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Entwurf Begründung - Landkreis Lüchow-Dannenberg

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Gemeinde Göhrde<br />

2. Änderung des Bebauungsplanes<br />

„Reiter- und Feriendorf Sarenseck“<br />

mit örtlicher Bauvorschrift<br />

BEGRÜNDUNG<br />

<strong>Entwurf</strong><br />

Übersichtsplan<br />

Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung,<br />

© 2012 Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (LGLN),<br />

Regionaldirektion Lüneburg<br />

Aufgestellt:<br />

Niedersächsische Landgesellschaft, Geschäftsstelle Lüneburg,<br />

Wedekindstraße 18, 21337 Lüneburg<br />

Fassung vom: 05.06.2013


2. Änderung des Bebauungsplanes „Reiter- und Feriendorf Sarenseck“<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

1 Vorbemerkung ................................................................................................ 3<br />

2 Ziel und Zweck der Bebauungsplan-Änderung ..................................................... 3<br />

3 Planverfahren ................................................................................................. 4<br />

4 Räumlicher Geltungsbereich .............................................................................. 4<br />

5 Planungsvorgaben ........................................................................................... 5<br />

5.1 Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP) 2008 ................................... 5<br />

5.2 Regionales Raumordnungsprogramm des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Lüchow</strong>-<strong>Dannenberg</strong> 2004 ......... 5<br />

5.3 Flächennutzungsplan............................................................................................. 8<br />

5.4 Rechtsverbindliche Bebauungspläne ........................................................................ 9<br />

6 Bestandsituation ............................................................................................. 9<br />

7 Geänderte Festsetzungen ................................................................................11<br />

8 Umweltprüfung/ Umweltbelange .......................................................................17<br />

9 Klimaschutz und Klimaanpassung .....................................................................19<br />

10 Kosten für die Gemeinde Göhrde ......................................................................19<br />

- 2 -


2. Änderung des Bebauungsplanes „Reiter- und Feriendorf Sarenseck“<br />

1 VORBEMERKUNG<br />

Seit Mitte der 70er Jahre hat sich auf dem ehemaligen Ziegeleigelände ein Feriendorf mit<br />

Ferienhäusern und –wohnungen mit einem umfangreichen Angebot für den Reitsport<br />

entwickelt. Um die Betriebserweiterungen in einem gesteuerten Rahmen zu ermöglichen,<br />

wurde im Jahr 1987 für dieses Gebiet ein Bebauungsplan Reiter- und Feriendorf<br />

Sarenseck mit örtlichen Bauvorschriften aufgestellt und von der Bezirksregierung<br />

Lüneburg genehmigt. Im Laufe der Jahre haben sich Veränderungen in der bisher<br />

festgeschriebenen Nutzungsstruktur innerhalb des Geländes ergeben, so dass 2002 die 1.<br />

Änderung und Osterweiterung des Bebauungsplanes erfolgte. Der Geltungsbereich des<br />

bis heute rechtsverbindlichen Bebauungsplans umfasst den Geltungsbereich des<br />

Bebauungsplanes Reiter- und Feriendorf Sarenseck mit örtlichen Bauvorschriften und<br />

eine Erweiterungsfläche im Osten, die als private Grünfläche mit Mehrzweckplätzen<br />

ausgewiesen wurde.<br />

Der Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Reiter- und Feriendorf<br />

Sarenseck mit örtlichen Bauvorschriften, 1. Änderung und Osterweiterung ist aus dem<br />

nachstehenden Ausschnitt ersichtlich:<br />

2 ZIEL UND ZWECK DER BEBAUUNGSPLAN-ÄNDERUNG<br />

Im Rahmen der Weiterentwicklung der Reiter- und Ferienanlage Land Kamerun hat sich<br />

für das Plangebiet eine konkrete Planungsabsicht zur Errichtung eines Burnout-Zentrums<br />

verfestigt. Eine Umsetzung des Vorhabens bedingt jedoch eine Planänderung in Bezug<br />

auf die bisherige Nutzungsstruktur im Gebiet. Außerdem soll einigen baulichen Anlagen,<br />

die seit der Gründung der Ferienanlage ein fester Bestandteil des Feriendorfes sind, ein<br />

erweiterter Bestandsschutz zugesprochen werden, um die Erhaltung, Erneuerung und<br />

Änderung der baulichen Anlagen auch in Zukunft zu sichern. Des Weiteren sind die<br />

Modifizierung und Optimierung der Einrichtungen (Hallenbauten) und Freiflächen<br />

(Mehrzweckplätze, Tennisanlage etc.) bzw. die Anpassung der Ferienanlage an die<br />

geänderten Anforderungen und Bedarfe der Naherholungssuchenden erforderlich. Aus<br />

diesem Grund soll der Bebauungsplan Reiter- und Feriendorf Sarenseck mit örtlichen<br />

Bauvorschriften, 1. Änderung und Osterweiterung geändert werden.<br />

- 3 -


2. Änderung des Bebauungsplanes „Reiter- und Feriendorf Sarenseck“<br />

3 PLANVERFAHREN<br />

Da die Änderung des Bebauungsplanes Reiter- und Feriendorf Sarenseck mit örtlichen<br />

Bauvorschriften, 1. Änderung und Osterweiterung die Grundzüge der Planung nicht<br />

berührt und die sonstigen Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BauGB erfüllt sind, wird<br />

dieses Bauleitplanverfahren als vereinfachtes Verfahren gem. § 13 BauGB durchgeführt.<br />

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die<br />

frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß<br />

§ 4 Abs. 1 BauGB entfällt gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB im vereinfachten Verfahren.<br />

Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach<br />

§ 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach §<br />

3 Abs. 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind,<br />

abgesehen.<br />

4 RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH<br />

Das Plangebiet liegt im Ortsteil Sarenseck der Gemeinde Göhrde. Die Gemeinde Göhrde<br />

ist eine Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde Elbtalaue im <strong>Landkreis</strong> <strong>Lüchow</strong>-<br />

<strong>Dannenberg</strong>.<br />

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke 2/7, 2/14, 2/15, 2/24,<br />

2/25, 2/48, 2/35, 2/38, 2/40 - 2/49 und 63 - 64 der Gemarkung Sarenseck, Flur 2. Die<br />

genaue Abgrenzung ist aus dem folgenden Übersichtsplan ersichtlich. Die Größe des<br />

Geltungsbereiches beträgt ca. 16,56 ha.<br />

- 4 -


2. Änderung des Bebauungsplanes „Reiter- und Feriendorf Sarenseck“<br />

5 PLANUNGSVORGABEN<br />

5.1 Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP)<br />

2008<br />

Das Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) wurde 2008 novelliert und in 2011/2012<br />

fortgeschrieben. Die aktuelle Fassung der LROP-Änderungsverordnung ist seit dem<br />

03.10.2012 wirksam. Im zeichnerischen Teil des LROP sind keine Darstellungen für das<br />

Plangebiet getroffen. Aus der beschreibenden Darstellung (Teil II) sind folgende Ziele (Z)<br />

und Grundsätze (G) für die vorliegende Planung relevant:<br />

LROP II 2.1.05:<br />

1 „Touristische Einrichtungen und Großprojekte sollen dazu beitragen, die Lebens- und<br />

Erwerbsbedingungen der ansässigen Bevölkerung zu verbessern, den Tourismus einer<br />

Region zu stärken und die traditionellen Formen des Fremdenverkehrs und des<br />

