199 kB - Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern
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Osteoporose-Vertrag mit der BARMER GEK 01.01.2014<br />
(3) Nach Prüfung des Antrags erteilt die KVMV die Mitteilung zur Erbringung und<br />
Abrechnung der Leistungen nach diesem Vertrag.<br />
(4) Die Teilnahme beginnt mit dem Quartal des Antragseingangs bei der KVMV,<br />
frühestens jedoch mit dem Tag des Beginns der vertragsärztlichen Tätigkeit.<br />
(5) Die Teilnahme kann schriftlich gegenüber der KVMV gekündigt werden. Die<br />
Kündigung kann jeweils mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden<br />
Quartals erfolgen.<br />
(6) Die Teilnahme an diesem Vertrag endet mit dem Bescheid über das Ende bzw.<br />
Ruhen der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung durch die KVMV.<br />
§ 7<br />
Leistungsumfang<br />
(1) Dieser Vertrag regelt den Umfang und den Ablauf der koordinierten Versorgung<br />
Osteoporose für Hochrisikopatienten gemäß der in den Anlagen 1 und 2<br />
(Leitlinien basierte Indikation für die Osteoporose-Diagnostik und Leitlinien<br />
basierte Indikation für die Osteoporose-Pharmakotherapie bei<br />
Hochrisikopatienten) zu diesem Vertrag vereinbarten Inhalte. Die aktuell<br />
gültigen Leitlinien zur Diagnostik und Therapie sind für die Leistungserbringer<br />
verpflichtend, Abweichungen sind entsprechend zu begründen.<br />
(2) Eine Leistungsbeschreibung ist in der Anlage 7 beigefügt.<br />
(3) Bei Streitigkeiten über den in diesem Vertrag geregelten Leistungsumfang wird<br />
von den Vertragspartnern eine einvernehmliche Lösung angestrebt.<br />
(4) Die Leistungserbringer richten sich bei der Verordnung von Arzneimitteln nach<br />
der Anlage 8. Sollten neue Wirkstoffe oder Medikamentenzusammensetzungen<br />
zur Behandlung der Osteoporose zugelassen werden, so wird die Liste der<br />
einzusetzenden Arzneimittel nach gemeinsamer Abstimmung der<br />
Vertragspartner ergänzt. Diese Liste ist regelmäßig zu aktualisieren.<br />
(5) Die Vertragspartner setzen die Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des<br />
Wirtschaftlichkeitsgebotes gemäß § 12 SGB V und der Rabattvereinbarungen<br />
der BARMER GEK gem. § 130a (8) SGB V um; die Wahl eines Wirkstoffes<br />
innerhalb einer Wirkstoffgruppe ist frei.<br />
§ 8<br />
Aufgaben der teilnehmenden Osteologen<br />
Zu den besonderen Aufgaben der teilnehmenden Osteologen nach diesem Vertrag<br />
gehören - über die osteologische Behandlung der Versicherten hinaus -<br />
insbesondere:<br />
a) Prüfung der Teilnahmevoraussetzungen der Versicherten (aktuelle Fassung<br />
der DVO-Leitlinie) sowie die Information und Beratung der Versicherten über<br />
die Inhalte dieses Vertrages und den Ablauf der osteologischen Behandlung.<br />
Unterschriftsfassung Seite 9 von 18