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Auswirkungen der EUTR auf Schweizer Exporte von Holz ... - Lignum

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<strong>EUTR</strong><br />

4. Betroffene Akteure in <strong>der</strong> EU<br />

(Klärung <strong>von</strong> Begriffen, siehe Art. 2 <strong>EUTR</strong>)<br />

Die <strong>EUTR</strong> regelt die Verpflichtungen <strong>von</strong> Marktteilnehmern, die erstmalig <strong>Holz</strong> und<br />

<strong>Holz</strong>erzeugnisse <strong>auf</strong> dem Binnenmarkt in Verkehr bringen, sowie die Verpflichtungen<br />

<strong>von</strong> Händlern.<br />

• Marktteilnehmer, welche die Sorgfaltspflichtregelung anwenden müssen:<br />

Jede juristische o<strong>der</strong> natürliche Person, die <strong>Holz</strong> o<strong>der</strong> <strong>Holz</strong>erzeugnisse <strong>auf</strong> dem EU-<br />

Binnenmarkt erstmals in Verkehr bringt<br />

In erster Linie Importeure <strong>von</strong> <strong>Holz</strong> o<strong>der</strong> <strong>Holz</strong>erzeugnissen <strong>von</strong> ausserhalb <strong>der</strong> EU<br />

(und damit auch aus <strong>der</strong> Schweiz)<br />

Als Marktteilnehmer, die erstmalig <strong>Holz</strong> in Verkehr bringen (z.B. Sägerundholz,<br />

Industrieholz o<strong>der</strong> Brennholz), gelten auch europäische Waldbesitzer!<br />

• Inverkehrbringen: Jede erstmalige, entgeltliche o<strong>der</strong> unentgeltliche Abgabe <strong>von</strong><br />

<strong>Holz</strong> o<strong>der</strong> <strong>Holz</strong>erzeugnissen <strong>auf</strong> dem EU-Binnenmarkt<br />

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