Landschaftsplan Nr. 6 „Meinerzhagen“ - Märkischer Kreis
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<strong>Landschaftsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 6 "Meinerzhagen"<br />
Textliche Darstellungen und Festsetzungen<br />
- Satzung des Märkischen <strong>Kreis</strong>es vom 14. Dezember 2001 -<br />
2.3 Naturdenkmale (§ 22 LG)<br />
Erläuterung:<br />
Die Abgrenzung bzw. der Standort der festgesetzten Naturdenkmale ist der Festsetzungskarte<br />
bzw. den Detailkarten im Anhang zu entnehmen. Die fortlaufenden Nummern der textlichen<br />
Festsetzungen entsprechen den Nummern in der Festsetzungskarte. Die zeichnerische Darstellung<br />
erfolgt auf der Grundlage des § 9 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes.<br />
Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 2 LG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den<br />
Verboten oder Geboten dieser Festsetzungen zuwiderhandelt. Ordnungswidrigkeiten nach § 70<br />
LG können gemäß § 71 LG mit einer Geldbuße bis zu 100 000 DM geahndet werden.<br />
Allgemeiner Schutzzweck<br />
Die Festsetzung der Naturdenkmale dient dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung von Einzelschöpfungen,<br />
denen im Plangebiet besondere Bedeutung im Sinne des § 22 Buchstaben a) und<br />
b) LG zukommt.<br />
Dieser <strong>Landschaftsplan</strong> setzt nur Einzelbäume und Baumgruppen gemäß § 22 Buchstabe b) LG<br />
als Naturdenkmale fest.<br />
Erläuterung:<br />
Naturdenkmale werden gemäß § 22 LG als Einzelschöpfungen der Natur festgesetzt, soweit ihr<br />
besonderer Schutz<br />
a) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen<br />
Gründen oder<br />
b) wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit<br />
erforderlich ist. Die Festsetzung kann auch die für den Schutz des Naturdenkmals notwendige<br />
Umgebung einbeziehen.<br />
Weitergehende objektspezifische Konkretisierungen des Schutzzwecks erfolgen zu den Einzelfestsetzungen.<br />
Darüber hinaus hat der <strong>Landschaftsplan</strong> gemäß § 26 LG die zur Erreichung des Schutzzwecks<br />
erforderlichen Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen festzusetzen.<br />
Die Durchführung der Maßnahmen kann gemäß § 36 Abs. 2 LG vertraglich geregelt werden.<br />
Erfordert die Verwirklichung des <strong>Landschaftsplan</strong>s Maßnahmen der land- oder forstwirtschaftlichen<br />
Bodenordnung, so können diese gemäß § 41 LG nach den Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes<br />
durchgeführt werden.<br />
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