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199 kB - Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern

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Osteoporose-Vertrag mit der BARMER GEK 01.01.2014<br />

(3) Nach Prüfung des Antrags erteilt die KVMV die Mitteilung zur Erbringung und<br />

Abrechnung der Leistungen nach diesem Vertrag.<br />

(4) Die Teilnahme beginnt mit dem Quartal des Antragseingangs bei der KVMV,<br />

frühestens jedoch mit dem Tag des Beginns der vertragsärztlichen Tätigkeit.<br />

(5) Die Teilnahme kann schriftlich gegenüber der KVMV gekündigt werden. Die<br />

Kündigung kann jeweils mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden<br />

Quartals erfolgen.<br />

(6) Die Teilnahme an diesem Vertrag endet mit dem Bescheid über das Ende bzw.<br />

Ruhen der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung durch die KVMV.<br />

§ 7<br />

Leistungsumfang<br />

(1) Dieser Vertrag regelt den Umfang und den Ablauf der koordinierten Versorgung<br />

Osteoporose für Hochrisikopatienten gemäß der in den Anlagen 1 und 2<br />

(Leitlinien basierte Indikation für die Osteoporose-Diagnostik und Leitlinien<br />

basierte Indikation für die Osteoporose-Pharmakotherapie bei<br />

Hochrisikopatienten) zu diesem Vertrag vereinbarten Inhalte. Die aktuell<br />

gültigen Leitlinien zur Diagnostik und Therapie sind für die Leistungserbringer<br />

verpflichtend, Abweichungen sind entsprechend zu begründen.<br />

(2) Eine Leistungsbeschreibung ist in der Anlage 7 beigefügt.<br />

(3) Bei Streitigkeiten über den in diesem Vertrag geregelten Leistungsumfang wird<br />

von den Vertragspartnern eine einvernehmliche Lösung angestrebt.<br />

(4) Die Leistungserbringer richten sich bei der Verordnung von Arzneimitteln nach<br />

der Anlage 8. Sollten neue Wirkstoffe oder Medikamentenzusammensetzungen<br />

zur Behandlung der Osteoporose zugelassen werden, so wird die Liste der<br />

einzusetzenden Arzneimittel nach gemeinsamer Abstimmung der<br />

Vertragspartner ergänzt. Diese Liste ist regelmäßig zu aktualisieren.<br />

(5) Die Vertragspartner setzen die Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des<br />

Wirtschaftlichkeitsgebotes gemäß § 12 SGB V und der Rabattvereinbarungen<br />

der BARMER GEK gem. § 130a (8) SGB V um; die Wahl eines Wirkstoffes<br />

innerhalb einer Wirkstoffgruppe ist frei.<br />

§ 8<br />

Aufgaben der teilnehmenden Osteologen<br />

Zu den besonderen Aufgaben der teilnehmenden Osteologen nach diesem Vertrag<br />

gehören - über die osteologische Behandlung der Versicherten hinaus -<br />

insbesondere:<br />

a) Prüfung der Teilnahmevoraussetzungen der Versicherten (aktuelle Fassung<br />

der DVO-Leitlinie) sowie die Information und Beratung der Versicherten über<br />

die Inhalte dieses Vertrages und den Ablauf der osteologischen Behandlung.<br />

Unterschriftsfassung Seite 9 von 18

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