Landschaftsplan Nr. 6 „Meinerzhagen“ - Märkischer Kreis
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<strong>Landschaftsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 6 "Meinerzhagen"<br />
Textliche Darstellungen und Festsetzungen<br />
- Satzung des Märkischen <strong>Kreis</strong>es vom 14. Dezember 2001 -<br />
- in Quellbereichen, Siepen und Bachtälern sowie auf Moorstandorten Wiederaufforstungen<br />
der Nadelholzbestände mit Nadelbäumen oder anderen im Naturraum nicht von Natur aus<br />
heimischen und standortgerechten Baumarten vorzunehmen (§ 25 LG);<br />
- Bodenschutzkalkungen in den Quell-, Moor- und Auenbereichen durchzuführen;<br />
- mit Fahrzeugen außerhalb der Wege und Rückegassen Holz zu rücken;<br />
(in jagdlicher Hinsicht)<br />
- die Erstellung von jagdlichen Einrichtungen und die Durchführung von Hegemaßnahmen<br />
(z.B. Hochsitze, Wildäsungsflächen, Fütterung, künstliche Brutstätten) mit Ausnahme der<br />
Errichtung von offenen Ansitzleitern;<br />
- das Aussetzen von Wild;<br />
- die Ausbildung einschließlich Prüfung von Jagdhunden.<br />
Erläuterung:<br />
Die Anlage von Wildäsungsflächen ist wesensfremd. Sie kann zur Vernichtung schutzwürdiger<br />
Vegetation führen. Die intensive Bewirtschaftung solcher Flächen kann durch Eutrophierung<br />
insbesondere auf den überwiegend nährstoffarmen Standorten das Artenspektrum beeinflussen.<br />
Fütterungen können zu unnatürlich hohen Wildkonzentrationen führen. Erhöhter Verbiss, vor allem<br />
auch Eutrophierungen durch Eintrag von Exkrementen und Futtermittel gefährden die standorttypische<br />
Pflanzengesellschaft. Unnatürlich hohe Wildkonzentrationen durch Äsungs- und<br />
Fütterungsangebote können auf den Nassstandorten erhebliche Trittschäden verursachen. Der<br />
Verpflichtung zur Fütterung in Notzeiten (gemäß § 25 Abs. 1 LJG) kann außerhalb des Schutzgebietes<br />
nachgekommen werden.<br />
II. Besondere Gebote<br />
Es ist geboten:<br />
(in waldbaulicher Hinsicht)<br />
- die Nadelholzbestände in bodenständiges Laubholz umzubauen oder der natürlichen Sukzession<br />
zu überlassen (§ 25 LG);<br />
- stehendes Totholz des Oberstandes in über 120jährigen Laubwaldbeständen zu belassen (§<br />
26 LG).<br />
Die Umsetzung der waldbaulichen Regelungen wird nur über vertragliche Vereinbarungen erfolgen.<br />
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