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Warum Mitglied beim Tiroler Land- und Forstarbeiterbund werden?

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Bist du auch außerhalb des<br />

TLFAB (interessen)politisch tätig?<br />

Ja, als Vizebürgermeister <strong>und</strong> Gemeinderatsmitglied<br />

in Sistrans.<br />

Hast du auch noch die Zeit für<br />

Hobbys bzw. Freizeitgestaltung?<br />

Im Sommer am liebsten Radfahren<br />

<strong>und</strong> Laufen, wobei ich am meisten<br />

Kilometer bzw. Höhenmeter auf<br />

dem Weg zwischen Arbeit <strong>und</strong> Wohnort<br />

mache. Im Winter Schifahren <strong>und</strong><br />

Tourengehen.<br />

Hast du auch Auszeichnungen<br />

erhalten?<br />

Für meine Diplomarbeit „Bodenmarktpolitik<br />

in Tirol“ habe ich eine Auszeichnung<br />

der Wirtschaftskammer Tirol erhalten.<br />

Ich danke für das Gespräch<br />

aber auch für deinen Einsatz um<br />

die land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen<br />

Dienstnehmerinnen <strong>und</strong><br />

Dienstnehmer <strong>und</strong> wünsche dir in<br />

deinen Funktionen weiterhin viel<br />

Erfolg <strong>und</strong> gutes Gelingen.<br />

(Das Gespräch führte <strong>Land</strong>essekretär<br />

Dr. Wolfgang Schwaiger)<br />

Forstarbeiter <strong>und</strong> Forstgartenarbeiter:<br />

Urlaubszuschuss ist fällig<br />

Nachstehende Ausführungen geben darüber Aufschluss,<br />

unter welchen Voraussetzungen <strong>und</strong> in welcher<br />

Höhe den in Forstbetrieben der Agrargemeinschaften<br />

<strong>und</strong> Gemeinden sowie in Privatforstbetrieben tätigen<br />

Forstarbeitern, Wegarbeitern <strong>und</strong> Lehrlingen sowie den<br />

in den Forstgärten beschäftigten Arbeitern, Arbeiterinnen<br />

<strong>und</strong> Lehrlingen ein Urlaubszuschuss gebührt.<br />

Für Arbeiter, die in einem Betrieb der Österreichischen<br />

B<strong>und</strong>esforste beschäftigt sind, <strong>und</strong> für<br />

Dienstnehmer, die über Vermittlung der <strong>Land</strong>esforstinspektion<br />

oder der Bezirksforstinspektion<br />

ausschließlich im Wegbau Verwendung finden,<br />

gelten folgende Regelungen jedoch nicht.<br />

§ 25 des Kollektivvertrages für Forstarbeiter<br />

bestimmt, dass Dienstnehmer, die im Kalenderjahr<br />

<strong>beim</strong> gleichen Dienstgeber mindestens 1.044 St<strong>und</strong>en<br />

gearbeitet haben, einen Urlaubszuschuss im Ausmaß<br />

von 174 kollektivvertraglichen Zeitst<strong>und</strong>enlöhnen erhalten.<br />

Bei weniger als 1.044 Arbeitsst<strong>und</strong>en gebührt<br />

der aliquote Teil.<br />

Den tatsächlich geleisteten Arbeitsst<strong>und</strong>en sind gleichzuhalten:<br />

Zeiten, für die Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />

besteht, Urlaubstage <strong>und</strong> bezahlte Feiertage.<br />

Die von ein <strong>und</strong> demselben Dienstgeber während eines<br />

Kalenderjahrs zu gewährenden Urlaubszuschüsse<br />

dürfen insgesamt das Höchstausmaß von 174 kollektivvertraglichen<br />

Zeitst<strong>und</strong>enlöhnen nicht überschreiten.<br />

Dienstnehmer, die unbegründet vorzeitig austreten,<br />

haben keinen Anspruch auf den Urlaubszuschuss.<br />

Der Urlaubszuschuss ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses,<br />

spätestens jedoch am 15. Oktober fällig.<br />

Gemäß § 13 des Kollektivvertrages für<br />

Forstgartenarbeiter<br />

gebührt Dienstnehmer, die im Kalenderjahr <strong>beim</strong> gleichen<br />

Dienstgeber mindestens 1.044 St<strong>und</strong>en gearbeitet<br />

haben, zum Urlaubsentgelt ein Urlaubszuschuss, der<br />

180 St<strong>und</strong>enlöhne der jeweiligen Lohnkategorie beträgt.<br />

Bei weniger als 1.044 St<strong>und</strong>en gebührt der aliquote Teil.<br />

Den tatsächlich geleisteten Arbeitsst<strong>und</strong>en sind gleichzuhalten:<br />

Zeiten, für die Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />

besteht, Urlaubstage <strong>und</strong> bezahlte Feiertage.<br />

Der Urlaubszuschuss ist am 15. November bzw.<br />

mit Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.<br />

Der Urlaubszuschuss unterliegt wohl der Beitragspflicht<br />

in der Sozialversicherung als auch der Lohnsteuerpflicht.<br />

Beitragspflicht zur Sozialversicherung ist in der<br />

Kranken-, Pensions-, Arbeitslosen- sowie Unfallversicherung<br />

bis zu einem Höchstbetrag von € 8.880,00<br />

jährlich gegeben.<br />

Im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen<br />

gilt der Urlaubszuschuss als „sonstiger“ Bezug.<br />

Dies hat den Vorteil, dass der Urlaubszuschuss<br />

nicht der Steuerprogression unterliegt, sondern vielmehr,<br />

soweit überhaupt steuerpflichtig, nach festen<br />

Steuersätzen zu versteuern ist.<br />

Sofern im laufenden Kalenderjahr vor dem Urlaubszuschuss<br />

keine anderen „sonstigen Bezüge“ zur<br />

Auszahlung gelangten, ist der Urlaubszuschuss bis<br />

zu einer Höhe von € 620,00 steuerfrei.<br />

Für den den Freibetrag von € 620,00 übersteigenden<br />

Betrag beträgt der feste Steuersatz an Lohnsteuer<br />

6 % bis € 25.000,00. Darüber hinaus gibt es<br />

eine Einschleifregelung.<br />

Die Besteuerung der sonstigen Bezüge (Urlaubszuschuss,<br />

Weihnachtsgeld, sonstige neben dem laufenden<br />

Lohn gewährte Zahlungen) unterbleibt, wenn<br />

das Jahressechstel (das ist 1/6 der bereits zugeflossenen,<br />

auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden<br />

Bezüge) höchstens € 2.100,00 beträgt.

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