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Auswirkungen der EUTR auf Schweizer Exporte von Holz ... - Lignum

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<strong>EUTR</strong><br />

• Händler:<br />

Jede juristische o<strong>der</strong> natürliche Person, die im Rahmen einer gewerblichen<br />

Tätigkeit <strong>Holz</strong> o<strong>der</strong> <strong>Holz</strong>erzeugnisse, die bereits in Verkehr gebracht sind, <strong>auf</strong><br />

dem Binnenmarkt verk<strong>auf</strong>t o<strong>der</strong> ank<strong>auf</strong>t<br />

• Händler sind verpflichtet, Rückverfolgbarkeit sicher zu stellen (Art. 5 <strong>EUTR</strong>)<br />

Sie müssen entlang <strong>der</strong> gesamten Lieferkette in <strong>der</strong> Lage sein, folgende<br />

Personen zu benennen:<br />

a) Marktteilnehmer o<strong>der</strong> Händler, die das <strong>Holz</strong> bzw. die <strong>Holz</strong>erzeugnisse geliefert haben<br />

b) Händler, an die sie <strong>Holz</strong> bzw. <strong>Holz</strong>erzeugnisse geliefert haben<br />

Verpflichtung, die Rückverfolgbarkeit sicher zu stellen, endet beim letzten Glied in <strong>der</strong><br />

Lieferkette, d.h. demjenigen „Händler“, <strong>der</strong> <strong>Holz</strong> o<strong>der</strong> <strong>Holz</strong>erzeugnisse an den<br />

Letztverbraucher (Konsumenten, auch die öffentliche Hand) verk<strong>auf</strong>t (kann z.B. ein<br />

Baumarkt, ein Möbelfachgeschäft, aber auch ein Handwerker wie ein Möbelschreiner<br />

sein)<br />

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