Städtetourismus zu ergänzen und zu beleben (G)“.<br />

2 „Durch die Realisierung von touristischen Großprojekten dürfen historisch wertvolle<br />

Kulturlandschaften sowie gewachsene Siedlungs-, Versorgungs- und Nutzungsstrukturen<br />

nicht wesentlich beeinträchtigt und der Erholungswert der Landschaft nicht gefährdet<br />

werden (Z)“.<br />

LROP II 3.2.3.01 (G):<br />

1 „Die Voraussetzungen für Erholung und Tourismus in Natur und Landschaft sollen in<br />

allen Teilräumen gesichert und weiterentwickelt werden.<br />

2 Gebiete, die sich aufgrund ihrer Struktur, Ungestörtheit und Erreichbarkeit für die<br />

landschaftsgebundene Erholung eignen, sollen für diese Nutzung erschlossen werden.<br />

3 Soweit mit dem jeweiligen Schutzzweck vereinbar, soll eine Zugänglichkeit auch in den<br />

nach Naturschutzrecht geschützten Gebieten gewährleistet werden, damit diese Gebiete<br />

für das Naturerleben und die Vermittlung umweltbezogener Informationen an die<br />

Öffentlichkeit genutzt werden können.<br />

4 In Gebieten mit geringer landschaftlicher Strukturvielfalt sollen landschaftspflegerische<br />

Maßnahmen dazu beitragen, dass die Voraussetzungen für die Erholungsnutzung<br />

verbessert werden.<br />

5 Durch die Nutzung von Natur und Landschaft für Erholung und Tourismus sollen die<br />

ökologischen Funktionen des Naturhaushalts und das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt<br />

werden“.<br />

Die aufgeführten Ziele und Grundsätze des LROP werden bei der Änderung des<br />

vorliegenden Bebauungsplanes eingehalten.<br />

5.2 Regionales Raumordnungsprogramm des <strong>Landkreis</strong>es<br />

<strong>Lüchow</strong>-<strong>Dannenberg</strong> 2004<br />

Im Regionalen Raumordnungsprogramm für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Lüchow</strong>-<strong>Dannenberg</strong> 2004<br />

(RROP) werden die angestrebten räumlichen und strukturellen Entwicklungen des<br />

<strong>Landkreis</strong>es konkreter dargestellt.<br />

In der Gemeinde Göhrde nimmt das Reiter- und Feriendorf Land Kamerun die besondere<br />

Entwicklungsaufgabe Erholung wahr. Laut den zeichnerischen Darstellungen des RROP<br />

- 5 -


2. Änderung des Bebauungsplanes „Reiter- und Feriendorf Sarenseck“<br />

befindet sich das Plangebiet innerhalb des Vorbehaltsgebietes für Natur und Landschaft<br />

und innerhalb des Vorranggebietes für ruhige Erholung in Natur und Landschaft. Ferner<br />

liegt das Feriendorf im Naturpark Elbhöhen-Wendland, umringt vom<br />

Landschaftsschutzgebiet Elbhöhen-Drawehn und mitten im Staatsforst Göhrde.<br />

Angrenzend an das Plangebiet liegen Vorbehaltsgebiete für Landwirtschaft und<br />

Vorbehaltsgebiete für Forstwirtschaft. Nördlich außerhalb des Geltungsbereiches ist der<br />

regional bedeutsame Wanderweg eingetragen mit der Kennzeichnung „Reiten“. Südlich<br />

außerhalb des Plangebietes erstreckt sich ein Vorbehaltsgebiet für<br />

Trinkwassergewinnung.<br />

Die Darstellungen des RROP 2004 sind aus dem nachstehenden Ausschnitt ersichtlich:<br />

Kamerun<br />

Für alle oben aufgeführten Darstellungen werden im Folgenden die für die Planung<br />

relevanten Ziele und Grundsätze des RROP beschrieben.<br />

Für die Entwicklung der räumlichen Struktur des Landes im Bereich Vorbehaltsgebiete<br />

werden im RROP folgende Ziele definiert:<br />

RROP 1.9.01-03 (G):<br />

01 „In der Zeichnerischen Darstellung werden als Grundsätze der Raumordnung<br />

festgelegt: Vorbehaltsgebiete […] für Natur und Landschaft.<br />

02 In der Zeichnerischen Darstellung werden als Grundsätze der Raumordnung<br />

festgelegt: Gebiete zur Verbesserung der Landschaftsstruktur und des Naturhaushaltes<br />

und Gebiete zur Vergrößerung des Waldanteils.<br />

03 Alle raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen und Nutzungen, einschließlich des<br />

Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel, sind so abzustimmen bzw.<br />

durchzuführen, dass die Gebiete gem. 1.9.01 und .02 in ihren Funktionen und Nutzungen<br />

möglichst nicht beeinträchtigt werden; dies gilt auch für räumliche Entwicklungen in der<br />

- 6 -


2. Änderung des Bebauungsplanes „Reiter- und Feriendorf Sarenseck“<br />

näheren Umgebung. Bei Abwägungsentscheidungen oder der Ermessensausübung ist der<br />

besonderen Zweckbestimmung ein hoher Stellenwert beizumessen“.<br />

Für die Nutzung und Entwicklung natürlicher und raumstruktureller Standortvoraussetzungen<br />

im Bereich Fremdenverkehr werden im RROP folgende Ziele und Grundsätze<br />

definiert:<br />

RROP Z 3.1.04:<br />

„Der Fremdenverkehr soll als bedeutender Erwerbszweig wettbewerbsfähig entwickelt<br />

werden und langfristig möglichst viele Arbeitsplätze sichern und schaffen. Das Image der<br />

Region soll durch attraktive Erlebnis- und Erholungsmöglichkeiten aufgewertet werden;<br />

hierzu gehört auch eine Einrichtung zur Bündelung und Vernetzung der touristischen<br />

Angebote, Serviceleistungen und regionaltypischen Besonderheiten, insbesondere über<br />

den Vertriebsweg 'Neue Medien'.<br />

Es sollen folgende Themenschwerpunkte des Erholungs- und Fremdenverkehrs im<br />

Programmzeitraum besonders entwickelt werden:<br />

- […] Naturbeobachtung als geführte Wanderungen in den Vorranggebieten für Natur und<br />

Landschaft, insbesondere in der Elbtalaue, und den Vorranggebieten für ruhige Erholung<br />

in Natur und Landschaft,<br />

- Wandern, Radwandern und Reiten gem. 3.6.6 (G)“.<br />

„Fremdenverkehr und Erholung sind<br />

- im Freiraum<br />

- vorrangig in den Vorranggebieten für ruhige Erholung in Natur und Landschaft […],<br />

- im Siedlungsbereich oder seiner direkten Umgebung<br />

-vorrangig in Standorten mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Fremdenverkehr<br />

gem. 3.1.06 und dort besonders in den Vorranggebieten für Erholung mit starker<br />

Inanspruchnahme durch die Bevölkerung gem. 3.8.05 und<br />

-nachgeordnet in Standorten mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Erholung<br />

gem. 3.8.06.<br />

zu entwickeln und zu fördern (Z)“.<br />

Für das Thema Erholung, Freizeit und Sport - bezogen auf die Entwicklung von<br />

