Landschaftsplan Nr. 6 „Meinerzhagen“ - Märkischer Kreis
Landschaftsplan Nr. 6 „Meinerzhagen“ - Märkischer Kreis
Landschaftsplan Nr. 6 „Meinerzhagen“ - Märkischer Kreis
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Landschaftsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 6 "Meinerzhagen"<br />
Textliche Darstellungen und Festsetzungen<br />
- Satzung des Märkischen <strong>Kreis</strong>es vom 14. Dezember 2001 -<br />
- Wiederaufforstungen mit Nadelbäumen oder anderen im Naturraum nicht von Natur aus<br />
heimischen und standortgerechten Baumarten vorzunehmen (§ 25 LG);<br />
- Bodenschutzkalkungen in den Quell-, Moor- und Auenbereichen durchzuführen;<br />
- mit Fahrzeugen außerhalb der Wege und Rückegassen Holz zu rücken;<br />
(in landbaulicher Hinsicht)<br />
- das Mähgrünland zu beweiden;<br />
- das Grünland mit mehr als 2 GVE/ha zu beweiden;<br />
- die Nass- und Feuchtgrünlandbereiche zu kälken;<br />
(in jagdlicher Hinsicht)<br />
- die Erstellung von jagdlichen Einrichtungen und die Durchführung von Hegemaßnahmen<br />
(z.B. Hochsitze, Wildäsungsflächen, Fütterung, künstliche Brutstätten) mit Ausnahme der<br />
Errichtung von offenen Ansitzleitern;<br />
- das Aussetzen von Wild;<br />
- die Ausbildung einschließlich Prüfung von Jagdhunden.<br />
Erläuterung:<br />
Ansitzeinrichtungen können zu unerwünschten Auswirkungen führen, wenn sie häufig und/oder<br />
über längere Zeit besetzt und in zu großer Anzahl bzw. das Landschaftsbild beeinträchtigend errichtet<br />
werden. Die Anlage von Wildäsungsflächen kann zur Vernichtung floristisch bedeutsamer<br />
Pflanzenarten führen. Durch die intensive Bewirtschaftung solcher Flächen sind insbesondere<br />
nährstoffärmere Teilflächen mit ihrem typischen Artenspektrum betroffen. Fütterungen können<br />
zu unnatürlich hohen Wildkonzentrationen führen. Erhöhter Verbiss, vor allem auch Eutrophierungen<br />
durch Eintrag von Exkrementen und Futtermittel gefährden die standorttypische Pflanzengesellschaft.<br />
Auf den trittempfindlichen Nassstandorten kann es zudem durch eine unnatürlich<br />
hohe Wildkonzentration zu erheblichen Trittschäden kommen. Der Verpflichtung zur Fütterung<br />
in Notzeiten (gemäß § 25 Abs. 1 LJG) kann außerhalb der geschützten Fläche nachgekommen<br />
werden.<br />
II. Besondere Gebote<br />
Es ist geboten:<br />
(in waldbaulicher Hinsicht)<br />
- in den Quellbereichen, Siepen und Bachtälern sowie auf Moorstandorten die nicht bodenständigen<br />
Waldbestände in bodenständiges Laubholz umzubestocken oder die Flächen nach<br />
Abtrieb der Sukzession/Naturverjüngung zu überlassen (§ 25 LG);<br />
- die Nadelholzbestände in bodenständiges Laubholz umzubauen oder der natürlichen Sukzession<br />
zu überlassen (§ 25 LG);<br />
- 106 -