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Landschaftsplan Nr. 6 „Meinerzhagen“ - Märkischer Kreis

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<strong>Landschaftsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 6 "Meinerzhagen"<br />

Textliche Darstellungen und Festsetzungen<br />

- Satzung des Märkischen <strong>Kreis</strong>es vom 14. Dezember 2001 -<br />

- in Quellbereichen, Siepen und Bachtälern sowie auf Moorstandorten Wiederaufforstungen<br />

der Nadelholzbestände mit Nadelbäumen oder anderen im Naturraum nicht von Natur aus<br />

heimischen und standortgerechten Baumarten vorzunehmen (§ 25 LG);<br />

- Bodenschutzkalkungen in den Quell-, Moor- und Auenbereichen durchzuführen;<br />

- mit Fahrzeugen außerhalb der Wege und Rückegassen Holz zu rücken;<br />

(in jagdlicher Hinsicht)<br />

- die Erstellung von jagdlichen Einrichtungen und die Durchführung von Hegemaßnahmen<br />

(z.B. Hochsitze, Wildäsungsflächen, Fütterung, künstliche Brutstätten) mit Ausnahme der<br />

Errichtung von offenen Ansitzleitern;<br />

- das Aussetzen von Wild;<br />

- die Ausbildung einschließlich Prüfung von Jagdhunden.<br />

Erläuterung:<br />

Die Anlage von Wildäsungsflächen ist wesensfremd. Sie kann zur Vernichtung schutzwürdiger<br />

Vegetation führen. Die intensive Bewirtschaftung solcher Flächen kann durch Eutrophierung<br />

insbesondere auf den überwiegend nährstoffarmen Standorten das Artenspektrum beeinflussen.<br />

Fütterungen können zu unnatürlich hohen Wildkonzentrationen führen. Erhöhter Verbiss, vor allem<br />

auch Eutrophierungen durch Eintrag von Exkrementen und Futtermittel gefährden die standorttypische<br />

Pflanzengesellschaft. Unnatürlich hohe Wildkonzentrationen durch Äsungs- und<br />

Fütterungsangebote können auf den Nassstandorten erhebliche Trittschäden verursachen. Der<br />

Verpflichtung zur Fütterung in Notzeiten (gemäß § 25 Abs. 1 LJG) kann außerhalb des Schutzgebietes<br />

nachgekommen werden.<br />

II. Besondere Gebote<br />

Es ist geboten:<br />

(in waldbaulicher Hinsicht)<br />

- die Nadelholzbestände in bodenständiges Laubholz umzubauen oder der natürlichen Sukzession<br />

zu überlassen (§ 25 LG);<br />

- stehendes Totholz des Oberstandes in über 120jährigen Laubwaldbeständen zu belassen (§<br />

26 LG).<br />

Die Umsetzung der waldbaulichen Regelungen wird nur über vertragliche Vereinbarungen erfolgen.<br />

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