Vorranggebieten für ruhige Erholung in Natur und Landschaft sowie auf die Standorte mit<br />

der besonderen Entwicklungsaufgabe Erholung - werden im RROP folgende Ziele<br />

formuliert:<br />

RROP 3.8.01 (Z):<br />

„In der zeichnerischen Darstellung werden Vorranggebiete für ruhige Erholung in Natur<br />

und Landschaft festgelegt.<br />

Es handelt sich um Gebiete, die wegen ihrer besonderen landschaftlichen Attraktivität<br />

dem ungestörten Erleben der Natur vorzuhalten sind. Ihre Zugänglichkeit für jedermann<br />

ist zu gewährleisten, ggf. zu verbessern. Ihre eignungsbestimmenden Grundlagen sind zu<br />

erhalten; insbesondere dürfen ihr Landschaftsbild und ihre schutzwürdigen Teile von<br />

Natur und Landschaft nicht beeinträchtigt werden, auch nicht durch die<br />

Erholungsnutzung. Die Gebiete sind von emittierenden Anlagen und Betrieben, vom<br />

Freizeitwohnen und von das Gebiet zerschneidenden oberirdischen Verkehrs- und<br />

Leitungstrassen freizuhalten. In den Vorranggebieten ist vom Schutzgrad allgemeiner<br />

Wohngebiete auszugehen.<br />

- 7 -


2. Änderung des Bebauungsplanes „Reiter- und Feriendorf Sarenseck“<br />

Vorhaben nach § 35 (1) Nr. 1 BauGB können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn<br />

sie landschaftsverträglich gestaltet und eingegrünt werden; solche der Tierhaltung nur<br />

unterhalb der Grenzen gem. 3.2.05. Standorte in besonders eignungsbestimmenden<br />

Landschaftsteilen der Vorranggebiete sind zu meiden. Auf die regional bedeutsamen<br />

Wanderwege ist entsprechend Rücksicht zu nehmen“.<br />

RROP 3.8.06 (Z):<br />

„In der zeichnerischen Darstellung werden als Standorte mit der besonderen<br />

Entwicklungsaufgabe "Erholung" mit * Kennzeichnung gem. 3.1.08 festgelegt: […]<br />

Sarenseck.<br />

An den Standorten sowie in ihrer Umgebung ist eine attraktive und abwechslungsreiche<br />

Landschaft zu entwickeln und zu pflegen, vor Beeinträchtigungen zu schützen und zu<br />

sichern. Erholungsformen des sanften Tourismus, d.h. eines Tourismus, der die<br />

Umweltressourcen und das vorhandene naturräumliche Potential schonend nutzt und<br />

seine Aktivitäten an den vorhandenen Angeboten ausrichtet, sollen an diesen Standorten<br />

entwickelt werden“.<br />

Für das Thema Wasserversorgung in Bezug auf Vorbehaltsgebiete für Trinkwassergewinnung<br />

wird im RROP folgender Grundsatz definiert:<br />

RROP 3.9.1.03 (G):<br />

„In der zeichnerischen Darstellung werden die Reservegebiete der regional bedeutsamen<br />

Grundwasservorkommen als Vorbehaltsgebiete für Trinkwassergewinnung festgelegt.<br />

Planungen, Maßnahmen oder Nutzungen sollen die zukünftige Verfügbarkeit der<br />

Grundwasservorkommen nicht beeinträchtigen“.<br />

Im Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplanes Reiter- und Feriendorf Sarenseck<br />

werden Art und Maß der baulichen Nutzung für das Plangebiet nicht geändert, so dass<br />

das städtebauliche Nutzungskonzept des Feriendorfes mit dem Ziel, Erholung, Freizeit<br />

und Sport im Einklang mit Natur zu ermöglichen, beibehalten wird. Insofern ist die<br />

Änderung des Bebauungsplanes mit den Belangen der regionalen Raumordnung<br />

vereinbar. Die gesetzliche Vorgabe, wonach die Bauleitpläne den Zielen und Grundsätzen<br />

des RROP anzupassen sind, kann als erfüllt angesehen werden.<br />

5.3 Flächennutzungsplan<br />

Parallel zur 1. Änderung und Osterweiterung des Bebauungsplans im Jahr 2002 erfolgte<br />

die 39. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Hitzacker. Der<br />

rechtskräftige Flächennutzungsplan enthält für das Plangebiet folgende Festsetzungen:<br />

Sondergebiet Reiter- und Ferienanlagen. Die angrenzende private Freifläche wurde als<br />

private Grünfläche ausgewiesen, mit der Zweckbestimmung Mehrzweckplatz, Tennis und<br />

Biotop für wildlebende Tiere und Pflanzen.<br />

Die Darstellungen der 39. Änderung des Flächennutzungsplanes sind aus dem<br />

nachstehenden Ausschnitt ersichtlich:<br />

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2. Änderung des Bebauungsplanes „Reiter- und Feriendorf Sarenseck“<br />

5.4 Rechtsverbindliche Bebauungspläne<br />

Der rechtsverbindliche Bebauungsplan für den Geltungsbereich ist der Bebauungsplan<br />

Reiter- und Feriendorf Sarenseck mit örtlichen Bauvorschriften, 1. Änderung und<br />

Osterweiterung, der durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes ersetzt wird.<br />

6 BESTANDSITUATION<br />

Das Plangebiet umfasst das Feriendorf Land Kamerun, Ortsteil Sarenseck der Gemeinde<br />

Göhrde. Der Betrieb des Feriendorfes Land Kamerun hat sich seit den 70er Jahren stetig<br />

entwickelt. Aus einigen Ferienwohnungen auf dem ehemaligen Ziegeleigelände ist ein<br />

Feriendorf entstanden, das für die touristische Ausrichtung der Region von wesentlicher<br />

Bedeutung ist. Die Ferienanlage zeichnet sich durch Vielfältigkeit, Naturverträglichkeit,<br />

Freizeit- und Sportangebote aus, so dass insgesamt ein ständiges Wachstum an<br />

Übernachtungszahlen zu verzeichnen ist. Außerdem stellt der Betrieb durch die Schaffung<br />

von Arbeitsplätzen einen wichtigen Wirtschaftsfaktor für die Region dar.<br />

In Folge der Osterweiterung und der 1. Änderung des Bebauungsplanes Reiter- und<br />

Feriendorf Sarenseck entstanden im östlichen Bereich der Anlage zwei Mehrzweckplätze,<br />

die als Park– und Reitanlagen, Spielplätze sowie als Wiesen und Weiden genutzt werden.<br />

Dieses Gelände wurde aus dem Landschaftsschutzgebiet (LSG) Elbhöhen-Drawehn, das<br />

Bestandteil des Naturparks Ostheide ist, entlassen. Dies erfolgte unter Voraussetzung,<br />

dass die für dieses Gebiet bestimmende Landschaftscharakteristik zu erhalten ist, damit<br />

die Erholungssuchenden Schönheit und Vielfalt der Landschaft auch weiterhin genießen<br />

können.<br />

- 9 -


2. Änderung des Bebauungsplanes „Reiter- und Feriendorf Sarenseck“<br />

Aus diesem Grund ist der Wechsel zwischen Wiesen, Weiden, Ackerflächen und Gehölzen<br />

in seiner Eigenart erhalten geblieben. Spezielle Schutzziele wurden für dieses Gebiet<br />

nicht aufgestellt, da die Ausweisung bereits in den 70er Jahren erfolgte, wo solche Ziele<br />

lediglich allgemein gefasst wurden. Mit der Festlegung der östlichen Teilfläche des<br />

