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Landschaftsplan Nr. 6 „Meinerzhagen“ - Märkischer Kreis

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<strong>Landschaftsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 6 "Meinerzhagen"<br />

Textliche Darstellungen und Festsetzungen<br />

- Satzung des Märkischen <strong>Kreis</strong>es vom 14. Dezember 2001 -<br />

2.3 Naturdenkmale (§ 22 LG)<br />

Erläuterung:<br />

Die Abgrenzung bzw. der Standort der festgesetzten Naturdenkmale ist der Festsetzungskarte<br />

bzw. den Detailkarten im Anhang zu entnehmen. Die fortlaufenden Nummern der textlichen<br />

Festsetzungen entsprechen den Nummern in der Festsetzungskarte. Die zeichnerische Darstellung<br />

erfolgt auf der Grundlage des § 9 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes.<br />

Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 2 LG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den<br />

Verboten oder Geboten dieser Festsetzungen zuwiderhandelt. Ordnungswidrigkeiten nach § 70<br />

LG können gemäß § 71 LG mit einer Geldbuße bis zu 100 000 DM geahndet werden.<br />

Allgemeiner Schutzzweck<br />

Die Festsetzung der Naturdenkmale dient dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung von Einzelschöpfungen,<br />

denen im Plangebiet besondere Bedeutung im Sinne des § 22 Buchstaben a) und<br />

b) LG zukommt.<br />

Dieser <strong>Landschaftsplan</strong> setzt nur Einzelbäume und Baumgruppen gemäß § 22 Buchstabe b) LG<br />

als Naturdenkmale fest.<br />

Erläuterung:<br />

Naturdenkmale werden gemäß § 22 LG als Einzelschöpfungen der Natur festgesetzt, soweit ihr<br />

besonderer Schutz<br />

a) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen<br />

Gründen oder<br />

b) wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit<br />

erforderlich ist. Die Festsetzung kann auch die für den Schutz des Naturdenkmals notwendige<br />

Umgebung einbeziehen.<br />

Weitergehende objektspezifische Konkretisierungen des Schutzzwecks erfolgen zu den Einzelfestsetzungen.<br />

Darüber hinaus hat der <strong>Landschaftsplan</strong> gemäß § 26 LG die zur Erreichung des Schutzzwecks<br />

erforderlichen Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen festzusetzen.<br />

Die Durchführung der Maßnahmen kann gemäß § 36 Abs. 2 LG vertraglich geregelt werden.<br />

Erfordert die Verwirklichung des <strong>Landschaftsplan</strong>s Maßnahmen der land- oder forstwirtschaftlichen<br />

Bodenordnung, so können diese gemäß § 41 LG nach den Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes<br />

durchgeführt werden.<br />

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