Erhöhter Verbiss, vor allem auch Eutrophierungen<br />

durch Eintrag von Exkrementen und Futtermittel gefährden die standorttypische Pflanzengesellschaft.<br />

Auf den trittempfindlichen Nassstandorten kann es zudem durch eine unnatürlich<br />

hohe Wildkonzentration zu erheblichen Trittschäden kommen. Der Verpflichtung zur Fütterung<br />

in Notzeiten (gemäß § 25 Abs. 1 LJG) kann außerhalb der geschützten Fläche nachgekommen<br />

werden.<br />

II. Besondere Gebote<br />

Es ist geboten:<br />

(in waldbaulicher Hinsicht)<br />

- in den Quellbereichen, Siepen und Bachtälern sowie auf Moorstandorten die nicht bodenständigen<br />

Waldbestände in bodenständiges Laubholz umzubestocken oder die Flächen nach<br />

Abtrieb der Sukzession/Naturverjüngung zu überlassen (§ 25 LG);<br />

- die Nadelholzbestände in bodenständiges Laubholz umzubauen oder der natürlichen Sukzession<br />

zu überlassen (§ 25 LG);<br />

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