Bebauungsplans als Grünfläche wurde die allgemeine Charakteristik der Landschaft<br />

aufgegriffen. Auf dem Gelände befinden sich neben Reitanlagen auch Wiesen für die<br />

Pferde, es wird Futter angebaut, Feriengäste kümmern sich um die Pferde, Kinder<br />

spielen. Darüber hinaus soll die Ausübung weiterer Freizeit- und Sportaktivitäten wie z.B.<br />

Zelten, Fußball- und Volleyballspielen auf den Mehrzweckplätzen möglich sein.<br />

Der rechtsverbindliche Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung im Westen und<br />

Norden der Anlage ein Sondergebiet Reit- und Ferienanlagen fest, in dem Ferienhäuser,<br />

Gaststätten und Einrichtungen für Ferien, Freizeit, Sport zulässig sind. Aufgrund der<br />

Absicht der Eigentümer, ein Burnout-Zentrum im Sondergebiet zu gründen, soll die<br />

zulässigen Nutzungen des Sondergebietes entsprechend erweitert werden. Die<br />

grundlegende Aussage der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung für das Plangebiet<br />

wird beibehalten.<br />

Gemäß der städtebaulichen Konzeption des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes wurde<br />

die Bebauung innerhalb des Feriendorfes nördlich und westlich des Plangebietes<br />

konzentriert, um den Grünbereich um die Wasserfläche zu einem zentralen Platz<br />

auszubilden. Die Ferienunterkünfte sind in einem Ring um die Grünfläche angeordnet.<br />

Neben der Wasserfläche enthält der zentrale Grünbereich außerdem ein Biotop, das eine<br />

natürliche Abschirmung zwischen dem Platz und den Ferienhäusern darstellt. Der<br />

restliche Teil des Geländes ist als private Grünfläche festgelegt, in der Reitanlagen,<br />

Tennisanlagen, Aufenthaltsbereiche und der Spielplatz untergebracht sind. Darüber<br />

hinaus sind für die Pkw von Gästen und Besuchern Stellplätze festgelegt. Das Plangebiet<br />

wird über eine öffentliche Straße, eine Gemeindeverbindungsstraße, durch die das<br />

gesamte Gelände eingefasst wird, erschlossen. Die interne Erschließung der Anlage<br />

erfolgt durch eine private Verkehrsstraße.<br />

Die gesamte Planungskonzeption der Anlage inkl. textlichen Festsetzungen zum Maß der<br />

baulichen Nutzung und zur verkehrlichen Erschließung sowie grünplanerischen<br />

Festsetzungen wird in die 2. Änderung des Bebauungsplanes übernommen.<br />

7 LÖSCHWASSERVERSORGUNG<br />

Der Löschwasserbedarf als "Grundschutz" wird im Allgemeinen nach dem DVGW/<br />

Arbeitsblatt 405 ermittelt. Für diesen Grundschutz ist nach Nds. Brandschutzgesetz die<br />

Gemeinde bzw. die Samtgemeinde zuständig. Im vorliegenden Bebauungsplan wird<br />

festgelegt, welche Löschwassermengen als „Grundschutz" für das Plangebiet zur<br />

Verfügung gestellt werden soll.<br />

Da die Zahl der Vollgeschosse für das im Bebauungsplan ausgewiesene Baugebiet ≤ 3<br />

ist, und die festgesetzte Grundflächenzahl zwischen 0,3 ≤ 0,7 liegt, ist für ein<br />

Sondergebiet (analog zum Mischgebiet gemäß DVGW/ Arbeitsblatt 405) mindestens 96<br />

m³ /h (1 600 l/min) Löschwasser im Umkreis von höchstens 150 m von den bebaubaren<br />

Bereichen zur Verfügung zu stellen.<br />

- 10 -


2. Änderung des Bebauungsplanes „Reiter- und Feriendorf Sarenseck“<br />

8 GEÄNDERTE FESTSETZUNGEN<br />

Sondergebiet Reit- und Ferienanlagen gem. § 11 BauNVO<br />

Das Reiter- und Feriendorf Land Kamerun bietet einen naturnahen Erholungsraum mit<br />

attraktiven Aktivitätsmöglichkeiten für unterschiedliche Zielgruppen. Die Gäste des<br />

Feriendorfes kommen überwiegend aus den Städten der Region, um der Hektik des<br />

urbanen Lebens zu entfliehen und sich körperlich und mental zu erholen. Gerade<br />

aufgrund des stressreichen Stadtlebens wird für die Menschen das konträre Landleben<br />

zunehmend attraktiver. Diesen Trend beabsichtigt das Reiter- und Feriendorf Land<br />

Kamerun zukünftig aufzugreifen und ein Burnout-Zentrum mit therapeutischer<br />

Versorgung und dauerhaften Aufenthaltsmöglichkeiten zu gründen. Um dieses Vorhaben<br />

umzusetzen, werden u.a. Räume für medizinische Versorgung/ Betreuung und Räume für<br />

dauerhaftes Wohnen benötigt. Da der Nutzungsschwerpunkt im Sondergebiet bei der<br />

Ferienhaussiedlung und nicht bei der Wohnsiedlung liegt, soll das Verhältnis zwischen der<br />

primäreren Nutzung der Reiter- und Ferienanlage und der sekundären Nutzung, dem<br />

dauerhaften Wohnen in Verbindung mit den Anlagen und Einrichtungen für<br />

gesundheitliche, soziale, kulturelle und sportliche Zwecke klar definiert werden.<br />

Außerdem soll für die Gäste des Burnout-Zentrums die Möglichkeit gegeben werden,<br />

während des dauerhaften Aufenthaltes im Zentrum ihren Beruf auszuüben. Aus diesem<br />

Grund sollen nicht störende Handwerks- und Gewerbebetriebe im Gebiet zugelassen<br />

werden.<br />

Da im rechtskräftigen Bebauungsplan als Art der baulichen Nutzung die Sondergebiete<br />

Reit- und Ferienanlagen ohne Festlegung des § 10 bzw. § 11 BauNVO festgesetzt<br />

wurden, in denen Ferienhäuser, Gasstätten, Einrichtungen für Ferien, Freizeit, Sport<br />

zulässig sind, liegt der Schwerpunkt der Nutzung in den Sondergebieten bei der<br />

Erholung. Allerdings sind weitere Nutzungen in Zusammenhang mit den Reit- und<br />

Ferienanlagen nicht ausgeschlossen.<br />

Im Rahmen der vorliegenden Änderung des Bebauungsplanes sollen die Sondergebiete<br />

SO 1, 2 und 3 weiterhin überwiegend der Erholung dienen. Zusätzlich sollen weitere<br />

Nutzungen wie bereits oben beschrieben zugelassen werden. Hierfür werden die<br />

Sondergebiete Reit- und Ferienanlagen als sonstige Sondergebiete gem. § 11 BauNVO<br />

definiert. Im Rahmen des weitreichenden Festsetzungsspielraumes gem. § 11 BauNVO<br />

wird die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung für das Plangebiet wie folgt<br />

ausgestaltet bzw. erweitert werden:<br />

Die Sondergebiete Reit- und Ferienanlagen SO 1, SO 2 und SO 3 dienen überwiegend der<br />

Erholung. Sie dienen außerdem dem Wohnen in Verbindung mit den Anlagen und<br />

Einrichtungen für gesundheitliche, soziale, kulturelle und sportliche Zwecke, deren<br />

