Die rechtliche Betreuung von Volljährigen in Japan - Deutsche ...
Die rechtliche Betreuung von Volljährigen in Japan - Deutsche ...
Die rechtliche Betreuung von Volljährigen in Japan - Deutsche ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
20<br />
3.1 Beistand ( 補 助 hojo):<br />
(a) <strong>Die</strong> <strong>rechtliche</strong> <strong>Betreuung</strong> durch e<strong>in</strong>en Beistand ( 補 助 人 hojon<strong>in</strong>) ist für solche<br />
Personen vorgesehen, die aufgrund der oben genannten Erkrankungen oder<br />
Beh<strong>in</strong>derungen nicht (mehr) une<strong>in</strong>geschränkt geschäftsfähig s<strong>in</strong>d. <strong>Die</strong><br />
Betroffenen fühlen sich unsicher, wichtige Vermögensangelegenheiten alle<strong>in</strong> zu<br />
erledigen. Auch können es Betroffene se<strong>in</strong>, die im Alltagsleben im gewissen<br />
Rahmen unterstützungsbedürftig s<strong>in</strong>d.<br />
(b) Im Fall e<strong>in</strong>es Beistands ist ke<strong>in</strong> konkreter Aufgabenkreis gesetzlich<br />
festgelegt, für den der E<strong>in</strong>willigungsvorbehalt angeordnet wird. Je nach<br />
Erfordernis kann dieser Vorbehalt für e<strong>in</strong>en Teil der Rechtsgeschäfte, die im §<br />
13 Abs. 1 BGB für die Pflegschaft festgelegt s<strong>in</strong>d (siehe Pflegschaft) beantragt<br />
und vom Familiengericht angeordnet werden. <strong>Die</strong>s ist sowohl bei der Beantragung<br />
e<strong>in</strong>er Betreuerbestellung als auch später nach Bedarf durch den Antragsteller<br />
oder den gerichtlich bestellten Beistand. Dafür wird die Zustimmung des<br />
Betroffenen vorausgesetzt, falls er nicht selbst der Antragsteller ist. Nimmt der<br />
Betreute e<strong>in</strong> Rechtsgeschäft im Aufgabenkreis des E<strong>in</strong>willigungsvorbehalts ohne<br />
Zustimmung des Beistands vor, kann der Beistand das Rechtgeschäft widerrufen,<br />
es sei denn, er stimmt ihm nachträglich zu.<br />
Da das Widerrufsrecht den E<strong>in</strong>willigungsvorbehalt voraussetzt, hat der Beistand<br />
ke<strong>in</strong> Widerrufsrecht, solange für den E<strong>in</strong>willigungsvorbehalt ke<strong>in</strong> Aufgabenkreis<br />
def<strong>in</strong>iert ist.<br />
(c) Für die Erteilung der Vertretungsmacht ist ebenfalls ke<strong>in</strong> Aufgabenkreis<br />
vorgeschrieben. <strong>Die</strong> Erteilung der Vertretungsmacht zu bestimmten Rechtsgeschäften<br />
kann ebenfalls bereits bei der Antragstellung vor oder erst nach der<br />
Bestellung e<strong>in</strong>es Beistands beantragt werden. Ist der Antragsteller nicht der<br />
Betroffene selbst, ist dafür se<strong>in</strong>e Zustimmung erforderlich.<br />
Der Gegenstand des <strong>Betreuung</strong>styps „Beistand“ s<strong>in</strong>d vor allem psychisch leicht<br />
Beh<strong>in</strong>derte. Um ihre Möglichkeit der Selbstbestimmung so wenig wie möglich<br />
e<strong>in</strong>zuschränken, ist im Gegensatz zur Pflegschaft und der Vormundschaft ke<strong>in</strong><br />
Aufgabenkreis des Beistands <strong>von</strong> vornhere<strong>in</strong> festgelegt. Der Betroffene kann<br />
nicht nur selbst bestimmen, ob er die Bestellung e<strong>in</strong>es Beistands beantragen will,<br />
sondern auch mit welchen Befugnissen se<strong>in</strong> Beistand ausgestattet werden soll.<br />
D.h. beim Beistand gibt es drei Möglichkeiten, den Aufgabenkreis des Beistands<br />
zu bestimmen:<br />
1. lediglich E<strong>in</strong>willigungsvorbehalt/Widerrufsrecht <strong>in</strong> bestimmten Rechtsgeschäften,<br />
2. lediglich Vertretungsbefugnis <strong>in</strong> bestimmten Rechtsgeschäften<br />
02 / 2008