Warum Mitglied beim Tiroler Land- und Forstarbeiterbund werden?
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Bist du auch außerhalb des<br />
TLFAB (interessen)politisch tätig?<br />
Ja, als Vizebürgermeister <strong>und</strong> Gemeinderatsmitglied<br />
in Sistrans.<br />
Hast du auch noch die Zeit für<br />
Hobbys bzw. Freizeitgestaltung?<br />
Im Sommer am liebsten Radfahren<br />
<strong>und</strong> Laufen, wobei ich am meisten<br />
Kilometer bzw. Höhenmeter auf<br />
dem Weg zwischen Arbeit <strong>und</strong> Wohnort<br />
mache. Im Winter Schifahren <strong>und</strong><br />
Tourengehen.<br />
Hast du auch Auszeichnungen<br />
erhalten?<br />
Für meine Diplomarbeit „Bodenmarktpolitik<br />
in Tirol“ habe ich eine Auszeichnung<br />
der Wirtschaftskammer Tirol erhalten.<br />
Ich danke für das Gespräch<br />
aber auch für deinen Einsatz um<br />
die land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen<br />
Dienstnehmerinnen <strong>und</strong><br />
Dienstnehmer <strong>und</strong> wünsche dir in<br />
deinen Funktionen weiterhin viel<br />
Erfolg <strong>und</strong> gutes Gelingen.<br />
(Das Gespräch führte <strong>Land</strong>essekretär<br />
Dr. Wolfgang Schwaiger)<br />
Forstarbeiter <strong>und</strong> Forstgartenarbeiter:<br />
Urlaubszuschuss ist fällig<br />
Nachstehende Ausführungen geben darüber Aufschluss,<br />
unter welchen Voraussetzungen <strong>und</strong> in welcher<br />
Höhe den in Forstbetrieben der Agrargemeinschaften<br />
<strong>und</strong> Gemeinden sowie in Privatforstbetrieben tätigen<br />
Forstarbeitern, Wegarbeitern <strong>und</strong> Lehrlingen sowie den<br />
in den Forstgärten beschäftigten Arbeitern, Arbeiterinnen<br />
<strong>und</strong> Lehrlingen ein Urlaubszuschuss gebührt.<br />
Für Arbeiter, die in einem Betrieb der Österreichischen<br />
B<strong>und</strong>esforste beschäftigt sind, <strong>und</strong> für<br />
Dienstnehmer, die über Vermittlung der <strong>Land</strong>esforstinspektion<br />
oder der Bezirksforstinspektion<br />
ausschließlich im Wegbau Verwendung finden,<br />
gelten folgende Regelungen jedoch nicht.<br />
§ 25 des Kollektivvertrages für Forstarbeiter<br />
bestimmt, dass Dienstnehmer, die im Kalenderjahr<br />
<strong>beim</strong> gleichen Dienstgeber mindestens 1.044 St<strong>und</strong>en<br />
gearbeitet haben, einen Urlaubszuschuss im Ausmaß<br />
von 174 kollektivvertraglichen Zeitst<strong>und</strong>enlöhnen erhalten.<br />
Bei weniger als 1.044 Arbeitsst<strong>und</strong>en gebührt<br />
der aliquote Teil.<br />
Den tatsächlich geleisteten Arbeitsst<strong>und</strong>en sind gleichzuhalten:<br />
Zeiten, für die Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />
besteht, Urlaubstage <strong>und</strong> bezahlte Feiertage.<br />
Die von ein <strong>und</strong> demselben Dienstgeber während eines<br />
Kalenderjahrs zu gewährenden Urlaubszuschüsse<br />
dürfen insgesamt das Höchstausmaß von 174 kollektivvertraglichen<br />
Zeitst<strong>und</strong>enlöhnen nicht überschreiten.<br />
Dienstnehmer, die unbegründet vorzeitig austreten,<br />
haben keinen Anspruch auf den Urlaubszuschuss.<br />
Der Urlaubszuschuss ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses,<br />
spätestens jedoch am 15. Oktober fällig.<br />
Gemäß § 13 des Kollektivvertrages für<br />
Forstgartenarbeiter<br />
gebührt Dienstnehmer, die im Kalenderjahr <strong>beim</strong> gleichen<br />
Dienstgeber mindestens 1.044 St<strong>und</strong>en gearbeitet<br />
haben, zum Urlaubsentgelt ein Urlaubszuschuss, der<br />
180 St<strong>und</strong>enlöhne der jeweiligen Lohnkategorie beträgt.<br />
Bei weniger als 1.044 St<strong>und</strong>en gebührt der aliquote Teil.<br />
Den tatsächlich geleisteten Arbeitsst<strong>und</strong>en sind gleichzuhalten:<br />
Zeiten, für die Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />
besteht, Urlaubstage <strong>und</strong> bezahlte Feiertage.<br />
Der Urlaubszuschuss ist am 15. November bzw.<br />
mit Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.<br />
Der Urlaubszuschuss unterliegt wohl der Beitragspflicht<br />
in der Sozialversicherung als auch der Lohnsteuerpflicht.<br />
Beitragspflicht zur Sozialversicherung ist in der<br />
Kranken-, Pensions-, Arbeitslosen- sowie Unfallversicherung<br />
bis zu einem Höchstbetrag von € 8.880,00<br />
jährlich gegeben.<br />
Im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen<br />
gilt der Urlaubszuschuss als „sonstiger“ Bezug.<br />
Dies hat den Vorteil, dass der Urlaubszuschuss<br />
nicht der Steuerprogression unterliegt, sondern vielmehr,<br />
soweit überhaupt steuerpflichtig, nach festen<br />
Steuersätzen zu versteuern ist.<br />
Sofern im laufenden Kalenderjahr vor dem Urlaubszuschuss<br />
keine anderen „sonstigen Bezüge“ zur<br />
Auszahlung gelangten, ist der Urlaubszuschuss bis<br />
zu einer Höhe von € 620,00 steuerfrei.<br />
Für den den Freibetrag von € 620,00 übersteigenden<br />
Betrag beträgt der feste Steuersatz an Lohnsteuer<br />
6 % bis € 25.000,00. Darüber hinaus gibt es<br />
eine Einschleifregelung.<br />
Die Besteuerung der sonstigen Bezüge (Urlaubszuschuss,<br />
Weihnachtsgeld, sonstige neben dem laufenden<br />
Lohn gewährte Zahlungen) unterbleibt, wenn<br />
das Jahressechstel (das ist 1/6 der bereits zugeflossenen,<br />
auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden<br />
Bezüge) höchstens € 2.100,00 beträgt.