Unterbringung innerhalb der Sondergebiete zulässig ist, sowie der Unterbringung von<br />

Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.<br />

Innerhalb der Sondergebiete sind folgende Nutzungen zulässig: Ferienhäuser,<br />

Ferienwohnungen, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Nutzgärten, Pferde- und<br />

Kleintierhaltung, Schank- und Speisewirtschaften, Gebäude und Anlagen für<br />

gesundheitliche, soziale, kulturelle und sportliche Zwecke, Hundeschulen, Gebäude und<br />

Anlagen für Bildung inkl. Unterbringungsmöglichkeiten, Geschäfts- und Bürogebäude,<br />

nicht störende Handwerks- und Gewerbebetriebe, Wohnungen für Aufsichts- und<br />

Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter.<br />

- 11 -


2. Änderung des Bebauungsplanes „Reiter- und Feriendorf Sarenseck“<br />

Außerdem dürfen bis zu 40 % der Wohnungen der Reit- und Ferienanlagen in Verbindung<br />

mit den Einrichtungen für gesundheitliche, soziale, kulturelle und sportliche Zwecke<br />

innerhalb der Sondergebiete dem dauerhaften Wohnen dienen.<br />

Hallenbauten<br />

Die im rechtsverbindlichen Bebauungsplan berechnete Fläche der Hallenbauten von 760<br />

m² ist für eine Reithalle nicht ausreichend. Denn eine moderne Dressur-Reithalle hat ein<br />

Innenmaß von 20 m x 60 m. Hierzu gehört zusätzlich u.a. noch eine Reitbande,<br />

Boxenzüge, eine Stallgasse und eine Tribüne. Folglich soll die Größe der im Plangebiet<br />

zulässigen Hallenbauten geändert werden.<br />

Die Festsetzung zur Größe der Hallenbauten soll wie folgt geändert werden:<br />

Im SO 1 und 2 sind Hallenbauten mit einer Grundflächenzahl von max. 1980 m² zulässig.<br />

Im SO 3 sind Hallenbauten mit einer Grundflächenzahl von max. 2380 m² zulässig. Die<br />

Höhe der Hallenbauten wird wie folgt begrenzt: Im SO 1, 2, 3 gilt für Hallenbauten eine<br />

Firsthöhe von max. 10,00 m über dem für das jeweilige Sondergebiet festgesetzten<br />

Höhenbezugspunkt.<br />

Abweichende Bauweise<br />

Im Sondergebiet 1 und 2 wird die Bauweise entsprechend den Festsetzungen des<br />

rechtsverbindlichen Bebauungsplanes als offene Bauweise bestimmt. Im Sondergebiet 3<br />

gilt die besondere Bauweise mit Gebäudelängen bis zu 115 m, welche in abweichende<br />

Bauweise mit Gebäudelängen von über 50 m geändert wird.<br />

Brandschutzstreifen<br />

Die Brandschutzstreifen im Westen und im Norden des Plangebietes wurden im<br />

rechtsverbindlichen Bebauungsplan mit jeweils 25 m bis zum Waldrand festgelegt.<br />

Im Nordosten des Geltungsbereichs grenzt nördlich an das Plangebiet ein lichter Wald,<br />

der mit Laubgehölzen bestanden ist. Die hochstämmigen Kiefer, die noch vor zehn Jahren<br />

zum Waldbestand gehörten, wurden mittlerweile aufgrund der altersbedingten<br />

Einsturzgefahr entfernt. Da sich durch die Entfernung von hochgewachsenen Kiefern der<br />

Sicherheitsabstand zwischen dem Waldrand und dem nördlichen Bereich des Plangebietes<br />

vergrößert hat und der offene Waldrand jetzt ausschließlich mit Laubgehölzen durchsetzt<br />

ist, befindet sich der nördliche Bereich des Feriendorfs nicht in einer potenziellen<br />

Brandgefahrzone. Zudem entsteht aufgrund eines Höhenunterschiedes von bis zu 3 m im<br />

Gelände eine klare räumliche Abgrenzung zwischen Feriendorf und Waldrand, die die<br />

Ausbreitung eines möglichen Waldbrandes verhindert. Aus diesem Grund wird in diesem<br />

Bereich auf die Festsetzung des Brandschutzstreifens 2 verzichtet.<br />

Im Westen des Plangebietes wird diese Konzeption vom rechtskräftigen Bebauungsplan<br />

übernommen. Der dort angrenzende Kiefernwald besteht aus sehr dicht bepflanzten<br />

Kiefern, die nicht höher als 15 m sind. Wegen der Pflanzdichte ist ein vollwertiges<br />

Auswachsen der Kiefern nicht wahrscheinlich. Aus diesem Grund wird ein<br />

Brandschutzstreifen von 25 m festgelegt. Aktuell beabsichtigt der Kirchenforst im<br />

Rahmen einer forstwirtschaftlichen Maßnahme den westlichen Waldrand neu zu<br />

bepflanzen. Dabei soll ein Streifen von 20 m Breite über die komplette Länge der Straße<br />

mit jungen Laubgehölzen neu aufgeforstet und die hochstämmigen Nadelbäume entfernt<br />

werden. Auf die Festlegung des Brandschutzstreifens hat dies folgende Auswirkung:<br />

Durch die Entfernung vom Altnadelholzbestand am Waldrand verringert sich das<br />

Brandgefahrpotenzial für den westlichen Teilbereich des Plangebietes erheblich, so dass<br />

- 12 -


2. Änderung des Bebauungsplanes „Reiter- und Feriendorf Sarenseck“<br />

die von der Bebauung freizuhaltende Schutzfläche in ihrer Tiefe reduziert werden kann.<br />

Somit wird an dieser Stelle der Brandschutzstreifen von 10 m als ausreichend angesehen.<br />

Da die Verschmälerung des Brandschutzstreifens an die Voraussetzung der Entfernung<br />

vom Kieferbaumbestand am Waldrand gebunden ist, wird hierzu eine bedingte<br />

Festsetzung (auflösende Bedingung) gem. § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB formuliert. Im Zuge<br />

der Reduzierung des Brandschutzstreifens wird die westliche Baugrenze des<br />

Geltungsbereichs angepasst bzw. erweitert. Hierfür wird bei der Planzeichnung ein<br />

Planausschnitt des westlichen Geltungsbereichs mit den geänderten Grenzen des<br />

Brandschutzstreifens und des Baufensters dargestellt.<br />

Die westlich im Sondergebiet liegende Fläche, die von der Bebauung freizuhalten ist,<br />

dient dem Brandschutz. Die Tiefe des Brandschutzstreifens beträgt 25 m. Sobald der<br />

Altnadelholzbestand am westlichen Waldrand in einer Tiefe von 20 m entfernt wird,<br />

reduziert sich die Tiefe des Brandschutzstreifens auf 10 m. Gleichzeitig verschiebt sich<br />

die westliche Baugrenze des Plangebietes in Richtung Verkehrsstraße mit 3 m Abstand<br />

zur Straßenbegrenzungslinie (siehe Planausschnitt A).<br />

Innerhalb des Brandschutzstreifens können unbefestigte Wege, Zufahrten sowie<br />

Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradplätze gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO zugelassen<br />

werden, wenn Brandschutzbelange nicht entgegenstehen.<br />

Außerdem sind die innerhalb des Brandschutzstreifens im Bestand vorhandenen<br />

