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Die rechtliche Betreuung von Volljährigen in Japan - Deutsche ...

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3.1 Beistand ( 補 助 hojo):<br />

(a) <strong>Die</strong> <strong>rechtliche</strong> <strong>Betreuung</strong> durch e<strong>in</strong>en Beistand ( 補 助 人 hojon<strong>in</strong>) ist für solche<br />

Personen vorgesehen, die aufgrund der oben genannten Erkrankungen oder<br />

Beh<strong>in</strong>derungen nicht (mehr) une<strong>in</strong>geschränkt geschäftsfähig s<strong>in</strong>d. <strong>Die</strong><br />

Betroffenen fühlen sich unsicher, wichtige Vermögensangelegenheiten alle<strong>in</strong> zu<br />

erledigen. Auch können es Betroffene se<strong>in</strong>, die im Alltagsleben im gewissen<br />

Rahmen unterstützungsbedürftig s<strong>in</strong>d.<br />

(b) Im Fall e<strong>in</strong>es Beistands ist ke<strong>in</strong> konkreter Aufgabenkreis gesetzlich<br />

festgelegt, für den der E<strong>in</strong>willigungsvorbehalt angeordnet wird. Je nach<br />

Erfordernis kann dieser Vorbehalt für e<strong>in</strong>en Teil der Rechtsgeschäfte, die im §<br />

13 Abs. 1 BGB für die Pflegschaft festgelegt s<strong>in</strong>d (siehe Pflegschaft) beantragt<br />

und vom Familiengericht angeordnet werden. <strong>Die</strong>s ist sowohl bei der Beantragung<br />

e<strong>in</strong>er Betreuerbestellung als auch später nach Bedarf durch den Antragsteller<br />

oder den gerichtlich bestellten Beistand. Dafür wird die Zustimmung des<br />

Betroffenen vorausgesetzt, falls er nicht selbst der Antragsteller ist. Nimmt der<br />

Betreute e<strong>in</strong> Rechtsgeschäft im Aufgabenkreis des E<strong>in</strong>willigungsvorbehalts ohne<br />

Zustimmung des Beistands vor, kann der Beistand das Rechtgeschäft widerrufen,<br />

es sei denn, er stimmt ihm nachträglich zu.<br />

Da das Widerrufsrecht den E<strong>in</strong>willigungsvorbehalt voraussetzt, hat der Beistand<br />

ke<strong>in</strong> Widerrufsrecht, solange für den E<strong>in</strong>willigungsvorbehalt ke<strong>in</strong> Aufgabenkreis<br />

def<strong>in</strong>iert ist.<br />

(c) Für die Erteilung der Vertretungsmacht ist ebenfalls ke<strong>in</strong> Aufgabenkreis<br />

vorgeschrieben. <strong>Die</strong> Erteilung der Vertretungsmacht zu bestimmten Rechtsgeschäften<br />

kann ebenfalls bereits bei der Antragstellung vor oder erst nach der<br />

Bestellung e<strong>in</strong>es Beistands beantragt werden. Ist der Antragsteller nicht der<br />

Betroffene selbst, ist dafür se<strong>in</strong>e Zustimmung erforderlich.<br />

Der Gegenstand des <strong>Betreuung</strong>styps „Beistand“ s<strong>in</strong>d vor allem psychisch leicht<br />

Beh<strong>in</strong>derte. Um ihre Möglichkeit der Selbstbestimmung so wenig wie möglich<br />

e<strong>in</strong>zuschränken, ist im Gegensatz zur Pflegschaft und der Vormundschaft ke<strong>in</strong><br />

Aufgabenkreis des Beistands <strong>von</strong> vornhere<strong>in</strong> festgelegt. Der Betroffene kann<br />

nicht nur selbst bestimmen, ob er die Bestellung e<strong>in</strong>es Beistands beantragen will,<br />

sondern auch mit welchen Befugnissen se<strong>in</strong> Beistand ausgestattet werden soll.<br />

D.h. beim Beistand gibt es drei Möglichkeiten, den Aufgabenkreis des Beistands<br />

zu bestimmen:<br />

1. lediglich E<strong>in</strong>willigungsvorbehalt/Widerrufsrecht <strong>in</strong> bestimmten Rechtsgeschäften,<br />

2. lediglich Vertretungsbefugnis <strong>in</strong> bestimmten Rechtsgeschäften<br />

02 / 2008

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