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Auswirkungen der EUTR auf Schweizer Exporte von Holz ... - Lignum

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<strong>EUTR</strong><br />

6. Sorgfaltspflichtregelung und ihre Elemente<br />

Grundsätze, Art. 4 <strong>EUTR</strong><br />

• Das Inverkehrbringen <strong>von</strong> <strong>Holz</strong> o<strong>der</strong> <strong>Holz</strong>erzeugnissen aus illegalem<br />

<strong>Holz</strong>einschlag ist verboten!<br />

• Marktteilnehmer (Erstinverkehrbringer) lassen die gebotene Sorgfalt walten,<br />

wenn sie <strong>Holz</strong> o<strong>der</strong> <strong>Holz</strong>erzeugnisse in Verkehr bringen<br />

• Zu diesem Zweck wenden sie eine Regelung mit Verfahren und Massnahmen an<br />

(„Sorgfaltspflichtregelung“), welche mit einem Risikomanagement vergleichbar sind<br />

• Marktteilnehmer wendet eine eigene (gemäss den Vorgaben <strong>der</strong> <strong>EUTR</strong> selber<br />

entwickelte) Sorgfaltspflichtregelung an o<strong>der</strong> diejenige einer anerkannten<br />

Überwachungsorganisation<br />

• Sorgfaltspflichtregelung enthält drei Elemente, nämlich die Bereitstellung <strong>von</strong><br />

Informationen, eine Risikobewertung und – falls notwendig – eine<br />

Risikomin<strong>der</strong>ung (siehe dazu Art. 5 <strong>EUTR</strong>)<br />

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