Holzbungalows Nr. 19 - Nr. 30 zulässig.<br />

Innerhalb des Brandschutzstreifens sind Nadelgehölze unzulässig. Der Bestand ist mit<br />

standortgerechten Laubgehölzen zu verjüngen.<br />

Nebenanlagen<br />

Für das Plangebiet wird die Zulässigkeit der untergeordneten Nebenanlagen definiert. Die<br />

Festsetzung besagt folgendes:<br />

Untergeordnete Nebenanlagen (bauliche Anlagen wie z.B. Spielhäuschen, Geräteräume)<br />

im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO sind gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO auch außerhalb der<br />

überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.<br />

Mehrzweckplatz 1 und 2<br />

Im rechtsverbindlichen Bebauungsplan sind innerhalb der privaten Grünfläche zwei<br />

Mehrzweckplätze ausgewiesen. Gemäß der Festsetzung umfasst der Begriff<br />

„Mehrzweckplatz“ folgende Anlagen: Parkanlagen, Reitanlagen, Spiel- und Sportplätze<br />

sowie Wiesen und Weiden. Aufgrund der steigenden Nachfrage insbesondere seitens der<br />

jüngeren Gäste nach naturnahen und sportlichen Aktivitäten, soll die aktuelle<br />

Nutzungspalette von Mehrzweckplätzen erweitert werden, in dem folgende Anlagen bzw.<br />

Aktivitäten wie z.B. Hundesportplätze, Zelten, Volleyball- und Fußballspielen zugelassen<br />

werden. Ferner impliziert die Freizeitaktivität Zelten eine temporäre Nutzung von mobilen<br />

Sanitäranlagen, Bau- und Zirkuswagen. Die Luftsportart Gleitschirmfliegen und das<br />

motorisierte Fliegen mit Gleitschirmen sind innerhalb der Mehrzweckplätze nicht zulässig.<br />

Die Festsetzung bzgl. der Mehrzweckplätze soll wie folgt geändert werden:<br />

Innerhalb der privaten Grünfläche, Mehrzweckplatz 1 und 2, sind folgende Anlagen<br />

zulässig: Parkanlagen, Spiel- und Sportplätze, Reitanlagen, Hundesportplätze, Wiesen<br />

und Weiden. Außerdem zulässig ist Ausübung der Freizeit- und Sportaktivitäten wie z.B.<br />

Zelten, Volleyball- und Fußballspielen. Nicht zulässig ist die Ausübung der Luftsportart<br />

Gleitschirmfliegen und des motorisierten Fliegens mit Gleitschirmen.<br />

- 13 -


2. Änderung des Bebauungsplanes „Reiter- und Feriendorf Sarenseck“<br />

Außerdem ist auf dem Mehrzweckplatz 2 das Ausleuchten mittels künstlicher Lichtquellen<br />

unzulässig.<br />

Erweiterter Bestandsschutz<br />

In der Planzeichnung des aktuellen Bebauungsplanes sind diverse Bestandsgebäude<br />

eingezeichnet. Zum Teil liegen diese Gebäude und Einrichtungen außerhalb der im<br />

Bebauungsplan definierten Baugrenzen. Im vorliegenden Bebauungsplan soll für folgende<br />

Objekte der Bestandsschutz festgelegt werden: Holzbungalows Nr. 17 - Nr. 30 innerhalb<br />

des Sondergebietes 1 und 2, Köhlerhütte, Heino´s Hütte und Onkel Jo´s Hütte sowie drei<br />

Sportplätze.<br />

Da im Sondergebiet gem. § 11 BauNVO Regelungen hinsichtlich des Bestandschutzes auf<br />

der Grundlage des § 1 Abs. 1 BauNVO (die sog. Fremdkörperfestsetzung gilt für die<br />

Baugebiete nach den §§ 2 bis 9 BauNVO) nicht einschlägig sind, wird eine inhaltsgleiche<br />

Regelung für das Sondergebiet formuliert. Die Festsetzung wird analog § 1 Abs. 10<br />

BauNVO getroffen. Hierfür spricht, dass die anderen Kriterien des § 1 Abs. 10 BauNVO in<br />

diesem Fall erfüllt sind: Die Bestandsgebäude liegen im überwiegend bebauten Gebiet<br />

und die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes bleibt gewahrt.<br />

Im Rahmen der Festsetzung hinsichtlich des Bestandschutzes der besagten Objekte<br />

werden dem Eigentümer der Reit- und Ferienanlage Maßnahmen zur Erhaltung der<br />

Bausubstanz gestattet, dazu zählen insbesondere Instandhaltungen, Reparaturen und<br />

Modernisierungen. Der Bestandsschutz erfasst des Weiteren auch solche bauliche<br />

Veränderungen oder Erweiterungen, die erforderlich sind, um den vorhandenen Bestand<br />

weiterhin funktionsgerecht nutzen zu können, z.B. zur Anpassung eines Altbaus an<br />

gewandelte Lebensverhältnisse, sofern der Nutzungszweck der baulichen Anlage erhalten<br />

bleibt. Hierzu gehören beispielweise folgende bauliche Maßnahmen, wie energetische<br />

Sanierungsmaßnahmen am Dach und an Außenbauteilen, Änderung der<br />

Innenraumaufteilung und Erneuerung von Installation sowie die Verschließung der<br />

vorhandenen Terrassen mit Fenstern.<br />

Bei den baulichen Erweiterungen darf die Nutzfläche des Gebäudes um max. 25 %<br />

vergrößert werden. Zu baulichen Maßnahmen gehören u.a. die Errichtung von<br />

Treppenaufgängen, Vordächern und Dachüberständen.<br />

Außerdem wird für die Einrichtungen ein sogenannter erweiterter Bestandsschutz, der<br />

den Wiederaufbau eines untergegangenen Gebäudes zulässt, gewährt.<br />

Der Bestandsschutz endet, wenn der bauliche Eingriff in den Bestand so intensiv wird,<br />

dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische<br />

Neuberechnung der gesamten Anlage notwendig macht.<br />

Zwei Sportplätze, die zum Teil innerhalb des Sondergebietes SO 1 liegen, und ein<br />

Sportplatz, der sich innerhalb der privaten Grünfläche auf dem Mehrzweckplatz 1<br />

befindet, werden für die Ausübung unterschiedlicher Sportarten genutzt, wie z.B. Tennis,<br />

Volleyball, Hundesport etc. Für die im SO 1 liegende Sportplätze, welche in der<br />

Planzeichnung als S1 und S2 gekennzeichnet sind, sind Änderungs- und<br />

Erneuerungsmaßnahmen allgemein zulässig. Der Bestandsschutz für die Sportplätze<br />

endet, wenn die Nutzung der Anlagen endgültig aufgegeben wird. Da der Sportplatz S3<br />

innerhalb des Mehrzweckplatzes 1 befindet, gilt für ihn die Festsetzung Nr. 6 für<br />

Mehrzweckplatz 1 und 2.<br />

Zum Bestandsschutz wird innerhalb des Geltungsbereichs der 2. Änderung des<br />

Bebauungsplanes folgendes festgesetzt:<br />

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2. Änderung des Bebauungsplanes „Reiter- und Feriendorf Sarenseck“<br />

Für die Holzbungalows Nr. 17- Nr. 30 innerhalb des Sondergebietes 1 und 2, welche<br />

durch den Buchstaben A gekennzeichnet sind, sind zur Erhaltung der Bausubstanz<br />

Unterhaltungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zulässig.<br />

Ausnahmsweise können die Modernisierungsmaßnahmen von baulichen Änderungen<br />

begleitet werden. Ausnahmsweise zulässig sind Erweiterungen der Holzbungalows, sofern<br />

sie dem Bestand räumlich und funktionell untergeordnet sind und die Bausubstanz und<br />

der Nutzungszweck des Bauwerks erhalten bleiben. Außerdem ist der Wiederaufbau<br />

untergegangener Bauwerke zulässig. Der Bestandsschutz endet, wenn der bauliche<br />

Eingriff in den Bestand so intensiv wird, dass eine statische Neuberechnung des<br />

gesamten Bauwerks erforderlich ist.<br />

An der Köhlerhütte und Onkel Jo´s Hütte innerhalb der privaten Grünfläche auf dem<br />

Mehrzweckplatz 1 sowie die Heino´s Hütte im SO 1, welche durch den Buchstaben B<br />

gekennzeichnet sind, sind zur Erhaltung der Bausubstanz Unterhaltungs-,<br />

Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zulässig. Außerdem ist der<br />

Wiederaufbau untergegangener Bauwerke zulässig. Ausnahmsweise können die<br />

Modernisierungsmaßnahmen von baulichen Änderungen begleitet werden.<br />

Der Bestandschutz endet, wenn der bauliche Eingriff in den Bestand so intensiv wird,<br />

dass eine statische Neuberechnung des gesamten Bauwerks erforderlich ist.<br />

Sportplätze liegen teils im SO 1 (S1, S2) und teils innerhalb der privaten Grünfläche auf<br />

dem Mehrzweckplatz 1 (S3). Für die Sportplätze S1 und S2 sind Änderungs- und<br />

Erneuerungsmaßnahmen allgemein zulässig. Der Bestandschutz für die Sportplätze<br />

endet, wenn die Nutzung der Anlagen endgültig aufgegeben wird.<br />

Für den Sportplatz S3 gilt die Festsetzung Nr. 6 für Mehrzweckplatz 1 und 2.<br />

Tennisanlage<br />

Im südlichen Bereich des Plangebietes, innerhalb der privaten Grünfläche wurde im<br />

rechtsverbindlichen Bebauungsplan eine Tennisanlage ausgewiesen. Aufgrund der<br />

sinkenden Nachfrage nach Tennisplätzen verursacht durch die abnehmende Beliebtheit<br />

des Tennissportes, soll eine vielseitig nutzbare Sportplatzanlage für diverse sportliche<br />

Aktivitäten an der Stelle des Tennisplatzes entstehen. Auf der Sportplatzanlage können<br />

neben den üblichen Sportarten wie Fußball, Volleyball etc. Nutzungen wie z.B.<br />

Hundesport und Reitsport stattfinden. Damit sportliche Aktivitäten auf der<br />

Sportplatzanlage ungehindert stattfinden können, ist eine temporäre Überdachung des<br />

Platzes als Regenschutzmaßnahme möglich.<br />

In der Planzeichnung wird die Tennisanlage in Sportplatzanlage umbenannt. Die<br />

Festsetzung bzgl. der Sportplatzanlage wird wie folgt formuliert:<br />

Innerhalb der privaten Grünfläche, Sportplatzanlage, ist die Errichtung nicht überdachter<br />

Sportanlagen aller Art zulässig. Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche der<br />

Sportplatzanlage ist eine temporäre Überdachung der Sportplatzanlage als<br />

Regenschutzmaßnahme zulässig.<br />

Verkehr<br />

Im derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan wird die Einfahrtstraße im Gebiet als private<br />

Verkehrsstraße festgesetzt. Da eine wichtige Zielgruppe des Reiter- und Feriendorfs Land<br />

Kamerun Familien mit Kindern sind, hat die Sicherheit der Kinder im Gebiet eine primäre<br />

Bedeutung. Aus diesem Grund wird die 3 m breite Einfahrtstraße, die durch das<br />

Teilgebiet mit Ferienhäuser verläuft, als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen.<br />

Die verkehrliche Erschließung sowie der Standort und die Anzahl der Gemeinschaftsstellplätze<br />

werden in die 2. Änderung des Bebauungsplanes übernommen. Ferner soll im<br />

- 15 -


2. Änderung des Bebauungsplanes „Reiter- und Feriendorf Sarenseck“<br />

Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des Reiter- und Feriendorfes die Erschließung<br />

des Gebietes durch eine zusätzliche Zuwegungsmöglichkeit zukünftig ergänzt werden. Ein<br />

nördlicher Teil des Flurstücks 1, Gemarkung Sarenseck/Flur 2, das nordwestlich<br />

außerhalb des Geltungsbereichs liegt, soll eine optionale Zuwegung des Reiter- und<br />

Feriendorfs Land Kamerun darstellen.<br />

Des Weiteren ist es beabsichtigt, ein Verkehrskonzept zur Verkehrsberuhigung der<br />

Gemeindeverbindungsstraße als Haupterschließungsstraße des Reiter- und Feriendorfs<br />

aufzustellen. Angedacht sind die Einführung einer durchgehenden 30er-Zone um das<br />

Feriendorf sowie geschwindigkeitsdämpfender baulicher Maßnahmen wie z.B. Fahrbahnanhebung,<br />

Signalschwellen.<br />

Die textlichen Festsetzungen Nr. 10 – Nr. 13 der 2. Änderung des Bebauungsplanes<br />

Reiter- und Feriendorf Sarenseck werden aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan<br />

übernommen.<br />

Örtliche Bauvorschriften<br />

Hinsichtlich der Gestaltung von Gebäuden und Einfriedungen innerhalb des Plangebietes<br />

werden örtliche Bauvorschriften um den weiteren Punkt Einfriedungen ergänzt und die<br />

örtliche Bauvorschrift Außenwände inhaltlich erweitert.<br />

- Als Einfriedungen aller Art innerhalb des Plangebietes sind Holzzäune, Steinmauer,<br />

lebende Hecken und Drahtzäune zulässig. Zu den öffentlichen Verkehrsflächen<br />

sind Einfriedungen mit einer Höhe von maximal 1,60 m zulässig. Drahtzäune an<br />

öffentlichen Verkehrsflächen sind zulässig, wenn sie hinterpflanzt sind.<br />

- Für Außenwände mit Holzbeschlag sind Natur-Holzlasuren sowie gedeckte<br />

Farbtöne (Weiß-, Gelb-, Grün-, Blau-, Rot- und Holznaturfarbtöne) zulässig.<br />

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2. Änderung des Bebauungsplanes „Reiter- und Feriendorf Sarenseck“<br />

9 UMWELTPRÜFUNG/ UMWELTBELANGE<br />

Entsprechend der Konzeption des rechtsverbindlichen Bebauungsplans wird die als<br />

private Grünfläche ausgewiesene Freifläche beibehalten. Die Festsetzung der<br />

Wasserfläche mit den beiden zu erhaltenden Eichen sowie des nordwestlich entwickelten<br />

Biotops dient der Erhaltung der Vegetationsbestände, die für die Belange des<br />

Naturschutzes und des Landschaftsbildes von Bedeutung sind. Das Verbot der<br />

Anpflanzung von Nadelgehölzen soll eine Überprägung des Landschaftsbildes vermeiden.<br />

Die Festsetzungen werden in die 2. Änderung des Bebauungsplanes übernommen.<br />

Das Biotop besteht aus einer gehölzreichen Sukzessionsfläche, an deren südöstlichem<br />

Rand einige Weiden gepflanzt wurden. Innerhalb der privaten Grünfläche wurden zwei<br />

Mehrzweckplätze ausgewiesen. Gemäß der Festsetzung sind folgende Anlagen auf den<br />

Mehrzweckplätzen zulässig: Parkanlagen, Reitanlagen, Spiel- und Sportplätze sowie<br />

Wiesen und Weiden. Durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes wird die vielfältige<br />

Nutzungsstruktur um weitere Freizeit- und Sportaktivitäten bzw. Anlagen ergänzt:<br />

Hundesportplätze, Zelten, Volleyball- und Fußballspielen (siehe Kap. 8).<br />

Mit der Festlegung von Mehrzweckplätzen werden zulässige Nutzungen bestimmt, ohne<br />

aber die räumliche Festlegung der einzelnen Nutzung innerhalb der Grünfläche zu<br />

differenzieren. Städtebaulich gesehen bildet die Festsetzung der Grünfläche mit den<br />

zulässigen Nutzungen den Rahmen, innerhalb dessen die städtebauliche Ordnung<br />

gewährleistet ist, ohne eine unzumutbare Einschränkung des Betriebes des Feriendorfes<br />

vorzunehmen.<br />

Die Erhaltung des Baumbestandes an der östlichen Grenze des Mehrzweckplatzes 1 wird<br />

in die 2. Änderung des Bebauungsplanes übernommen. Im Südosten des<br />

Geltungsbereichs werden die Mehrzweckplätze mit einer Baumpflanzung eingebunden.<br />

Die Konzeption der Anpflanzungen entlang der Straßenverkehrsflächen des<br />

rechtsverbindlichen Bebauungsplans wird an dieser Stelle übernommen und fortgeführt.<br />

Die Fläche für die Sportplätze nimmt lediglich die Hälfte der festgesetzten Grünfläche,<br />

MZP 2, ein. Da die Plätze lediglich für die Gäste zum Freizeitspiel zur Verfügung gestellt<br />

werden sollen, ist die Störung der Fauna begrenzt. Als Ausgleich hat der Eigentümer eine<br />

ehemals als Acker genutzte Fläche im Süden des Plangebietes in eine Wiese/ Weide<br />

umgewandelt. Dadurch ist ein zusätzliches Futtergebiet für Vögel in unmittelbarer Nähe<br />

entstanden. Die Fläche ist nicht mit einer extensiven Pferdeweide vergleichbar. Es<br />

handelt sich um eine einjährige Grüneinsaat mit einförmigem Graswuchs. Der Grasacker<br />

dient der Futtergewinnung für Nutztiere. Die Wertigkeit dieser Fläche ist daher mit der<br />

Fläche für die Sportplätze vergleichbar. Die Einfügung in das Landschaftsbild wird mit der<br />

Pflanzung von zusätzlichen Bauminseln vorgenommen, die zur Strukturierung des<br />

Geländes beitragen. Darüber hinaus wird das Ausleuchten mittels künstlichen<br />

Lichtquellen im Bereich des Mehrzweckplatzes 2, in dem die Anlage von Sportplätzen<br />

zulässig ist, ausgeschlossen. Damit wird die Beeinträchtigung der umliegenden,<br />

ökologisch sensiblen Landschaftsräume sowie störanfälliger Tierarten durch<br />

Lichtimmissionen vermieden.<br />

Die im rechtsverbindlichen Bebauungsplan festgelegten Anpflanzungen entlang der<br />

Verkehrsflächen und die Arten der im Plangebiet anzupflanzenden Laubgehölze werden in<br />

die 2. Änderung übernommen. Die Flächen zum Anpflanzen von Laubbäumen wird<br />

gleichzeitig als Fläche zum Ausgleich für die Eingriffe in Natur und Landschaft sowie die<br />

auf dieser Fläche durchzuführenden Maßnahmen als Maßnahmen zum Ausgleich<br />

festgesetzt. Die Ausgleichsmaßnahmen werden den privaten Grundstücken insgesamt<br />

zugeordnet.<br />

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2. Änderung des Bebauungsplanes „Reiter- und Feriendorf Sarenseck“<br />

Die Versickerung des Oberflächenwassers und die Befestigung mit wasserdurchlässigen<br />

Befestigungsarten sind bereits im rechtsverbindlichen Bebauungsplan festgesetzt. Diese<br />

Festsetzungen werden übernommen.<br />

Im Vergleich zum rechtsverbindlichen Bebauungsplan werden durch die 2. Änderung die<br />

Nutzungsmöglichkeiten innerhalb des Feriendorfes nicht intensiviert sondern<br />

differenzierter dargestellt, so dass die ökologische Qualität nicht zusätzlich beeinträchtigt<br />

wird und außerdem kein zusätzlicher Freiraumverlust bzw. keine Erhöhung der<br />

Bodenversieglung entsteht.<br />

Aufgrund der aktuellen Planung sind über das derzeit schon zulässige Maß Eingriffe in<br />

Natur nicht zu erwarten. Da die umweltrelevanten Festsetzungen des bestehenden<br />

Bebauungsplanes beibehalten werden, ergeben sich gegenüber dem bestehenden<br />

Planungsrecht keine zusätzlichen Umweltauswirkungen.<br />

Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach<br />

§ 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach §<br />

3 Abs. 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind,<br />

abgesehen.<br />

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2. Änderung des Bebauungsplanes „Reiter- und Feriendorf Sarenseck“<br />

10 KLIMASCHUTZ UND KLIMAANPASSUNG<br />

Gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB sollen Bauleitpläne den Klimaschutz und die Klimaanpassung,<br />

insbesondere auch in der Stadtentwicklung, fördern. Die Novellierung des<br />

Baugesetzbuches 2011 betont diesen Belang besonders – Klimaschutz- und<br />

Klimaanpassungsbelange sind in der Abwägung zu berücksichtigen (§ 1a Abs. 5 Satz 2<br />

BauGB). Eine höhere Gewichtung in der Gesamtabwägung der einzelnen öffentlichen und<br />

privaten Belangen gegen- und untereinander geht damit jedoch nicht einher.<br />

Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem<br />

Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den<br />

Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden.<br />

Folgende Maßnahmen, die durch Festsetzungen im vorliegenden Bebauungsplan<br />

bestimmt werden, dienen dem Klimaschutz bzw. der Anpassung an den Klimawandel:<br />

Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung<br />

- Grundflächenzahl für das Sondergebiet Reiter- und Ferienanlagen<br />

- Einschränkung überbaubarer Fläche durch die Baugrenze<br />

Grünordnerische Maßnahmen<br />

- Erhaltung des Baumbestandes<br />

- Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern<br />

Der Bebauungsplan trifft keine textlichen Festsetzungen zur Nutzung erneuerbaren<br />

Energien. Er schließt jedoch eine Nutzung regenerativer Energien oder sonstige bauliche<br />

Maßnahmen zum Klimaschutz weder aus noch erschwert er sie in maßgeblicher Weise.<br />

Insgesamt werden die Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung angemessen<br />

berücksichtigt.<br />

11 KOSTEN FÜR DIE GEMEINDE GÖHRDE<br />

Durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes Reiter- und Feriendorf Sarenseck entstehen<br />

der Gemeinde Göhrde keine Kosten.<br />

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